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Reglement über den Passerellen-Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen
vom 16.11.2004 (Stand 01.08.2023)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 36 Absatz 1a des Gesetzes über die Berufsbildung und die Weiterbildung vom 12. September 20051 und § 25 Absatz 1a des Gesetzes über die Gymnasialbildung vom 12. Februar 20012,
auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Grundsatz
Der Kanton Luzern bietet Inhaberinnen und Inhabern einer Berufsmaturität oder einer gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturität einen Passerellen-Lehrgang und Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen an.
Der Passerellen-Lehrgang bereitet auf die Ergänzungsprüfungen für die Zulassung zu den universitären Hochschulen vor.
Die erfolgreich abgelegten Ergänzungsprüfungen berechtigen zusammen mit einem Berufsmaturitätsausweis oder einem gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätsausweis zur Zulassung zu den universitären Hochschulen.
Art. 2 Organisation und Durchführung
Der Lehrgang und die Ergänzungsprüfungen richten sich, soweit dieses Reglement keine Regelungen trifft, nach der Verordnung über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch anerkannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschulen vom 2. Februar 20113 sowie den Richtlinien der Schweizerischen Maturitätskommission zu Prüfungsinhalten und -verfahren der Passerelle «Berufsmatur – universitäre Hochschulen».
Lehrgang und Ergänzungsprüfungen werden von der Maturitätsschule für Erwachsene der Kantonsschule Reussbühl organisiert und durchgeführt.
2 Organe
Art. 3 Maturitätskommission
Die kantonale Maturitätskommission gemäss § 3 des Reglementes über die Maturitätsprüfungen im Kanton Luzern vom 15. April 20084 koordiniert und beaufsichtigt die Ergänzungsprüfungen.
Die Maturitätskommission überprüft insbesondere die schriftlichen Prüfungen und steht mit einem oder einer Delegierten der Prüfungskonferenz vor.
Art. 4 Prüfungskonferenz
Die Prüfungskonferenz besteht aus allen Fachlehrpersonen, welche in Fächern der Ergänzungsprüfungen Noten erteilen, und der Schulleitung. Sie steht unter dem Vorsitz eines oder einer Delegierten der Maturitätskommission.
Sie entscheidet aufgrund der Einzelnoten über das Bestehen oder Nichtbestehen der Ergänzungsprüfungen.
Art. 5 Examinierende sowie Expertinnen und Experten
Die Fachlehrpersonen nehmen als Examinierende die Ergänzungsprüfungen ab und legen die Noten fest.
Die Expertinnen und Experten begutachten die im Rahmen der schriftlichen Prüfungen abgelegten Prüfungsarbeiten und überwachen den ordnungsgemässen Verlauf der mündlichen Prüfungen.
Art. 6 Schulleitung
Die Schulleitung der Maturitätsschule für Erwachsene an der Kantonsschule Reussbühl Luzern ist für sämtliche Belange des Passerellen-Lehrgangs und der Ergänzungsprüfungen zuständig, soweit dieses Reglement keine anderen Zuständigkeiten vorsieht.
3 Passerellen-Lehrgang
Art. 7 Aufnahme
Voraussetzungen für die Aufnahme in den Passerellen-Lehrgang sind:
ein Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis und
die Teilnahme an einer Informationsveranstaltung.
Die Schulleitung entscheidet gestützt auf die eingereichten Anmeldeunterlagen über die Aufnahme.
Bei beschränkter Platzzahl sind für die Aufnahme folgende Kriterien massgebend:
Wohnort im Kanton Luzern oder in einem Vereinbarungskanton,
Reihenfolge des Eingangs der Anmeldungen.
Art. 8 Dauer
Der Passerellen-Lehrgang dauert ein Jahr.
Art. 9 Lernkontrollen
Während des Lehrgangs werden freiwillige Lernkontrollen zur Überprüfung des Leistungsstandes der Studierenden durchgeführt. Nicht absolvierte Lernkontrollen können nicht nachgeholt werden.
Art. 10 Wiederholung
Wer die Ergänzungsprüfungen nicht besteht, kann den Lehrgang in allen oder nur in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholen.
4 Ergänzungsprüfungen
Art. 11
Zu den Ergänzungsprüfungen an der Maturitätsschule für Erwachsene werden Studierende zugelassen, welche den ganzen Lehrgang an der Maturitätsschule für Erwachsene absolviert haben.
5 Kosten und Rechtsmittel
Art. 12 Kosten
Die Studien- und Prüfungsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung des Kantons Luzern5. Die Studierenden haben daneben für Lehrmittel und Schulmaterial aufzukommen.
Art. 13 Beschwerden
Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 19726 beim Bildungs- und Kulturdepartement schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage.
6 Schlussbestimmung
Art. 14
Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. August 2004 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
G 2004 523