170.450
Gesetz über die Kantonale Pensionskasse Graubünden
170.450
Gesetz über die Kantonale Pensionskasse Graubünden (PKG)
vom 16. Juni 2005
Der Grosse Rat des Kantons Graubünden 1),
gestützt auf Art. 31 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 1. März 2005 3),
beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1
4) Die Kantonale Pensionskasse Graubünden ist eine selbstständige öf- Name, fentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Graubünden mit Sitz in Chur. Sie Rechtsform, Zweck wird im Handelsregister des Kantons Graubünden eingetragen.
Sie bietet ihren Versicherten und deren Hinterlassenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
Art. 2 5)
Der Kanton gewährt der Kasse zum Aufbau von Wertschwankungsreser- Staatsgarantie ven bis längstens 31. Dezember 2015 eine Garantie von höchstens 15 Prozent des Deckungskapitals. Erreichen die kasseneigenen Reserven 15 Prozent des Deckungskapitals, entfällt die Staatsgarantie endgültig.
1) GRP 2005/2006, 128 2) BR 110.100 3) Seite 197 1.01.2010 1 II. Mitgliedschaft
Art. 3
1) Kreis der Die Mitarbeitenden des Kantons Graubünden und seiner selbstständi- Versicherten gen Anstalten sind obligatorisch bei der Kasse versichert.
2) Die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der Kreise und der Bezirksgerichte gelten als freiwillige Versicherte.
Die Verwaltungskommission kann andere Mitarbeitende öffentlich-rechtlicher Körperschaften sowie Mitarbeitende privatrechtlicher Institutionen, die vorwiegend öffentliche Aufgaben erfüllen, als freiwillig Versicherte aufnehmen.
Art. 4
Nicht zu Nicht zu versichern sind: versichernde Mitarbeitende a) Mitarbeitende mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens drei Monaten. Wird das Arbeitsverhältnis über die Dauer von drei Monaten hinaus verlängert, ist der Mitarbeitende von dem Zeitpunkt an zu versichern, an dem die Verlängerung vereinbart wurde;
Mitarbeitende, die nebenberuflich tätig sind und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben;
Personen, die im Sinne der eidgenössischen Invalidenversicherung zu mindestens 70 Prozent invalid sind.
III. Beiträge
Art. 5
Versicherter Lohn 1 Versichert wird der Jahreslohn vermindert um einen Koordinationsabzug von 25 Prozent dieses Jahreslohnes. Der Koordinationsabzug beträgt jedoch mindestens 125 Prozent der minimalen einfachen AHV-Altersrente.
Der Jahreslohn entspricht dem voraussichtlichen Jahresgrundlohn einschliesslich 13. Monatslohn. Sozialzulagen, variable oder vorübergehende Zulagen werden nicht versichert.
Der höchstversicherbare Lohn entspricht 75 Prozent des maximalen Jahreslohnes gemäss kantonaler Besoldungsskala.
1.01.2010 Lohnänderungen während des Kalenderjahres werden nur berücksichtigt, wenn sie mehr als 20 Prozent des bei voller Beschäftigung möglichen Lohnes betragen.
Löhne, die bei nicht der Kasse angeschlossenen Arbeitgebenden verdient werden, können nicht versichert werden.
Art. 6
Die Sparbeiträge sind altersabhängig gestaffelt und betragen in Prozen- Beiträge ten des versicherten Lohnes: BVG Alter Sparbeiträge 18–24 0 25–29 9,0 30–34 11,0 35–39 13,0 40–44 15,0 45–49 17,0 50-54 19,0
und höher 21,0
Die Verwaltungskommission bestimmt die Risikobeiträge gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.
Die Arbeitgebenden haben mindestens die Hälfte der Beiträge zu übernehmen.
Während eines unbezahlten Urlaubs von mehr als zwei Monaten besteht die Möglichkeit, den Gesamtbeitrag oder lediglich den Risikobeitrag zu leisten.
Art. 7
Sind sämtliche Freizügigkeitsleistungen eingebracht worden, können Ver- Freiwillige sicherte einmal im Jahr eine freiwillige Einlage bis zu einem altersabhän- Einlagen gigen Maximalbetrag leisten. Die Verwaltungskommission erlässt einen Tarif gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.
