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Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

595a · Luzern Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-lu/srl/595a/de/verordnung-zum-gesetz-uber-den-schutz-der-kulturdenkmaler

Retrieved on Sep 1, 2026

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  2. Lucerne
  3. Lucerne Laws
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595a

Verordnung zum Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler

vom 10.07.2009 (Stand 01.01.2023)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 1a Absatz 5, 6 Absatz 2, 13a Absatz 5, 18 Unterabsatz a, 20 Absatz 2, 21 und 22 Absatz 1 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler vom 8. März 19601,

auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 595

1 Organisation

Art. 1 Dienststelle Kultur2

Die Dienststelle Kultur ist die zuständige Dienststelle gemäss § 21 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler3.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 15. November 2022, in Kraft seit dem 1. November 2023 (G 2022 254), wurde die Bezeichnung «Dienststelle Hochschulbildung und Kultur» durch «Dienststelle Kultur» ersetzt.
  2. [3] SRL Nr. 595

Art. 2 Denkmalkommission

Der Regierungsrat wählt eine Denkmalkommission von fünf bis sieben Mitgliedern. Ein Mitglied vertritt die Interessen der Luzerner Hauseigentümer. Die übrigen Mitglieder müssen mehrheitlich Fachpersonen sein.

Die Denkmalkommission berät die Dienststelle, das Bildungs- und Kulturdepartement und den Regierungsrat in allen wichtigen Fragen der Denkmalpflege und der Archäologie. Sie wird insbesondere in folgenden Fragen angehört:

  1. Eintragung und Streichung im Denkmalverzeichnis und Festsetzung einer allfälligen Entschädigung,

  2. Gewährung von grösseren Staatsbeiträgen,

  3. Durchführung von grösseren wissenschaftlichen Ausgrabungen.

2 Inventare

2.1 Bauinventar

Art. 3 Orientierung

Die Dienststelle orientiert im Luzerner Kantonsblatt über die Durchführung der erstmaligen Inventarisierung der erhaltenswerten Objekte einer Gemeinde.

Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten, die im Inventar aufgenommen werden sollen, werden von der Dienststelle separat orientiert. Nicht orientiert werden Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind.

Art. 4 Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Die Dienstelle arbeitet bei der Inventarisierung mit den Gemeinden zusammen, insbesondere bei der Orientierung der Einwohnerinnen und Einwohner und der Eigentümerinnen und Eigentümer.

Sie legt nach Rücksprache mit den Gemeinden den Zeitplan der Inventarisierung fest.

Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind, namentlich Zonenpläne, eigene Inventare und Archivgut. Die Dienststelle kann Vorarbeiten der Gemeinden übernehmen.

Art. 4a Untersuchung und Erfassung

Die Untersuchung und Erfassung umfasst in der Regel eine Besichtigung und Beschreibung der Objekte von aussen.

Mit dem Einverständnis der Eigentümerinnen und Eigentümer können zusätzliche Abklärungen, insbesondere eine Besichtigung der Innenräume, vorgenommen werden.

Art. 5 Inhalt

In das Bauinventar werden die erhaltenswerten und die schützenswerten Einzelobjekte, die schützenswerten Baugruppen sowie die dokumentierten Objekte aufgenommen. In Baugruppen werden Einzelobjekte zusammengefasst, deren Wert in der Wirkung in der Gruppe liegt.

Erhaltenswert sind Objekte, wenn sie von ausgewiesenem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Interesse sind.

Schützenswert sind Objekte, wenn sie von erheblichem wissenschaftlichem, künstlerischem, historischem oder heimatkundlichem Wert sind.

Bemerkenswerte Objekte, die wegen ihres geringen Alters nicht bewertet werden können, werden dokumentiert. Die Dienststelle legt das Baujahr fest, ab welchem Objekte bewertet werden. Sie kann das festgelegte Baujahr periodisch anheben.

Art. 6 Publikation und Einsichtnahme

Die Inkraftsetzung des Bauinventars ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Inkraftsetzung separat und stellt ihnen den vollständigen Eintrag über ihr Objekt zu. Veränderungen des Eintrags oder Neueinträge werden den Eigentümerinnen und Eigentümern mitgeteilt. Keine Orientierung und Mitteilung erhalten Eigentümerinnen und Eigentümer von Objekten innerhalb einer Baugruppe, welche weder schützens- noch erhaltenswert sind.

