170.480
Reglement über den Fonds für nichtversicherte Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden
Vom 21.08.1963 (Stand 01.01.2009)
Von der Regierung erlassen am 21. August 1963
Art. 1 Zweck
Zur teilweisen oder vollen Deckung von Schäden, die aus nichtversicherten Risiken der kantonalen Verwaltungs- und Schulbetriebe sowie der Psychiatrischen Dienste Graubünden entstehen und die der Kanton oder die Psychiatrischen Dienste Graubünden zu übernehmen haben oder freiwillig übernehmen, besteht ein Fonds (Konto 997.000).
Art. 2 Verwaltung und Verzinsung
Die Verwaltung des Fonds besorgt die Standesbuchhaltung. Das Vermögen wird zum mittleren Zinssatz für langfristige Kapitalanlagen verzinst.
Art. 3 Verfügbare Mittel
Für die Deckung von Schäden im sinne von Artikel 1 können die Zinserträgnisse und Teile des Vermögens verwendet werden. Nicht verwendete Zinse werden zum Vermögen geschlagen.
Art. 4 Zuständige Behörde
Gesuche um Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sind schriftlich beim Departement für Finanzen und Gemeinden einzureichen.
Die Entscheidungsbefugnis in Bezug auf den geltend gemachten Gesamtschaden für ein Schadenereignis steht folgenden Instanzen zu:
bis 50 000 Franken dem Departement für Finanzen und Gemeinden;
über 50 000 Franken der Regierung.
Vorbehalten bleibt das Urteil des Richters gemäss Verantwortlichkeitsgesetz1.
Art. 5 Bemessung
Bei der Übernahme von Schäden im Sinne von Artikel 1 und bei der Bemessung der Ersatzleistung sind das Verschulden des Geschädigten und die besonderen Umstände des Falles angemessen zu berücksichtigen.
Art. 6 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 1963 in Kraft.
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