IV. Leistungen
Art. 8
Der Anspruch auf eine lebenslange Altersrente entsteht, wenn das Ar- Altersleistungen beitsverhältnis nach dem erfüllten 60. Altersjahr aufgelöst wird. Die Altersrente beginnt am ersten Tag des darauf folgenden Monats.
Die Altersrente wird in Prozenten des Sparguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Die Verwaltungskommission bestimmt die Umwandlungssätze gemäss den anerkannten technischen Grundlagen.
1.01.2010 3 Die Altersleistung kann bis zu 100 Prozent in Kapitalform bezogen werden. Die Altersrente und die mitversicherten Leistungen werden entsprechend gekürzt. Die gewünschte Kapitalquote oder ein Widerruf sind mindestens ein Jahr vor dem Altersrücktritt zu beantragen. Gesuche Verheirateter erfordern die schriftliche Zustimmung des Ehegatten.
Art. 9
Invaliden- 1 Anspruch auf eine Invalidenrente haben Personen, die im Sinne der eidleistungen genössischen Invalidenversicherung (IV) mindestens zu 40 Prozent inva- 1. Allgemeines lid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei der Kasse versichert waren.
Die jährliche Invalidenrente beträgt temporär bis zur Vollendung des 65. Altersjahres 60 Prozent des versicherten Lohnes. Danach wird sie von der Altersrente abgelöst. Während der Dauer der Invalidität wird das Sparguthaben mit Zins beitragsfrei bis zum vollendeten 65. Altersjahr weitergeäufnet.
Teilinvaliden steht eine Leistung entsprechend ihrem Invaliditätsgrad zu, sofern der Invaliditätsgrad mindestens 40 Prozent beträgt.
Art. 10
2. Beginn und 1 Der Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht nach Ablauf der arbeits- Ende des vertraglichen Lohnzahlung. Bei Krankentaggeldzahlungen entsteht der Anspruchs Anspruch frühestens nach deren Ablauf, sofern die Taggeldversicherung vom Arbeitgebenden mitfinanziert wurde.
Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall der Invalidität oder dem Tod, spätestens aber mit Vollendung des 65. Altersjahres der versicherten Person.
Art. 11
Ehegattenrente 1 Der überlebende Ehegatte hat beim Tod einer versicherten Person An- 1. Allgemeines spruch auf eine Ehegattenrente, wenn er im Zeitpunkt des Todes
für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufzukommen hat oder
das 40. Altersjahr vollendet und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat oder
mindestens zur Hälfte invalid ist.
Erfüllt der überlebende Ehegatte keine dieser Voraussetzungen, besteht ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des dreifachen Jahresbetrages der Ehegattenrente.
1.01.2010
1)Die Bestimmungen über die Ehegattenrente gelten auch für eingetragene Partnerschaften.
Art. 12
Beim Tod einer versicherten Person vor Vollendung des 65. Altersjahres 2. Höhe beträgt die Ehegattenrente 60 Prozent der versicherten Invalidenrente. Sie wird ausgerichtet bis zu dem Zeitpunkt, in welchem die verstorbene Person das 65. Altersjahr vollendet hätte. Danach beträgt sie 60 Prozent der versicherten Altersrente.
Für die Bestimmung der versicherten Altersrente wird das Sparguthaben der verstorbenen Person mit Zins beitragsfrei bis zum vollendeten 65. Altersjahr weitergeäufnet.
Beim Tod einer Altersrentnerin oder eines Altersrentners beträgt die Ehegattenrente 60 Prozent der laufenden Altersrente.
Ist der Ehegatte um mehr als 10 Jahre jünger als die verstorbene versicherte Person, wird die Ehegattenrente für jedes volle, über 10 Jahre hinausgehende Differenzjahr um 2 Prozent ihres Betrages gekürzt.
