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Betreuungs- und Pflegegesetz
vom 13.09.2010 (Stand 01.02.2017)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 30. März 2010,
beschliesst:
1 Zweck und Geltungsbereich
Art. 1
Dieses Gesetz bezweckt
den Schutz von Betagten, von Personen mit Behinderungen und von Betreuungsbedürftigen, denen Unterkunft, Betreuung und Pflege in Heimen und sonstigen Einrichtungen sowie in Privathaushalten gewährt wird,
die Sicherstellung eines bedarfsgerechten ambulanten und stationären Angebots für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Qualität, wie sie das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 vorsieht.
Es regelt die Bewilligungspflicht für Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen und die Aufsicht, die Bereitstellung und die Planung des Angebots an Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex) und an Krankenpflege im Pflegeheim und dessen Finanzierung, die Förderung der Ausbildung des Pflegepersonals und das Verfahren.
Die Planung und Steuerung, die Anerkennung und die Aufsicht sowie die Finanzierung von sozialen Einrichtungen richten sich nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007.
1a Bewilligungen und Aufsicht
Art. 1a Bewilligungspflichtige Einrichtungen
Einrichtungen, die gewerbsmässig Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde und unterstehen deren Aufsicht.
Keine Bewilligung nach diesem Gesetz erfordert
die Aufnahme von Personen in Einrichtungen, die nach dem Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005 oder dem Gesetz über soziale Einrichtungen einer besonderen Aufsicht des Kantons unterstehen oder die für den Straf- und Massnahmenvollzug vom Bundesamt für Justiz anerkannt sind,
die Pflege von Verwandten in gerader Linie, von Geschwistern, Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern oder von Konkubinatspartnerinnen und -partnern.
Die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen in Familien-, Tages- und Heimpflege richtet sich nach eidgenössischem Recht.
Die Bewilligungspflicht und die Aufsicht für Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause (Spitex) richten sich nach den Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes.
Art. 1b Bewilligungsvoraussetzungen
Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen gewährleistet ist. Insbesondere müssen eine dem Angebot angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung mit entsprechend qualifiziertem Personal sichergestellt und die dafür notwendigen Einrichtungen vorhanden sein.
Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten zu den Bewilligungsvoraussetzungen in der Verordnung.
Art. 1c Bewilligungsentzug und Aufnahmeverbot
Die Bewilligung wird entzogen oder die bewilligungsfreie Aufnahme wird untersagt, wenn das Wohlergehen der beherbergten, betreuten und gepflegten Personen nicht mehr gewährleistet ist, insbesondere wenn
eine angemessene ärztliche, pflegerische und soziale Betreuung oder die notwendigen Einrichtungen fehlen,
wenn Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden,
wenn gesetzliche Bestimmungen verletzt werden.
Die zuständige kantonale Behörde kann die sofortige Schliessung der Einrichtung anordnen oder die bewilligungsfreie Aufnahme sofort untersagen, wenn eine ernsthafte Gefahr besteht oder droht.
Art. 1d Aufsicht
Die zuständige kantonale Behörde überprüft die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen mittels Erhebung von Qualitätskennzahlen und periodischer Besuche in den Einrichtungen. Sie kann die Auswertung der Qualitätskennzahlen veröffentlichen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Aufsicht in der Verordnung.
Die Einrichtungen sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Behörde alle erforderlichen Unterlagen für die Aufsicht bereitzustellen, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihr jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren.
1b Krankenpflege und Hilfe zu Hause und Krankenpflege im Pflegeheim
1b.1 Begriffe
Art. 2
Pflegeleistungen im Sinn dieses Gesetzes sind Leistungen der Krankenpflege gemäss Artikel 25a KVG, welche aufgrund einer ärztlichen Anordnung und eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim von anerkannten Leistungserbringern der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erbracht werden.
Leistungserbringer sind:
Pflegefachfrauen und -männer,
Organisationen der Krankenpflege und der Hilfe zu Hause,
Pflegeheime,
andere Personen und Betriebe, die Leistungen der Krankenpflege nach Artikel 25a KVG erbringen und abrechnen dürfen.
