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Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger

546.250 · Graubünden Gesetzessammlung

Version of Aug 1, 2009

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546.250

Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger

546.250

Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz)

Vom Volke angenommen am 3. Dezember 1978 1)

I. Allgemeines

Art. 1

Bedürftig ist, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien- Grundsatz/ angehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzei- Begriff tig aus eigenen Mitteln aufkommen kann.

Die Unterstützungshilfe besteht in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an den Bedürftigen und in den Massnahmen zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit.

Als Unterstützung gelten nicht:

  1. Sozialleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht;

  2. gesetzlich oder reglementarisch geordnete Gemeindebeiträge;

  3. Beiträge mit Subventionscharakter;

  4. Beiträge aus besonderen kommunalen Hilfsfonds;

  5. Aufwendungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen;

  6. Aufwendungen eines Gemeindewesens für die unentgeltliche Prozessführung;

  7. die Übernahme der Bestattungskosten;

  8. die Bevorschussung von Alimenten gemäss Artikel 293 Absatz 2 ZGB. 2)

Art. 2

Die zuständige Sozialbehörde bestimmt Art und Mass der Unterstützung Unterstützung nach dem ausgewiesenen Bedarf unter Würdigung der örtlichen und persönlichen Verhältnisse. Sie berücksichtigt dabei die gesetzlichen Familienlasten des Bedürftigen, allfällige Krankheitsfälle sowie berufliche Ausbildungskosten Jugendlicher, für die der Bedürftige aufzukommen hat.

Bei der Bemessung des Unterstützungsbedarfs berücksichtigt die zuständige Sozialbehörde Versicherungsleistungen, andere Sozialzuschüsse sowie Zuwendungen Dritter.

1) B vom 12. Juni 1978, 200; GRP 1978/79, 375, 380, 422 unmündige Kinder, BR 215.050 1.01.2010 1 Für Unterstützungsbedürftige gelten in Spitälern, Heimen und anderen Fürsorgeanstalten die gleichen Tarife wie für die ortsansässigen Einwohner.

Für den Ersatz solcher Kosten durch den Heimatstaat ausländischer Unterstützten gelten die Regelungen in allfälligen Staatsverträgen.

1) Bei vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die nach diesem Gesetz finanziell unterstützt werden, gelangen für die Festlegung der Unterstützungsleistungen die gleichen Grundsätze zur Anwendung wie bei der Unterstützung von Asylsuchenden.

2) Bei Ausländerinnen und Ausländern, die ihren wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Integrationspflichten ohne entschuldbaren Grund nicht nachkommen, sind die Unterstützungsleistungen zu kürzen. In schweren Fällen können diese auf die Nothilfe reduziert werden.

3) Ausländerinnen und Ausländer, die über kein Aufenthaltsrecht verfügen oder sich aufgrund eines bewilligungsfreien Aufenthaltes in der Schweiz befinden, ist ausschliesslich Nothilfe zu gewähren.

Art. 3

Andere Die Sozialbehörde geht den Ursachen der Bedürftigkeit nach und stellt Massnahmen gegebenenfalls zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit bei der Vormundschaftsbehörde die erforderlichen Anträge. Solche Anträge können auch vom kantonalen Fürsorgeamt gestellt werden.

Art. 4

Pflichten des Die zu unterstützende und die unterstützte Person sind verpflichtet, jede Unterstützten sachdienliche Auskunft zu erteilen, die nötigen Unterlagen beizubringen sowie den mit der Unterstützungsleistung verbundenen Auflagen der Sozialbehörden Folge zu leisten.

II. Leistungen der Wohnorts- und Bürgergemeinde

Art. 5 4)

Zuständigkeit für 1 Die Unterstützungspflicht obliegt der politischen Gemeinde, in welcher die Unterstützung der Bedürftige seinen Wohnsitz hat.

1) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes; BR 618.100; am 1. August 2009 in Kraft getreten. 2) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes; BR 618.100; am 1. August 2009 in Kraft getreten. 3) Einfügung gemäss Art. 31 EG zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes; BR 618.100; am 1. August 2009 in Kraft getreten.