Art. 13
Hat die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert, ist der geschiedene Ehegatte Leistungen an dem verwitweten Ehegatten gleichgestellt. den geschiedenen Partner
Die Leistungen dürfen den Versorgerschaden, den der geschiedene Ehegatte durch den Tod des Versicherten erlitten hat, nicht übersteigen. Versicherungsleistungen anderer Versicherungsträger im Sinne von Artikel 18 werden mit berücksichtigt.
2) Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtlich aufgelöste eingetragene Partnerschaften.
Art. 14
Der überlebende Lebenspartner ist dem verwitweten Ehegatten gleichge- Lebenspartnerstellt, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: rente
a) Beide Partner sind unverheiratet und zwischen ihnen besteht keine Verwandtschaft;
1) Einfügung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1,
Ziff. 3, AGS 2006, KA 4883; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
2) Einfügung gemäss Gesetz über die Anpassung von Gesetzen an das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare Art. 1,
Ziff. 3, AGS 2006, KA 4883; am 1. April 2007 in Kraft getreten.
1.01.2010 5 1)die
Lebensgemeinschaft im gemeinsamen Haushalt muss nachweisbar in den letzten fünf Jahren vor dem Tod ununterbrochen bestanden haben oder die überlebende Person, die im Zeitpunkt des Todes im gemeinsamen Haushalt lebte, muss für den Unterhalt mindestens eines gemeinsamen Kindes aufkommen;
… 2)
3)die versicherte Person hat der Kasse zu Lebzeiten die anspruchsberechtigte Person schriftlich mitgeteilt. 2 4) Lebenspartner von Beziehenden von Alters- und Invalidenrenten haben nur dann Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, wenn die Anspruchsvoraussetzungen bereits vor dem Altersrücktritt oder vor dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit der versicherten Person erfüllt waren.
Die Partnerrente beträgt 75 Prozent der Ehegattenrente. Hinterlassenenleistungen anderer Sozialversicherungen und Unterhaltsleistungen aus Scheidungsverfahren werden angerechnet.
Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente ist bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten Person schriftlich geltend zu machen.
Art. 15
Beginn und Ende 1 Der Anspruch auf Ehegatten- und Lebenspartnerrente entsteht nach Abdes Anspruchs lauf der arbeitsvertraglichen Lohnzahlung oder der Alters- oder Invalidenauf Ehegatten- und Lebens- leistungen der Kasse und erlischt mit dem Tod oder der Heirat. partnerrente 2 Erlischt der Anspruch wegen Heirat, besteht ein Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe des Jahresbetrages der Ehegattenrente beziehungsweise der Lebenspartnerrente.
Art. 16
Waisenrenten/ 1 Die Kinder von verstorbenen Versicherten haben Anspruch auf Waisen- Kinderrenten renten. Pflegekinder erhalten diese nur, wenn die verstorbene Person für 1. Allgemeines ihren Unterhalt aufzukommen hatte.
1.01.2010 Invalide, Altersrentnerinnen und Altersrentner erhalten für jedes Kind, das gemäss Absatz 1 eine Waisenrente beanspruchen könnte, eine Kinderrente.
Die Waisenrente und die Kinderrente betragen für jedes anspruchsberechtigte Kind 20 Prozent der versicherten Invaliden- oder 20 Prozent der Altersrente, wobei die Verwaltungskommission Höchstbeträge festlegt. Bei Teilinvaliden wird die Kinderrente entsprechend dem Invaliditätsgrad angepasst.
Art. 17
Der Anspruch auf Waisenrente entsteht nach Ablauf der arbeitsvertragli- 2. Beginn und chen Lohnzahlung oder der Alters- oder Invalidenleistungen der Kasse. Er Ende des Anspruchs erlischt mit dem Tod der Waise, mit der Adoption oder mit der Vollendung des 18. Altersjahres.
Waisen und Kinder in Ausbildung sowie Waisen und Kinder, die mindestens zu zwei Dritteln invalid sind, erhalten diese Rente bis zum erfüllten 25. Altersjahr.
