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Gesetz über die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven
vom 13.09.1988 (Stand 01.01.2010)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 3. November 19871,
beschliesst:
1 Grundsatz
Art. 1
Der Staat Luzern und die Gemeinden gewähren den Unternehmern, die nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven vom 20. Dezember 19852 (Bundesgesetz) durch jährliche Einlagen Arbeitsbeschaffungsreserven bilden, Steuervergünstigungen.
Soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes sinngemäss.
2 Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven
Art. 2 Berechtigte Unternehmen
Zur Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven sind Unternehmen mit mindestens 10 Arbeitnehmern berechtigt.
Art. 3 Jährliche Einlage und Höchstbestand
Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage nach Artikel 3 des Bundesgesetzes. Erreicht dieser Anteil nicht 10 000 Franken, darf das Unternehmen die Einlage nicht vornehmen.
Die Arbeitsbeschaffungsreserven dürfen 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinn der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung des Höchstbestandes nach Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesgesetzes.
3 Steuerliche Behandlung
Art. 4 Steuervergünstigungen
Die jährlichen Einlagen nach § 3 gelten bei der Veranlagung der vom Staat Luzern und von den Gemeinden erhobenen direkten Steuern als geschäftsmässig begründete Kosten.
Die Arbeitsbeschaffungsreserven sind steuerrechtlich den offenen Reserven gleichgestellt, die aus versteuertem Einkommen oder Gewinn gebildet werden.
Art. 5 Nachträgliche Besteuerung
Der Staat Luzern und die Gemeinden besteuern die Arbeitsbeschaffungsreserven, wenn das Unternehmen
den Nachweis der ordnungsgemässen Verwendung nicht erbringt,
die Betriebstätigkeit einstellt,
den Sitz oder eine Betriebsstätte ins Ausland verlegt.
Die Arbeitsbeschaffungsreserven unterliegen einer getrennt vom übrigen Einkommen oder Gewinn berechneten Jahressteuer zum Höchstsatz gemäss § 57 Absätze 1–3 beziehungsweise zum Steuersatz gemäss § 81 des Steuergesetzes3. Die §§ 42 und 62 des Steuergesetzes werden nicht angewendet.
Die Verrechnung mit Verlusten aus dem laufenden oder aus früheren Geschäftsjahren ist ausgeschlossen.
Art. 6 Verfahren
Die Festsetzung der Steuervergünstigung und das Verfahren zur nachträglichen Besteuerung der Arbeitsbeschaffungsreserven richten sich nach dem Steuergesetz.
Art. 7 Strafbestimmungen
Wird die Steuervergünstigung unrechtmässig in Anspruch genommen, werden die Bestimmungen des Steuergesetzes über die Nachsteuern und das Steuerstrafrecht angewendet.
Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung schliesst eine Bestrafung wegen Steuerbetruges nach § 225 des Steuergesetzes nicht aus.
4 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 8 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die Vorschriften zum Vollzug dieses Gesetzes und des Bundesgesetzes.
Art. 9 Verhältnis zum bisherigen Recht
Führt das Unternehmen Arbeitsbeschaffungsmassnahmen nach Artikel 10 des Bundesgesetzes durch, muss es vorab die Reserven nach dem Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 19524 verwenden.
Der Regierungsrat hebt das Gesetz über die Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven der privaten Wirtschaft vom 14. Mai 19525 auf, sobald alle nach jenem Recht gebildeten Arbeitsbeschaffungsreserven verwendet sind.
Art. 9a Übergangsbestimmung der Änderung vom 9. März 2009
Arbeitsbeschaffungsreserven nach diesem Gesetz können dem Bundesgesetz entsprechend bis zum 30. Juni 2008 gebildet werden.
Der Regierungsrat regelt die Auflösung der bestehenden Arbeitsbeschaffungsreserven analog zum Bundesrecht.
Er wird ermächtigt, nach deren Auflösung dieses Gesetz aufzuheben.
Art. 10 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens6.
Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum7.
K 1988 1210 | G 1988 196