215.020
Kantonale Adoptionsverordnung
Vom 11.12.2012 (Stand 01.01.2022)
Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung1
von der Regierung erlassen am 11. Dezember 2012
Art. 1 Verfahren
Das Verfahren und der Weiterzug richten sich nach Artikel 56 beziehungsweise Artikel 60 Absätze 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch2.
Art. 2 Gesuchseinreichung
Das schriftliche Adoptionsgesuch ist zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der adoptionswilligen Personen einzureichen.
Art. 3 Zustimmung der Eltern
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde klärt den zustimmenden Elternteil über die Folgen der Zustimmungserklärung und sein Widerrufsrecht auf.
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Art. 4 Verfahrenskosten
Die Entscheidgebühr für Adoptionsverfahren beträgt 500 bis 30 000 Franken.
Die Kosten des Entscheids über die Adoption sind von den adoptionswilligen Personen zu tragen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der Zivilprozessordnung3 und des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung4 Anwendung.
Art. 5 Aufbewahrungsfrist
Die wesentlichen Akten aus Adoptionsverfahren sind während mindestens 100 Jahren aufzubewahren.
Art. 6 …
Art. 7 Übergangsrecht
Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung hängigen Verfahren ist das neue Recht anwendbar.
Art. 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2013 in Kraft.
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