GRP 1993/94, 325 und 881

1.01.2010 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger 546.250

Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz in der Gemeinde, in welcher er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Bei blossem Aufenthalt obliegt die Unterstützungshilfe für Kantonsbürger und für Bürger anderer Kantone, soweit gemäss Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger 1) eine Unterstützungspflicht im Kanton besteht, der Gemeinde, in welcher sich der Bedürftige aufhält.

Für die Unterstützung von Ausländern mit Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes 2).

Für Ausländer, die sich nur auf der Durchreise befinden, obliegt die Unterstützungspflicht dem Kanton.

Art. 6 3)

Begründung und Aufgabe des Wohnsitzes richten sich nach den Grund- Wohnsitz sätzen, die gemäss Bundesgesetz 4) im interkantonalen Verhältnis gelten.

Verlegt ein Bürger eines anderen Kantons den Wohnsitz innerhalb des Kantons, so geht die Unterstützungspflicht mit sofortiger Wirkung auf die neue Wohngemeinde über.

Der Aufenthalt in einem Heim, einem Spital oder in einer anderen Anstalt sowie behördliche oder vormundschaftliche Versorgung in Familienpflege begründen keinen Unterstützungswohnsitz.

Art. 7 5)

Art. 8 6)

Art. 9

Für ihre Bürger, die in anderen Kantonen oder Staaten wohnen, ist dieje- Ersatzpflicht im nige politische Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, internationalen Verhältnis nach Massgabe des Bundesgesetzes 7) und allfälliger Staatsverträge ersatzpflichtig.

1.01.2010 3

Art. 10 1)

Mehrfaches Ist der Unterstützte Bürger mehrerer Gemeinden des Kantons, so ist jene Bürgerrecht politische Gemeinde ersatzpflichtig, deren Bürgerrecht zuletzt erworben wurde.

Art. 11

Rückerstattungen 1 2)Beiträge, die von unterstützungspflichtigen Verwandten geleistet werden, sind zwischen dem Kanton, der Wohngemeinde und derjenigen politischen Gemeinde, in welcher der Betroffene sein Bürgerrecht hat, im Verhältnis der auf sie entfallenden Unterstützungskosten zu verteilen.

Verbessern sich die Vermögens- oder Erwerbsverhältnisse des Unterstützten, so kann er zur Rückerstattung der bezogenen Unterstützungshilfe ohne Zins verpflichtet werden. Die Rückerstattung soll nur soweit erfolgen, als dadurch keine neue Bedürftigkeit entsteht.

Eine zu Unrecht bezogene Unterstützung muss mit Zinsen zurückerstattet werden.

Die unterstützende Behörde hat nach Massgabe der geleisteten Hilfe Anspruch auf den Nachlass des Unterstützten.

Der Rückerstattungsanspruch ist gegenüber dem Unterstützten unverjährbar; dagegen verjährt er gegenüber den Erben innerhalb eines Jahres seit dem Erbschaftsantritt.

Die erstatteten Beiträge werden wie Verwandtenunterstützungen verteilt.

Art. 12

Meldewesen 1 Die Meldepflicht der Wohngemeinde wird in der Vollziehungsverordnung 3) näher geregelt.

Die Missachtung der Meldepflicht führt zum Verlust des Ersatzanspruches.

Art. 13

Streitigkeiten 1 Entscheide und Einsprachen der Regierung in interkantonalen und internationalen Anständen sind für die am Streitfall beteiligten bündnerischen Gemeinden verbindlich.

Über Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des Unterstützungsgesetzes ergeben, entscheidet das Verwaltungsgericht.

Bei der Anwendung des Gesetzes gelten sinngemäss die Grundsätze des Bundesgesetzes 4), soweit dieses Gesetz nicht selbst Vorschriften enthält.

1.01.2010 Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger 546.250 III. Leistungen des Kantons

Art. 14 1)

Der Kanton beteiligt sich an den Nettoaufwendungen der Gemeinden ge- Beiträge des mäss dem Gesetz über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistun- Kantons gen 2).

