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Verordnung über die Errichtung, Organisation und Finanzierung der zentralen Statistikstelle
vom 15.06.2007 (Stand 01.01.2026)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 7 Absatz 2 des Statistikgesetzes vom 13. Februar 20061,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Diese Verordnung regelt
die Überführung der zentralen Statistikstelle des Kantons Luzern in eine öffentlich-rechtliche Anstalt,
die Organisation der zentralen Statistikstelle,
die Finanzierung der zentralen Statistikstelle.
Art. 2 Rechtsform
Die zentrale Statistikstelle des Kantons Luzern wird unter der Bezeichnung «Lustat Statistik Luzern», im Folgenden Lustat genannt, als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Luzern geführt.
Art. 2a Aufgaben der zentralen Statistikstelle
Die Lustat ist zuständig für
die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 4 des Statistikgesetzes,
die Koordination, die Durchführung und die Qualitätskontrolle der Registerharmonisierung und die Führung der kantonalen Register gemäss § 2 des Gesetzes über die Harmonisierung amtlicher Register (Registergesetz) vom 25. Mai 20092,
die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen gemäss § 1 Absatz 2 der Verordnung über den Finanzausgleich vom 3. Dezember 20023,
die Berechnung der Verteilung des Gemeindeanteils am Ertrag der Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen auf die Einwohnergemeinden.
2 Organisation
2.1 Kantonale Behörden
Art. 3 Regierungsrat
Der Regierungsrat
a. legt unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnis das Dotationskapital (Sach- und Bareinlage) der Lustat fest,
b. genehmigt die Eröffnungsbilanz der Lustat,
c. beschliesst das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben der kantonalen Statistik gemäss § 11 Statistikgesetz und die vierjährige Leistungsplanung (Mehrjahresprogramm) für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register,
cbis. schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährlichen Leistungsvereinbarungen für die Aufgaben der kantonalen Statistik sowie für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register ab,
d. genehmigt den Geschäftsbericht der Lustat,
e. …
f. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und die weiteren Mitglieder des Statistikrates und legt deren Entschädigung fest,
g. entscheidet über die Entlassung der Mitglieder des Statistikrates.
Art. 4 Finanzdepartement
Das Finanzdepartement schliesst unter Vorbehalt seiner Ausgabenbefugnis die jährliche Leistungsvereinbarung für die Aufgaben bei der Berechnung der Finanzausgleichsleistungen ab.
2.2 Organe
Art. 5 Statistikrat
Der Statistikrat ist das oberste Organ der Lustat. Er ist verantwortlich für die strategische Führung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Eignerstrategie des Regierungsrates. Der Statistikrat
stellt dem Regierungsrat Antrag auf Veränderung und auf Bezug des Dotationskapitals,
stellt den Direktor oder die Direktorin an und übt die Aufsicht aus,
erarbeitet nach den Vorgaben von § 11 des Statistikgesetzes das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben der kantonalen Statistik,
erarbeitet das Mehrjahresprogramm für die Aufgaben bei der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register,
schliesst die Leistungsvereinbarungen mit dem Regierungsrat und dem Finanzdepartement ab,
verabschiedet den Geschäftsbericht zuhanden des Regierungsrates.
Der Statistikrat besteht aus fünf Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Statistikrat setzt sich für die interkantonale Zusammenarbeit ein.
Art. 6 Direktor oder Direktorin
Der Direktor oder die Direktorin der Lustat übernimmt die wissenschaftliche, die operative und die betriebliche Leitung und vertritt die Lustat sowie die kantonale Statistik gegen aussen. Er oder sie
stellt die Betriebsführung nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Grundsätzen sicher,
stellt die Einhaltung des Statistikgesetzes sicher, insbesondere die fachliche Unabhängigkeit,
trägt die Verantwortung für die Festlegung der statistischen Methoden, Standards und Verfahren sowie für den Inhalt und den Zeitplan der statistischen Veröffentlichungen,
stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an,
führt alle weiteren Geschäfte, die keinen anderen Organen übertragen sind.
Der Direktor oder die Direktorin hat direkten Zugang zu den Verwaltungsstellen des Kantons.
Er oder sie nimmt in der Regel an den Sitzungen des Statistikrates mit beratender Stimme teil und hat das Recht, Anträge zu stellen.
