507.400
Kantonale Fleischhygieneverordnung
Vom 05.10.1999 (Stand 01.01.2011)
Gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 9. Oktober 19921 und auf die Eidgenössische Fleischhygieneverordnung vom 1. März 19952
vom Grossen Rat erlassen am 5. Oktober 19993
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Die Verordnung regelt den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Schlachten sowie die Schlachttier- und Fleischuntersuchung.
Art. 2 Gleichstellung der Geschlechter
Die in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn der Verordnung nicht etwas anderes ergibt.
2. Organisation und Zuständigkeit
Art. 3 Aufsicht
Dem Departement des Innern und der Volkswirtschaft4 obliegt die Aufsicht über den Vollzug dieser Verordnung.
Art. 4 Vollzug, Laboratorium
Das Veterinäramt5 vollzieht die Vorschriften über die Fleischhygiene unter der Leitung des Kantonstierarztes durch den Fleischinspektor und die Fleischkontrolleure.
Es betreibt ein Laboratorium für Laboruntersuchungen. Es kann weitere Laboratorien mit Untersuchungen beauftragen.
Art. 5 Fleischinspektor
Der Fleischinspektor wird von der Regierung gewählt und ist dem Kantonstierarzt unterstellt.
Er organisiert und überwacht die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie in Absprache mit dem kantonalen Laboratorium6 die Kontrolle von Fleischzerlegungs- und Fleischverarbeitungsbetrieben.
Art. 6 Fleischkontrolleure
Das Veterinäramt7 wählt für die Dauer von vier Jahren für die bewilligten Schlachtanlagen die erforderliche Anzahl von Fleischkontrolleuren sowie deren Stellvertreter. Sie sind dem Fleischinspektor unterstellt.
Art. 7 Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss
Fleischkontrolleure ohne tierärztlichen Abschluss werden in Schlachtbetrieben nur eingesetzt, wenn sich kein Tierarzt für die Fleischkontrolle zur Verfügung stellt.
Art. 8 Statistik
Die Fleischkontrolleure müssen täglich die Ergebnisse der Schlachttier- und Fleischuntersuchung aufzeichnen und vierteljährlich eine Statistik zuhanden des Kantonstierarztes erstellen.
3. Gebühren und Entschädigungen
Art. 9 Gebühren
Die Regierung setzt die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, für die Plangenehmigung und für die Betriebsbewilligung von Schlachtanlagen innerhalb des vom Bundesrat erlassenen Rahmens fest.
Art. 10 Erhebung der Gebühren
Die Gebühren sind grundsätzlich durch die Verursacher zu bezahlen. Der Fleischkontrolleur stellt dem Veterinäramt zusammen mit dem Fleischuntersuchungsrapport vierteljährlich Rechnung. Das Veterinäramt erhebt aufgrund dieser Rapporte die Gebühren beim Verursacher.
Art. 11 Entschädigung der Fleischkontrolleure
Die Regierung regelt die Entschädigung der Fleischkontrolleure8.
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
4. Strafverfahren
Art. 15 Strafverfolgung
Die Organe der Fleischkontrolle haben bei der Ausführung ihrer Funktion die Eigenschaft von Beamten der gerichtlichen Polizei.
Art. 16 Zuständigkeit bei Bussen
Bussen werden vom Departement ausgesprochen.
Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über das Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden.
Art. 17 Strafurteile
Die Gerichte haben Urteile über Widerhandlungen gegen die Lebensmittelgesetzgebung im Bereich der Fleischhygiene dem kantonalen Veterinäramt9 zuzustellen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
Die kantonale Fleischschauverordnung vom 23. Mai 195810 wird aufgehoben.
Art. 19 Inkrafttreten
Die Regierung bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens11 dieser Verordnung.
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