Art. 18
Bestehen gleichzeitig Ansprüche auf Leistungen: Anrechnung anderer
der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung (UV), der Versicherungs- Militärversicherung (MV), ausländischer Sozialversicherungen, leistungen
einer anderen Versicherung, für welche Arbeitgebende ganz oder teilweise Prämien bezahlen,
aus Haftpflicht der Arbeitgebenden oder von Dritten, werden die Leistungen der Kasse so gekürzt, dass alle Zahlungen zusammen für die Invalidität oder das Alter höchstens 100 Prozent und für die Hinterlassenen höchstens 80 Prozent des Bruttolohnes erreichen.
Bezügern von Invalidenleistungen wird das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet.
Altersleistungen werden nur gekürzt, wenn sie mit unfallbedingten Leistungen zusammenfallen.
Als Bruttolohn gilt der letzte der Teuerung angepasste Jahreslohn mit Sozialzulagen.
Genugtuungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Integritätsentschädigungen werden nicht angerechnet.
Art. 19
Die Kasse kann ihre Leistungen im entsprechenden Umfang kürzen, Verlust der wenn die AHV/IV, die UV oder die MV eine Leistung kürzt, entzieht oder Versicherungsansprüche verweigert, weil der oder die Anspruchsberechtigte den Tod oder die Inva- 1.01.2010 7 lidität durch schweres Verschulden herbeigeführt hat oder sich einer Eingliederungsmassnahme widersetzt.
Sie gleicht Leistungsverweigerungen oder Leistungskürzungen der UV oder der MV nicht aus, wenn die Invalidität oder der Tod schuldhaft herbeigeführt wurde.
Art. 20
Austrittsleistung 1 Wer die Kasse verlässt, bevor ein Vorsorgefall eintritt, hat Anspruch auf eine Austrittsleistung.
Die Austrittsleistung entspricht dem Sparguthaben.
Über 50-jährige Versicherte mit mindestens 10 Mitgliedschaftsjahren können ihre Mitgliedschaft nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses freiwillig weiterführen.
Art. 21
Kollektiv- 1 Kollektivaustritte sind mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf austritte 1) Ende eines Kalenderjahres möglich.
Die Rentenbezüger des austretenden Arbeitgebenden wechseln in der Regel ebenfalls zur neuen Vorsorgeeinrichtung.
… 2)
… 3)
Die Verwaltungskommission erlässt ein Reglement über die Durchführung einer Teilliquidation.
V. Organisation
Art. 22
4) Regierung und Die Regierung übt die Aufsicht über die Kasse aus. Sie genehmigt die Grosser Rat Jahresrechnung und wählt die Verwaltungskommission und die Direktion.
1.01.2010 Dem Grossen Rat ist jährlich über die Geschäftsführung und die Rechnung der Kasse Bericht zu erstatten.
Art. 23
Die Verwaltungskommission besteht aus dem Vorsteher oder der Vorste- Verwaltungsherin des Finanzdepartementes und weiteren 9 Mitgliedern. kommission 1. Zusammen-
Als Vertretende der Arbeitgebenden nehmen zusätzlich in der Regel Ein- setzung und Konstituierung sitz:
Kanton 2 Mitglieder
Gemeinden 1 Mitglied
Graubündner Kantonalbank 1 Mitglied 3 Die Gemeinden und die Graubündner Kantonalbank haben ein Vorschlagsrecht.
Für die Wahl der fünf Personalvertretenden besteht folgendes verbindliche Vorschlagsrecht:
Personalverbände des kantonalen Personals 3 Mitglieder
Lehrerinnen und Lehrer Graubünden 1 Mitglied
Personalkommission der Graubündner Kantonalbank 1 Mitglied 5 Die Verwaltungskommission wählt den Vorsitz. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Stimmenmehr.
Treten die Mitarbeitenden der Graubündner Kantonalbank aus, entfallen die Sitzansprüche der Bank.
Art. 24
Zusätzlich zu den im Gesetz erwähnten Aufgaben ist die Verwaltungs- 2. Aufgaben kommission zuständig für
1)die strategische Führung und die Organisation der Kasse;
die Vorgaben für die Vermögensbewirtschaftung;
die Festlegung der jährlichen Verzinsung der Sparguthaben;
die Festlegung der Teuerungsanpassung der Renten;
die Wahl der Revisionsstelle;
die Wahl des Experten für die berufliche Vorsorge;
die Beaufsichtigung der Verwaltung;
die Verabschiedung der Jahresrechnung zuhanden der Regierung;
Anträge auf Revision des Gesetzes zuhanden der Regierung;
2)die Regelung der Unterschriftenberechtigung der Verwaltung.
