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Ausführungsbestimmungen zur eidgenössischen Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung
Vom 28.05.1918 (Stand 01.10.1994)
Vom Grossen Rat erlassen am 28. Mai 19182
Art. 1
Zum Abschluss von Viehverpfändungsverträgen ist die Graubündner Kantonalbank zuständig.
Die Regierung kann andere Geldinstitute oder Genossenschaften hiezu ermächtigen.
Art. 2
Die Viehinspektorate führen das Verschreibungsamt.
Sie unterstehen der Aufsicht der Regierung.
Art. 3
Die Gebühren fallen den betreffenden Beamten zu.
Art. 4 …
Art. 5 …
Art. 6 …
Art. 7 …
Art. 8 …
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