Zur Hilfeleistung in besonderen Fällen bewilligt der Grosse Rat einen jährlichen Kredit.

IV. Behörden

Art. 15

3)Die Organisation der Unterstützungshilfe ist Sache der politischen Ge- Gemeindebehörden, Organisation meinden.

Vorbehalten bleiben interne Regelungen zwischen der politischen Gemeinde und der entsprechenden Bürgergemeinde, sofern das Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement dieser Bürgergemeinde auf Gesuch hin gestattet hat, diese Aufgaben für ihre Bürger anstelle der politischen Gemeinde wahrzunehmen. Das Gesuch ist innert eines Jahres seit Inkrafttreten des Gesetzes über den Lastenausgleich für bestimmte Sozialleistungen 4) einzureichen.

Art. 16

In amtlichen Veröffentlichungen dürfen die Bezüger Von Unterstüt- Amtliche Veröffentlichungen zungshilfen nicht namentlich aufgeführt werden.

Art. 17

5)Dem kantonalen Sozialdienst obliegt der Verkehr mit ausserkantonalen Kantonale Stellen sowie mit den Gemeinden. Dieser hat auch die Abrechnungen der Behörden Gemeinden zu überprüfen.

Das zuständige Departement 6) erteilt den kommunalen Sozialbehörden die erforderlichen Weisungen für den Vollzug dieses Gesetzes.

1.01.2010 5

Art. 18

Aufsicht der 1 Die Regierung überwacht die Handhabung dieses Gesetzes. Regierung 2 Sie kann Gemeinden, welche die erlassenen Weisungen nicht befolgen, nach vorheriger Androhung die über diesem Gesetz vorgesehenen Kantonsbeiträge für eine angemessene Zeit ganz oder teilweise entziehen.

Art. 19

Beratung Die zuständige kantonale Stelle für Unterstützung steht den Gemeindebehörden beratend zur Verfügung.

V. Schlussbestimmungen

Art. 20

Vollzug Der Grosse Rat erlässt die erforderliche Vollziehungsverordnung. 1)

Art. 21

Inkrafttreten, 1 Dieses Gesetz tritt auf den 1. Januar 1979 in Kraft. Aufhebung und Änderung

Der Armenfonds ist über die Verwaltungsrechnung aufzulösen. bisherigen Rechtes

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes wird das Gesetz über die öffentliche Armenfürsorge vom 24. April 1955 2) aufgehoben.

Gleichzeitig wird Artikel 31 bis Absatz 1 des Gesetzes über das Wandergewerbe und die Spiel- und Filmpolizei vom 16. Oktober 1966 3) wie folgt geändert;

«Der Grosse Rat regelt die Lotterie-, Spiel- und Filmpolizei sowie das Sammelwesen auf dem Verordnungswege.»

Footnotes

  1. [2] SR 210; siehe dazu GrV über die Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für
  2. [4] Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994; B vom 1. Juni 1993, 198;
  3. [1] SR 851.1
  4. [2] SR 851.1
  5. [3] Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994; siehe FN zu Art. 5
  6. [4] SR 851.1
  7. [5] Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994; siehe FN zu Art. 5
  8. [6] Aufhebung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994; siehe FN zu Art. 5
  9. [7] SR 851.1
  10. [1] Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994: siehe FN zu Art. 5
  11. [2] Fassung gemäss Volksbeschluss vom 12. Juni 1994: siehe FN zu Art. 5
  12. [3] BR 546.260
  13. [4] BG vom 24. Juni 1977 über die Unterstützung Bedürftiger, SR 851.1
  14. [2] BR 546.300
  15. [3] Fassung gemäss Volksbeschluss vorn 12. Juni 1994; siehe FN zu Art. 5
  16. [4] BR 546.300
  17. [5] Fassung gemäss Volksbeschluss vorn 12. Juni 1994; siehe FN zu Art. 5
  18. [6] DVS
  19. [1] BR 546.260
  20. [2] aRB 1431 und Revision AGS 1967, 356
  21. [3] BR 935.100 6 1.01.2010