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Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

64 · Luzern Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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64

Verordnung über die Prüfung der Betreibungs- und Konkursbeamten sowie der Sachwalter

vom 11.11.1996 (Stand 01.01.2026)

Das Obergericht des Kantons Luzern,

gestützt auf die §§ 13 Absatz 4 und 19 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 22. Oktober 19961,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] SRL Nr. 290

Art. 1 Prüfungskommission

Das Kantonsgericht2 wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren eine Prüfungskommission bestehend aus fünf Mitgliedern und fünf Ersatzmitgliedern.

Das Kantonsgericht bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.

Je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied werden aus dem Kreise der Betreibungsbeamten, der Konkursbeamten sowie der Sachwalter gewählt.

Die Prüfung wird jeweils von drei Mitgliedern abgenommen, wobei je nach Prüfung mindestens ein Mitglied aus dem Kreise der Betreibungsbeamten oder der Konkursbeamten bzw. der Sachwalter mitzuwirken hat.

Footnotes

  1. [2] Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde in den §§ 1–4, 7 und 9 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» ersetzt.

Art. 2 Prüfungstermine, Zulassungsgesuche

Die Prüfungen finden in der Regel im Frühjahr und im Herbst statt.

Gesuche um Zulassung zur Prüfung sind dem Kantonsgericht je bis 1. Februar und 1. August einzureichen.

Zugelassen werden Bewerber und Bewerberinnen mit Schweizer Bürgerrecht, die handlungsfähig sind.

Dem Gesuch sind beizulegen:

  1. ein kurzgefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt,

  2. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,

  3. ein Auszug aus dem Strafregister,

  4. ein Auszug aus dem Betreibungsregister über die letzten fünf Jahre,

  5. die Quittung des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG) über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.

Das Kantonsgericht entscheidet über das Gesuch und überweist bei Zulassung die Akten dem Präsidenten oder der Präsidentin der Prüfungskommission.

Art. 3 Prüfungsfächer für Betreibungsbeamte

Prüfungsfächer sind:

  • a. die für die Betreibungsbeamten wesentlichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)3, des kantonalen Einführungsgesetzes4 dazu, der einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie der wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichtes;

  • b. Grundkenntnisse über:

  • 1. das Bundesprivatrecht (ZGB5/OR6),

  • 2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland7,

  • 3. die Zivilprozessordnung8;

  • c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.

Footnotes

  1. [3] SR 281.1
  2. [4] SRL Nr. 290
  3. [5] SR 210
  4. [6] SR 220
  5. [7] SR 211.412.4
  6. [8] SR 272

Art. 4 Prüfungsfächer für Konkursbeamte und Sachwalter

Prüfungsfächer sind:

  • a. das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs9, das kantonale Einführungsgesetz10 dazu, die einschlägigen Verordnungen und Kreisschreiben des Bundesrates und des Bundesgerichts sowie die wichtigen Weisungen des Bundesgerichts und des Kantonsgerichtes;

  • b. Kenntnisse über:

  • 1. das Bundesprivatrecht (ZGB11/OR12),

  • 2. die Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland13,

  • 3. die Zivilprozessordnung14;

  • c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation.

Footnotes

  1. [9] SR 281.1
  2. [10] SRL Nr. 290
  3. [11] SR 210
  4. [12] SR 220
  5. [13] SR 211.412.4
  6. [14] SR 272
Cited in

Art. 5 Schriftliche und mündliche Prüfung

Die schriftliche Prüfung umfasst eine Klausurarbeit von vier Stunden aus dem Gebiete des SchKG15. Die erforderlichen Gesetze und Verordnungen werden zur Verfügung gestellt.

Die mündliche Prüfung wird angesetzt, wenn der Bewerber bzw. die Bewerberin die schriftliche Prüfung bestanden hat. Sie dauert längstens zwei Stunden.

Footnotes

  1. [15] SR 281.1

Art. 6 Wiederholung der Prüfung

Wird die schriftliche oder die mündliche Prüfung nicht bestanden, so bestimmt die Kommission, wann und unter welchen Bedingungen der Bewerber bzw. die Bewerberin sich erneut anmelden kann.

Nach dreimaligem Misserfolg wird der Bewerber bzw. die Bewerberin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

Art. 7 Bewertung

Die Leistungen der Bewerber bzw. Bewerberinnen werden von den Mitgliedern der Prüfungskommission für die schriftliche und jeden Teil der mündlichen Prüfung wie folgt bewertet: sehr gut, gut, genügend, ungenügend.

Die Kommission nimmt die Gesamtbewertung vor.

Die Kommission bescheinigt dem Bewerber bzw. der Bewerberin, ob er/sie die Prüfung mit Erfolg, mit gutem Erfolg oder mit sehr gutem Erfolg bestanden hat.

Hat der Bewerber bzw. die Bewerberin die Prüfung bestanden, so erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.

Art. 8 Prüfungsgebühr

Die Prüfungsgebühr beträgt Fr. 800.– (Fr. 400.– für die schriftliche, Fr. 300.– für die mündliche Prüfung und Fr. 100.– für die Benützung des mit EDV ausgestatteten Prüfungsraumes). Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.

Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von Fr. 100.– an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Bewerber Fr. 300.– zurückerstattet.

Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 500.– (einschliesslich Benützung des Prüfungsraumes) erhoben.

Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr Fr. 300.–.

Art. 9

Die Entschädigung von Präsident bzw. Präsidentin, Mitgliedern und Aktuar oder Aktuarin der Prüfungskommission richtet sich nach der Verordnung über Entschädigungen an die Mitglieder vom Obergericht bestellter Prüfungskommissionen und Aufsichtsbehörden vom 5. Februar 200316.

Footnotes

  1. [16] SRL Nr. 123

Art. 10 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung des Obergerichts über die Prüfung der Konkursbeamten vom 26. Mai 197517 und diejenige über die Prüfung der Sachwalter vom 28. Februar 194518 sowie der Beschluss des Obergerichts über die Festsetzung der Gebühr für die Prüfung der Sachwalter vom 7. Juli 197119 werden aufgehoben.

Footnotes

  1. [17] G 1975 129 (SRL Nr. 64)
  2. [18] V XIII 486 (SRL Nr. 971)
  3. [19] V XVIII 168 (SRL Nr. 972)

Art. 11 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 1996 335