1b.2 Sicherstellung der Versorgung
Art. 2a Grundsatz
Die Gemeinden stellen ein angemessenes ambulantes und stationäres Angebot für die Betreuung und Pflege von Betagten und Pflegebedürftigen sicher. Namentlich sorgen sie für eine angemessene Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex), auch in Tages- und Nachtstrukturen, und eine angemessene Krankenpflege im Pflegeheim sowie für einen angemessenen Mahlzeitendienst.
Sie können diese Aufgaben privaten oder öffentlich-rechtlichen Leistungserbringern übertragen.
Die Gemeinden tragen die Kosten, soweit sie insbesondere nicht durch Vergütungen der betreuten Personen und der Versicherer gedeckt sind. Mit Ausnahme der Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages nach § 6 besteht eine Kostentragungspflicht nur aufgrund eines Leistungsauftrages.
Art. 2b Pflegeheimplanung
Der Regierungsrat erstellt unter Mitwirkung der Gemeinden mindestens alle acht Jahre eine Planung für eine bedarfsgerechte Versorgung mit Krankenpflege im Pflegeheim für die Bevölkerung des Kantons, wobei private Trägerschaften angemessen einzubeziehen sind.
Die Pflegeheimplanung richtet sich nach den Bestimmungen des Krankenversicherungsrechts. Sie berücksichtigt den Grundsatz «ambulant vor stationär» sowie das Angebot und den Bedarf an ambulanter Krankenpflege, auch in Tages- und Nachtstrukturen.
Für die Pflegeheimplanung bilden die Gemeinden maximal sechs geografisch zusammenhängende Planungsregionen. Der Regierungsrat bestätigt die Zusammensetzung der Planungsregionen in der Planung. Er entscheidet in Streitfällen über die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu einer Planungsregion endgültig.
Die zuständige kantonale Behörde koordiniert die Planung.
Art. 2c Pflegeheimliste
Der Regierungsrat erlässt gestützt auf die Pflegeheimplanung die Pflegeheimliste. Darin aufgeführt sind die Einrichtungen, die notwendig sind, um das in der Planung für die Gewährleistung der Versorgung bestimmte Angebot an Krankenpflege im Pflegeheim sicherzustellen.
In die Pflegeheimliste aufgenommen werden nur Einrichtungen, die ein bedarfsgerechtes Angebot erbringen, den Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Artikel 39 Absatz 1a–c KVG erbringen und über eine Betriebsbewilligung gemäss den §§ 1a ff. verfügen. Das Erfordernis der Bewilligung entfällt für Einrichtungen, die bereits nach dem Gesetz über soziale Einrichtungen anerkannt sind.
Der Regierungsrat hört vor einer Anpassung der Pflegeheimliste die betroffenen Gemeinden in geeigneter Weise an.
1b.3 Pflegefinanzierung
1b.3.1 Gemeinsame Bestimmungen
2 …
2.1 …
Art. 3 Tarifschutz
Die Leistungserbringer müssen sich an die vereinbarten oder festgelegten Beiträge und Tarife halten und dürfen für Pflegeleistungen keine weiter gehenden Vergütungen berechnen.
Vorbehalten bleibt die freiwillige Übernahme von Kosten für Pflegeleistungen durch die anspruchsberechtigte Person in den Fällen von § 8 Absatz 1.
Art. 3a Kostenrechnung
Die Leistungserbringer verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbesondere führen sie zur Ermittlung ihrer Betriebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen nach einheitlicher Methode eine Kostenrechnung und eine Leistungsstatistik.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten der Kostenrechnung und der Leistungsstatistik.
Art. 3b Einsichtsrecht und Herausgabepflicht
Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Pflegeheimplanung, für die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages und für die Förderung der Ausbildung die Kostenrechnung, die Leistungsstatistik und die Jahresrechnung (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Leistungserbringer einsehen. Die Leistungserbringer haben die Unterlagen auf Verlangen herauszugeben.
Das Einsichtsrecht steht auch allfälligen Dritten zu, die von den Gemeinden und der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und mit Betriebsvergleichen beauftragt worden sind.
Art. 3c Betriebsvergleiche
Die Gemeinden und die zuständige kantonale Behörde können Betriebsvergleiche durchführen, insbesondere zu den Kosten und der Qualität der Leistungserbringung. Sie dürfen das Ergebnis der Betriebsvergleiche veröffentlichen.
