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Organisationsreglement Institut für Marketing und Analytics (IMA)

vom 01.04.2026 (Stand 01.06.2026)

Der Universitätsrat der Universität Luzern,

gestützt auf § 12 Absatz 2c des Statuts der Universität Luzern vom 13. Dezember 2023 (Universitätsstatut1),

auf Antrag des Senats,

beschliesst:

Art. 1 Gegenstand, Status und Zweck

Das vorliegende Reglement regelt die Organisation des Instituts für Marketing und Analytics (IMA).

Das IMA ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit und als solche der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät (Fakultät) zugeordnet.

Das IMA bezweckt, die Forschung und Lehre in den Bereichen Marketing und Data Analytics an der Universität Luzern zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu machen.

Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern2).

Art. 2 Aufgaben

Das IMA hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Forschung in den Bereichen Marketing und Data Analytics,

  2. wissenschaftliche Zusammenarbeit innerhalb der Universität Luzern sowie mit anderen in- und ausländischen Universitäten und Forschungseinrichtungen,

  3. Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten,

  4. Publikationstätigkeiten im Rahmen des Forschungsbereichs,

  5. Förderung des Diskurses zwischen Wissenschaft, Politik, Gesellschaft und Praxis.

Das IMA operiert in allen Belangen wissenschaftlich unabhängig.

Art. 3 Zusammensetzung

Das IMA hat mindestens drei universitätsinterne stimmberechtigte Mitglieder mit Ordinariat oder Extraordinariat.

Weitere stimmberechtigte Mitglieder der Universität Luzern benötigen ein Doktorat oder eine noch höhere Qualifikation.

Die universitätsinternen Mitglieder des IMA stammen in der Regel aus der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern.

Über die Aufnahme und den Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern entscheidet die Fakultät. Ein Austritt ist mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses an der Universität Luzern.

Das IMA kann Personen ausserhalb der Universität Luzern mit oder ohne Stimmrecht aufnehmen (externe Mitglieder). Dabei stellen die stimmberechtigten universitätsinternen Mitglieder die Mehrheit.

Über die Aufnahme von beratenden Mitgliedern ohne Stimmberechtigung entscheidet die Fakultät.

Art. 4 Organe

Die Organe des IMA sind:

  1. die Mitgliederversammlung,

  2. die Institutsleitung.

Sofern alle Mitglieder des IMA zugleich Mitglieder der Institutsleitung sind, kommen Letzterer die Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung zu.

Das IMA kann einen wissenschaftlichen Beirat bestellen.

Art. 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, die für ihre Gültigkeit eine Stimmabgabe aller stimmberechtigten Mitglieder erfordern.

Nicht stimmberechtigte Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Über Anträge und Zirkularbeschlüsse sind sie zeitverzugslos zu orientieren.

Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat die oder der Vorsitzende der Institutsleitung den Stichentscheid. Diese Vorschrift gilt auch für Zirkularbeschlüsse.

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich von der Institutsleitung einberufen. Stimmberechtigte Mitglieder können jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die Institutsleitung zuständig für alle Entscheidungen des IM. Die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:

  1. Anträge auf Änderungen dieses Organisationsreglements zuhanden der Fakultät,

  2. Wahl der Mitglieder der Institutsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die Fakultät,

  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung der Fakultät,

  4. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,

  5. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultät,

  6. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,

  7. Oberaufsicht über die Institutsleitung,

  8. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner Mitglieder oder der Institutsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.

Art. 6 Institutsleitung

Die Institutsleitung besteht aus mehreren stimmberechtigten Mitgliedern des IMA, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.

Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der Institutsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Institutsleitung beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

Die Institutsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende den Stichentscheid.

Die Institutsleitung

  1. koordiniert die Tätigkeiten des IMA,

  2. ist verantwortlich für das Veranstaltungsprogramm des IMA,

  3. kann Weisungen für den Betrieb des IMA erlassen,

  4. ist verantwortlich für die Finanzen des IMA,

  5. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich der Fakultät zur Verfügung.

Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.

Art. 7 Wissenschaftlicher Beirat

Der wissenschaftliche Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des IMA beitragen.

Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern des Beirats. Ein Austritt aus dem Beirat ist jederzeit möglich.

Die oder der Vorsitzende der Institutsleitung beruft den wissenschaftlichen Beirat ein.

Art. 8 Finanzen

Die finanzielle Führung des IMA erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere werden

  1. das IMA als Kostenstelle geführt,

  2. Aufwand und Ertrag des IMA in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.

Das IMA finanziert sich insbesondere durch

  1. jährliche Beiträge der Universität Luzern im Rahmen des Fakultätsbudgets,

  2. Forschungsdrittmittel,

  3. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und Privatpersonen,

  4. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des IMA,

  5. Veranstaltungsgebühren.

Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern3).

Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung von Drittmitteln der Universität Luzern4) und dem Reglement über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern5).

Art. 9 Eingehen von Verpflichtungen und Haftung

Die Institutsleitung kann im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel Verpflichtungen eingehen. Mehrjährige Verpflichtungen bedürfen der Genehmigung durch die Dekanin oder den Dekan der Fakultät.

Die Mitglieder des IMA arbeiten im Rahmen ihrer Anstellung an der Universität Luzern für das Institut. Für die Institutsleitung werden keine zusätzlichen Entschädigungen ausbezahlt. Vorbehalten bleiben Entschädigungen für Dozierendenleistungen im Rahmen der Weiterbildung.

Art. 10 Personal

Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons Luzern bzw. der Universität Luzern vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, die durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.

Wissenschaftliche und administrative Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden unter Vorbehalt der personalrechtlichen Zuständigkeiten der Universität von der Institutsleitung angestellt.

Art. 11 Corporate Design

Die Vorgaben des Corporate Design der Universität Luzern gelten auch für die Institute, Zentren und Akademien. Der Auftritt erfolgt unter dem Logo der Universität Luzern.

Das IMA ist in die Website der Universität integriert.

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