548.300
Gesetz über die Förderung der familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Graubünden
Vom 18.05.2003 (Stand 01.08.2013)
Vom Volke angenommen am 18. Mai 2003
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Gemeinden und Kanton fördern die familienergänzende Kinderbetreuung und leisten finanzielle Beiträge.
Art.
2 Geltungsbereich
1. Im Allgemeinen
Das Gesetz findet Anwendung auf Angebote zur Betreuung von Kindern im Vorschulalter und von schulpflichtigen Kindern, wie Kindertagesstätten, Tagespflege und Mittagsbetreuung.
Vom Geltungsbereich dieses Gesetzes sind ausgeschlossen:
…
Familien- und Heimpflegeverhältnisse.
Art. 2a 2. Weiter gehende Tagesstrukturen gemäss Schulgesetzgebung
Werden Betreuungsangebote im Rahmen der Schulgesetzgebung von den Schulträgerschaften zur Verfügung gestellt, finden mit Ausnahme des Artikels 9 Absatz 1 Litera b, c, e und g die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäss Anwendung.
Weiter gehende Tagesstrukturen haben grundsätzlich den gleichen Qualitätsanforderungen wie die familienergänzende Kinderbetreuung zu genügen.
Werden weiter gehende Tagesstrukturen im Rahmen der Schule bereit gestellt, kann unter Berücksichtigung der konkreten Umstände von den Vorgaben der familienergänzenden Kinderbetreuung abgewichen werden, soweit ein qualitativ ausreichendes Angebot sichergestellt werden kann.
Die Gemeinden stimmen die familien- und schulergänzenden Betreuungsangebote aufeinander ab.
2. Aufgaben
Art.
3 Zuständigkeiten
1. Erziehungsberechtigte
Für die Erziehung und Betreuung der Kinder sind die Erziehungsberechtigten verantwortlich.
Art. 4 2. Gemeinden
Die Gemeinden legen in Zusammenarbeit mit den anerkannten Anbietern den Bedarf an familienergänzenden Kinderbetreuungsangeboten fest.
Art. 5 3. Kanton
Der Kanton ist im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung zuständig für:
die Beratung und Unterstützung der Gemeinden und der Anbieter;
die Koordination der Angebote;
die Anerkennung von Angeboten;
die Festlegung der beitragsberechtigten Betreuungsplätze pro Angebot;
die Abrechnung und Auszahlung der Kantons- und Gemeindebeiträge.
Er kann eine kantonale Fachorganisation mit der Wahrnehmung von in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben wie auch mit Grundlagenarbeiten in der familienergänzenden Kinderbetreuung beauftragen und hiefür Beiträge ausrichten.
3. Finanzierung
Art. 6 Beiträge
Die Wohnsitzgemeinde des betreuten Kindes und der Kanton leisten Beiträge an die von den Erziehungsberechtigten mitfinanzierten Leistungseinheiten von Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung.
Die Beteiligung des Kantons beträgt 15 Prozent bis 25 Prozent der Normkosten. Die Wohnsitzgemeinde hat sich mindestens im gleichen Umfange wie der Kanton zu beteiligen. Die Wohnsitzgemeinde kann die Beitragsleistung ablehnen, wenn das in der Gemeinde bestehende Angebot durch die Erziehungsberechtigten nicht beansprucht wird.
Die Regierung legt die Höhe der Normkosten und die Höhe des Beitragssatzes fest. Bei Angeboten, die Finanzhilfe des Bundes erhalten, kann sie den Mindestbeteiligungssatz von 15 Prozent unterschreiten.
Die Anbieter haben zuhanden des Kantons und der Gemeinden eine detaillierte Abrechnung zu erstellen und diesen die für die Beitragsbemessung sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
Art. 7 Tarife
Die Tarife der anerkannten Angebote sind nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten abzustufen.
Sie bedürfen der Genehmigung des Departementes.
Erziehungsberechtigte, die ein anerkanntes Angebot in Anspruch nehmen, sind verpflichtet, den Anbietern alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
4. Anerkennung
Art. 8 Anerkennungspflicht
Voraussetzung für die Gewährung von Beiträgen ist eine vorgängige Anerkennung der Angebote durch das Departement.
Art. 9 Voraussetzungen
Die Anerkennung wird gewährt, wenn:
die Angebote auf gemeinnütziger Basis betrieben werden und öffentlich zugänglich sind;
die Anbieter familienergänzender Kinderbetreuungsangebote gemeinnützig oder öffentlich sind und einer kantonalen Fachorganisation angeschlossen sind;
das Angebot der Bedarfsplanung der Gemeinden entspricht und regional abgestimmt ist;
eine ausreichende und qualifizierte Betreuung in dafür geeigneten Räumen gewährleistet wird;
eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist;
die vom zuständigen Departement genehmigten Tarife angewendet werden;
die finanziellen Verhältnisse ausgewiesen und von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüft werden. Die Regierung kann bestimmte Angebotsformen vom Erfordernis einer unabhängigen Revisionsstelle ausnehmen.
Die Anerkennung ist zu befristen.
Die Anerkennung wird durch das Departement widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Das Departement kann jederzeit die Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen überprüfen.
5. Schlussbestimmungen
Art. 10 Vollzug
Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 11 Änderung bisherigen Rechts
Art. 12 In-Kraft-Treten
Die Regierung bestimmt das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes.
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