2) Einfügung gemäss GRB vom 12. Juni 2007; B vom 12. Februar 2007, 2239;
1.01.2010 9
Art. 24a 1)
Weitere Pläne Die Verwaltungskommission kann auf Antrag eines Arbeitgebers einen modifizierten oder einen neuen Vorsorgeplan erlassen.
Art. 25
Verwaltung Der Verwaltung obliegt die operative Geschäftsführung der Kasse. Sie ist insbesondere zuständig für die termingerechte Beitragserhebung und Zahlung der Vorsorgeleistungen und für die Bewirtschaftung des Kassenvermögens gemäss den Vorgaben der Verwaltungskommission.
Art. 26
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Verwaltung kann bei der Verwaltungskommission Einsprache erhoben werden.
2) Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann beim Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.
VI. Besondere Bestimmungen
Art. 27
Sanierungsmass- 1 Die Verwaltungskommission beschliesst über Sanierungsmassnahmen. nahmen Sämtliche im BVG 3) vorgesehenen Massnahmen können ausgeschöpft werden. Insbesondere können folgende Massnahmen beschlossen werden:
die Unterschreitung des BVG-Mindestzinssatzes für die Verzinsung der Sparguthaben;
die Erhebung von Sanierungsbeiträgen von Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden;
die Kürzung gewährter Teuerungszulagen Rentenbeziehender.
Sanierungsbeiträge zählen nicht zum Sparguthaben.
VII. Schlussbestimmungen
Art. 28
Die nach altem Recht entstandenen Grundrenten bleiben unverändert.
1) Einfügung gemäss GRB vom 23. April 2009; B vom 13. Januar 2009, 949; GRP
1.01.2010 Die anlässlich der Totalrevision der Pensionskassenverordnung per 1.1.2001 zur Besitzstandswahrung eingeführten Zusatzgutschriften werden weitergeführt.
Art. 29
Die in Artikel 8 Absatz 2 erwähnten Umwandlungssätze werden durch die Anpassung von Verwaltungskommission in den Jahren 2006 bis 2009 schrittweise, jeweils Umwandlungssätzen auf Beginn eines Jahres, an die technischen Grundlagen angepasst.
Art. 30 1)
Art. 30a 2)
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt die selbstständige öffent- Weiterführung lich-rechtliche Anstalt die Aktiven und Passiven der bisherigen unselbst- der Aktiven und Passiven ständigen Anstalt.
Der Übergang der betroffenen Grundstücke und beschränkten dinglichen Rechte auf die Kantonale Pensionskasse Graubünden wird im Grundbuch eingetragen. Der Eintrag erfolgt nach entsprechender Anmeldung gebührenfrei.
Die Regierung bezeichnet die auf die Kantonale Pensionskasse Graubünden übergehenden Grundstücke und Rechte.
Art. 30b 3)
Die Errichtung der selbstständigen Anstalt stellt keinen Handänderungs- Handänderungstatbestand dar. steuern
Art. 30c 4)
Die Kasse ist dem öffentlichen Submissionsrecht nicht unterstellt. Öffentliches Submissionsrecht 2007 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss GRB vom 12. Juni 2007; B vom 12. Februar 2007, 2239;
3) Einfügung gemäss GRB vom 12. Juni 2007; B vom 12. Februar 2007, 2239;
4) Einfügung gemäss GRB vom 12. Juni 2007; B vom 12. Februar 2007, 2239;
1.01.2010 11
Art. 30d 1)
Änderung Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über den Finanzhaushalt bisherigen Rechts des Kantons Graubünden (Finanzhaushaltsgesetz) vom 18. Juni 2004 (BR 710.100) wie folgt geändert:
Titel vor Artikel 36 aufgehoben
Art. 36 - 41
Aufgehoben
Art. 31
Referendum und 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. In-Kraft-Treten 2 Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens 2) dieses Gesetzes und der Teilrevision der Personalverordnung.