535.250
Normalarbeitsvertrag für das Alp- und Hirtschaftspersonal
Vom 01.02.2022 (Stand 01.03.2022)
Gestützt auf Art. 359, Art. 359a und Art. 360 des Schweizerischen Obligationenrechts1 und Art. 10 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Obligationenrecht2
von der Regierung erlassen am 1. Februar 2022
Art. 1 Geltungsbereich
Im Kanton Graubünden gilt für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden, die auf einer Alp oder Heimhirtschaft beschäftigt sind, und ihren Arbeitgebenden dieser Normalarbeitsvertrag.
Ausgenommen vom Geltungsbereich sind folgende Arbeitsverhältnisse:
zwischen Ehegatten oder Personen in eingetragener Partnerschaft;
mit Verwandten in auf- und absteigender Linie sowie deren Ehegattinnen beziehungsweise Ehegatten oder deren eingetragenen Partnerinnen beziehungsweise Partnern;
mit Schwiegertöchtern oder -söhnen, sofern diese den Betrieb zur Selbstbewirtschaftung übernehmen wollen.
Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse und Sachverhalte, auf die ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag oder ein anderer Normalarbeitsvertrag anwendbar ist.
Art. 2 Abweichende Abreden und subsidiäres Recht
Von diesem Normalarbeitsvertrag abweichende Abreden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Soweit dieser Normalarbeitsvertrag oder davon abweichende schriftliche Abreden keine Vorschriften enthalten, gelten ergänzend die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts3.
Art. 3 Normale Arbeitszeit
Die Arbeitszeit richtet sich nach den Anforderungen des Betriebs. Im ersten Alpmonat sollen pro Tag 14 Stunden, später 11 Stunden nach Möglichkeit nicht überschritten werden.
Für Jugendliche gelten folgende tägliche Arbeits- und Ruhezeiten:
Alter | Höchstarbeitszeit | Minimale zusammenhängende Ruhezeit |
|---|---|---|
16-18 Jahre | 10 Stunden | 10 Stunden |
13-15 Jahre | 8 Stunden | 12 Stunden |
Art. 4 Überstundenarbeit
Wird die Leistung von Überstunden nötig, so sind die Arbeitnehmenden dazu soweit verpflichtet, als sie dazu in der Lage sind und es ihnen nach Treu und Glauben zugemutet werden kann.
Jugendliche unter 18 Jahren dürfen nur in dringenden Ausnahmefällen Überstunden leisten.
Art. 5 Ferien, Freizeit und Feiertage
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf Ferien, Freizeit und auf arbeitsfreie gesetzliche Feiertage. Dieser Anspruch ist durch Zuschläge auf den Lohn abzugelten, sofern der Bezug aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist.
Art. 6 Kompetenzen
Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, den Arbeitnehmenden schriftlich die Personen bekanntzugeben, die sie vertreten und die allein befugt sind, Anordnungen zu treffen und Vorschriften betreffend Aufgaben und Arbeiten zu machen.
Die Arbeitgebenden legen die Verantwortlichkeiten der Arbeitnehmenden schriftlich fest. Zudem sind die Unterstellungs- und Verantwortlichkeitsverhältnisse innerhalb einer Arbeitnehmendengruppe unmissverständlich zu regeln.
Art. 7 Lohn
Der Lohn wird am Ende der Alpzeit oder der Hirtschaft ausbezahlt, spätestens jedoch 14 Tage danach. Die Arbeitnehmenden können jeweils per Ende Monat eine Teilzahlung verlangen.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden eine schriftliche Bestätigung über den Lohn oder den allfälligen schriftlichen Arbeitsvertrag sowie ein Exemplar dieses Normalarbeitsvertrags auszuhändigen.
Art. 8 Lohn bei Arbeitsverhinderung
Die Arbeitnehmenden haben in den gesetzlich vorgesehenen Fällen der unverschuldeten Verhinderung an der Arbeitsleistung wie folgt Anspruch auf Lohnfortzahlung:
vom ersten bis zum fünften Alp- oder Hirtschaftssommer: 4 Wochen
vom sechsten bis zum zehnten Alp- oder Hirtschaftssommer: 5 Wochen
ab dem elften Alp- oder Hirtschaftssommer: 6 Wochen
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch die Lohnfortzahlung.
Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden allfällige Dienstpflichten wie Militär, Zivilschutz, Feuerwehr, politische Ämter etc., die in die Zeit des Arbeitsverhältnisses fallen, vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses bekanntzugeben.
Art. 9 Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis in der Alpwirtschaft ist befristet. Die Dauer richtet sich nach dem Alpsommer und umfasst auch die Zeit für Vorbereitungs- und Abschlussarbeiten.
Art. 10 Unterkunft
Die Arbeitnehmenden haben Anspruch auf eine quantitativ und qualitativ hinreichende Unterkunft.
Art. 11 Kranken- und Unfallversicherung
Die Arbeitgebenden haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmenden über eine obligatorische Krankenpflegeversicherung verfügen. Nötigenfalls haben sie für die Arbeitnehmenden eine solche abzuschliessen. Die Prämien gehen zulasten der Arbeitnehmenden.
Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung in der Höhe von 80 Prozent des Lohns mit einer Leistungsdauer von mindestens 720 Tagen abzuschliessen. Eine Leistungseinschränkung für befristete Arbeitsverhältnisse darf nicht erfolgen. Die Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der Arbeitnehmenden.
Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung4 gegen Berufsunfälle zu versichern. Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmende zu versichern, die durchschnittlich mindestens acht Stunden Arbeitszeit pro Woche leisten. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle tragen die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherung die Arbeitnehmenden.
2022-007