Das Bauinventar ist öffentlich und kann bei den Gemeinden und der Dienststelle eingesehen werden.

Die Bezeichnung eines im Bauinventar als erhaltenswert, schützenswert oder dokumentiert eingetragenen Objektes ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz vom 8. September 20034.

Footnotes

  1. [4] SRL Nr. 29. Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.

Art. 7 Form

Das Bauinventar liegt bei der Gemeinde und der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form auf. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar der Dienststelle vor.

Art. 8 Anpassung

Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, wird das Bauinventar überprüft und nötigenfalls angepasst.

Das Bauinventar wird in der Regel gemeindeweise alle zehn Jahre gesamthaft überprüft und nötigenfalls angepasst.

Anpassungen im Einzelfall sind vorzunehmen bei Änderungen aufgrund von Feststellungsentscheiden gemäss § 1c Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler5 oder wenn ein Objekt untergegangen ist.

Footnotes

  1. [5] SRL Nr. 595

2.2 Archäologisches Fundstelleninventar

Art. 9 Zusammenarbeit mit den Eigentümerinnen und Eigentümern

Die Dienststelle orientiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die bevorstehende Erkundung und Erfassung ihres Grundstücks bezüglich archäologischer Fundstellen.

Art. 10 Zusammenarbeit mit den Gemeinden

Die Dienststelle arbeitet bei der Inventarisierung der archäologischen Fundstellen mit den Gemeinden zusammen.

Die Gemeinden stellen der Dienststelle alle Informationen zur Verfügung, die für die Inventarisierung von Interesse sind.

Die Fundstellen sind laufend in die Zonenpläne der Gemeinden zu übertragen.

Art. 11 Publikation

Die Inkraftsetzung des Fundstelleninventars erfolgt parzellenweise und ist im Luzerner Kantonsblatt zu veröffentlichen.

Veröffentlicht werden die zur Bestimmung des eingetragenen Grundstücks nötigen Angaben. Die Inkraftsetzung wird dem Grundeigentümer oder der Grundeigentümerin und der Gemeinde, in der die Fundstelle liegt, separat angezeigt.

Die Bezeichnung eines Gebietes als archäologische Fundstelle ist Bestandteil des kantonalen Datensatzes nach dem Geoinformationsgesetz.

Art. 12 Einsichtnahme

Die im Kantonsblatt veröffentlichten Angaben können bei der Dienststelle eingesehen werden.

Besteht ein überwiegendes Interesse, kann die Dienststelle weitere Angaben mitteilen.

Auf Verlangen stellt die Dienststelle den Eigentümerinnen und Eigentümern den vollständigen Eintrag zu.

Art. 13 Anpassung und Form

Das archäologische Fundstelleninventar ist laufend anzupassen.

Es wird von der Dienststelle in Papier- und in elektronischer Form geführt. Bei Abweichungen geht das Papierexemplar vor.

2a Beiträge

Art. 13a Beiträge bei denkmalgeschützten Immobilien

Die Beiträge gemäss § 6 Absatz 2 des Gesetzes über den Schutz der Kulturdenkmäler6 richten sich nach der Bedeutung des Objekts und betragen, unter Vorbehalt von Absatz 2,

  1. bei Objekten von nationalem Interesse 20–30 Prozent

  2. bei Objekten von regionalem Interesse 15–25 Prozent

  3. bei Objekten von lokalem Interesse 10–20 Prozent

der Mehraufwendungen.

Verfügt ein denkmalgeschütztes Objekt für die Eigentümerinnen und Eigentümer über keinen Nutzwert mehr und dient ausschliesslich dem Ortsbild- und Landschaftsschutz, können Beiträge bis zu 50 Prozent der Mehraufwendungen geleistet werden.

Footnotes

  1. [6] SRL Nr. 595

Art. 13b Beiträge bei schützenswerten Immobilien

An die Kosten der Erhaltung und Renovation von im Bauinventar als schützenswert eingetragenen Objekten können im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge bis maximal 50'000 Franken pro Objekt geleistet werden.

3 Schlussbestimmungen

Art. 14

Die Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2009 216