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Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern
vom 25.09.2001 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf die §§ 33 Absatz 3 und 98 Absatz 2d des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 20. November 20001,
auf Antrag des Justiz-, Gemeinde- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
1 Behörden und Zuständigkeiten
Art. 1 Gemeinderat
Der Gemeinderat ist zuständig für
die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen für Pflegekinder in Familienpflege (Art. 316 ZGB2 und Art. 4 und 11 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977, PAVO3),
die Entgegennahme der Meldungen über die Aufnahme von Pflegekindern in Tagespflege (Art. 12 PAVO),
…
die Bezeichnung der Aufsichtsperson (Art. 10 PAVO),
die Aufsicht über die Familien- und die Tagespflege (Art. 10 und 12 Abs. 2 PAVO).
Der Gemeinderat kann die Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen von Artikel 2 PAVO einer Dienststelle der Gemeindeverwaltung oder einer geeigneten Stelle ausserhalb der Gemeindeverwaltung übertragen. Deren Entscheide gelten bezüglich des Rechtsschutzes als Entscheide des Gemeinderates (§ 11 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, EGZGB4).
…
Art. 2 Justiz- und Sicherheitsdepartement
Das Justiz- und Sicherheitsdepartement ist zuständig für die Bewilligung der Pflegekinderaufnahme zum Zweck der späteren Adoption und für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses.
Für die Abklärung im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung zieht das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Gemeinde am Wohnsitz der gesuchstellenden Person oder geeignete Fachpersonen bei.
Für die Beaufsichtigung des Pflegeverhältnisses zieht es einen Berufsbeistand oder eine Berufsbeiständin am Wohnsitz der Pflegeltern oder eine andere geeignete Fachperson bei.
Gemeinden und Fachpersonen werden angemessen entschädigt.
Art. 3 Dienststelle Soziales und Gesellschaft
Die Dienststelle Soziales und Gesellschaft ist zuständig für
die Erteilung und den Widerruf der Bewilligungen zum Betrieb von Kinder- und Jugendheimen sowie zur Führung von Kinderkrippen, Kinderhorten und dergleichen (Art. 13 Abs. 1 und 20 PAVO),
die Aufsicht über diese Heime und Betreuungsangebote (Art. 19 PAVO),
die Entgegennahme von Meldungen und die Aufsicht für Dienstleistungsangebote in der Familienpflege (Art. 2 Abs. 1b und 20a ff. PAVO).
2 Familienpflege
Art. 4 Aufgaben der Aufsichtsperson
Die Aufgaben der Aufsichtsperson ergeben sich aus Artikel 10 PAVO.
Die Aufsichtsperson erstattet der Gemeinde alle zwei Jahre Bericht und wendet sich unverzüglich an diese, wenn besondere Massnahmen erforderlich sind.
3 Heimpflege
Art. 5 Bewilligungspflicht
Wer mehr als fünf Unmündige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tagsüber und nachts aufnimmt, untersteht den Bestimmungen über die Heimpflege.
…
Nicht als Heime im Sinn dieser Verordnung gelten Internate und andere Schulen mit Übernachtungsmöglichkeiten.
4 Rechtsverweis
Art. 6
Im Übrigen gilt für die Aufnahme von Unmündigen ausserhalb des Elternhauses die PAVO.
Für Heime und heimähnliche Institutionen, die Aufgaben des zivilrechtlichen Kindesschutzes, des Strafrechts, der Invalidenversicherung und der Jugendhilfe erfüllen, gelten die Bestimmungen des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 20075 und der besonderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen.
5 Schlussbestimmungen
Art. 7 Aufhebung eines Erlasses
Die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Kantonale Pflegekinderverordnung) vom 12. Juni 19786 wird aufgehoben.
Art. 8 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt unter Vorbehalt der Genehmigung des Bundes7 am 1. Januar 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2001 448