613.170
Beitritt des Kantons Graubünden zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
vom 29. August 2008
Der Grosse Rat des Kantons 1),
gestützt auf Art. 32 Abs. 2 der Kantonsverfassung 2), nach Einsicht in die Botschaft der Regierung vom 20. Mai 2008 3),
beschliesst:
1.
Der Kanton Graubünden tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 4) bei. 1a. Der Kanton Graubünden genehmigt die Änderungen vom 2. Februar 2012/31. Januar 2014 des Konkordats über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 20075.
2.
Der Polizeigewahrsam kann innert 30 Tagen seit Anordnung beim Obergericht mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde auf seine Rechtmässigkeit überprüft werden.
3.
Die Regierung wird ermächtigt, den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erklären 6).
4.
Die Ziffern 1 bis 3 dieses Beschlusses unterliegen dem fakultativen Referendum.