3 Finanzierung
Art. 6a Übergeordnetes Recht
Die Lustat ist dem Gesetz über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 20104 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Art. 7 Dotationskapital
Der Kanton stellt der Lustat ein Dotationskapital zur Verfügung. Dieses kann aus Bar- und Sacheinlagen bestehen und wird zum Zinssatz einer zehnjährigen Bundesanleihe und mit zusätzlichen 25 Basispunkten verzinst.
Der Regierungsrat legt im Rahmen des bewilligten Voranschlagskredites die Aufteilung des Dotationskapitals in Bar- und Sacheinlagen fest.
Die Lustat kann die Bareinlage ganz oder teilweise beziehen.
Art. 8 Finanzierung der Leistungen
Die Lustat finanziert ihre Leistungen mit
Gebühren, Vergütungen und Auslagenersatz gemäss der Verordnung über die Gebühren für statistische Dienstleistungen der zentralen Statistikstelle5,
den jährlichen Abgeltungen gemäss den Leistungsvereinbarungen,
Dotationskapital (vom Kanton zur Verfügung gestelltes verzinsliches Kapital),
Fremdmitteln,
Eigenkapital.
Art. 9 Abgeltung
…
Die Leistungsvereinbarung für die Aufgaben der kantonalen Statistik berücksichtigt bei der Abgeltung insbesondere die Kosten für
die Durchführung der vom Regierungsrat angeordneten und der Lustat übertragenen Erhebungen,
die zentrale Datenspeicherung und Datenpflege,
die Sicherstellung der statistischen Grundversorgung,
die Erstellung und Veröffentlichung von Analysen mit übergeordneter Bedeutung,
die Koordination der statistischen Aktivitäten gemäss Statistikgesetz,
die methodische Beratung der kantonalen Dienststellen,
…
die Zusammenarbeit mit den Statistikstellen des Bundes und der Kantone,
die Entschädigung der Mitglieder des Statistikrates.
Die Abgeltungen für die Aufgaben der Registerharmonisierung und der Führung der kantonalen Register nach dem Registergesetz6 und für die Berechnung der Finanzausgleichsleistungen nach dem Gesetz über den Finanzausgleich vom 5. März 20027 werden in den Verordnungen zu diesen Gesetzen geregelt.
Art. 10 Eigenkapital
Ein allfälliger Betriebsgewinn fällt an die Lustat. Diese hat daraus angemessene Reserven zu bilden. Die Eigenkapitalbildung darf die Summe von 20 Prozent der jährlichen Abgeltung und von 20 Prozent der restlichen Erträge nicht überschreiten. Ein Überschuss geht an den Kanton.
Betriebsverluste sind vorzutragen.
4 Finanzhaushalt
Art. 11 Finanzplan
Die Lustat erstellt einen Finanzplan. Dieser umfasst alle Bereiche, die in die Jahresrechnung aufgenommen werden, und gibt Auskunft über die mittelfristige Entwicklung der Leistungen und der Ressourcen. Der Finanzplan ist jährlich zu aktualisieren.
Die Lustat bringt dem Finanzdepartement den Finanzplan im Hinblick auf den Aufgaben- und Finanzplan des Kantons rechtzeitig zur Kenntnis.
Art. 12 Geschäftsbericht
Die Lustat erstellt für jedes Kalenderjahr einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und Jahresbericht.
…
5 Betriebseinrichtungen, Infrastruktur und Dienstleistungen
Art. 13 Betriebseinrichtungen
Die Betriebseinrichtungen der heutigen Dienststelle Statistik gehen mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung als Sacheinlage im Sinn von § 7 in das Eigentum der Lustat über.
Ersatz- und Neuinvestitionen sowie der Unterhalt der Betriebseinrichtungen sind Sache der Lustat.
Art. 14 Infrastruktur und Dienstleistungen
Die Lustat kann Infrastruktur und Dienstleistungen der kantonalen Verwaltung gegen Entschädigung nutzen. Dies gilt insbesondere für die Personaladministration und für die Informatik.
6 Schlussbestimmungen
Art. 15 Änderung von Erlassen
Die im Zusammenhang mit dieser Verordnung erforderlichen Änderungen von Erlassen werden gemäss Anhang8 vorgenommen.
Art. 16 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
G 2007 208