Sie können Dritte mit der Durchführung von Betriebsvergleichen beauftragen.
Art. 4 Grundsätze der Rechnungstellung
Der Regierungsrat legt die Grundsätze für die Rechnungstellung durch die Leistungserbringer durch Verordnung fest.
1b.3.2 Krankenpflege ambulant oder im Pflegeheim
2.2 …
Art. 5 Beitrag der anspruchsberechtigten Person
Die anspruchsberechtigte Person leistet einen Beitrag an die Kosten der ambulanten Krankenpflege oder der Krankenpflege im Pflegeheim, soweit diese nicht von Sozialversicherungen gedeckt sind, höchstens jedoch von 20 Prozent des höchsten vom Bund für die Krankenversicherer festgesetzten Pflegebeitrages pro Tag.
Für die ambulante Krankenpflege von Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Altersjahr ist kein Beitrag geschuldet.
Art. 6 Restfinanzierungsbeitrag der Wohnsitzgemeinde
Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Pflegeleistungen, die nicht von Sozialversicherungen und dem Beitrag der anspruchsberechtigten Person gedeckt sind, im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages gemäss den §§ 7 und 8.
Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit für die Restfinanzierung. Hat die anspruchsberechtigte Person ihren Wohnsitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem pflegebedingten Eintritt in das Pflegeheim oder dem Entstehen der dauerhaften Pflegebedürftigkeit im Pflegeheim gewechselt, ist diejenige Gemeinde zuständig, in welcher die anspruchsberechtigte Person während dieser Zeit am längsten Wohnsitz hatte.
Personen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton haben dem Pflegeheim vor Behandlungsbeginn eine Kostengutsprache ihres Wohnkantons oder ihrer Wohnsitzgemeinde betreffend die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages einzureichen. Andernfalls hat das Pflegeheim die Aufnahme zu verweigern.
Bei Personen in einer anerkannten sozialen Einrichtung, die auf der Pflegeheimliste des Regierungsrates aufgeführt ist, richtet sich die Übernahme des Restfinanzierungsbeitrages in Abweichung von Absatz 1 nach § 28 des Gesetzes über soziale Einrichtungen vom 19. März 2007.
Art. 7 Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
Die Gemeinden vereinbaren mit einem oder mehreren Leistungserbringern als Vertragsleistungserbringern die Höhe des von ihnen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner zu übernehmenden Restfinanzierungsbeitrages bei der ambulanten Krankenpflege und der Krankenpflege im Pflegeheim.
Der Restfinanzierungsbeitrag deckt die Kosten der Pflegeleistungen, einschliesslich der Kosten der Ausbildung des Pflegepersonals. Er darf keine Kostenanteile für übrige Leistungen, wie insbesondere Hauswirtschaft, Betreuung und Aufenthalt, enthalten. Er orientiert sich an den Pflegekosten jener Leistungserbringer, welche die Pflegeleistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Der Regierungsrat legt die Grundsätze zur Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages durch Verordnung fest.
Die Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag kann mit einer Frist von mindestens sechs Monaten auf das Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.
Art. 8 Fehlen einer Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag
Bezieht die anspruchsberechtigte Person Pflegeleistungen bei einem Leistungserbringer, mit welchem ihre Wohnsitzgemeinde keine Vereinbarung über den Restfinanzierungsbeitrag abgeschlossen hat, übernimmt diese die ausgewiesenen Pflegekosten dieses Leistungserbringers, höchstens jedoch im Umfang des Restfinanzierungsbeitrages, der für ihre Vertragsleistungserbringer gilt.
Ist die Wahl des Leistungserbringers dadurch begründet, dass die Wohnsitzgemeinde der anspruchsberechtigten Person keine geeigneten Pflegeleistungen bei einem Vertragsleistungserbringer anbieten kann, übernimmt sie die ausgewiesenen Pflegekosten des Leistungserbringers. Dies gilt auch bei Notfallplatzierungen für die Dauer von maximal fünf Arbeitstagen.
Der Ausweis der Kosten und die Bestimmung des Restfinanzierungsbeitrages richten sich nach § 7 Absatz 2.
1b.3.3 Akut- und Übergangspflege
2.3 …
Art. 9 Festsetzung des kantonalen Anteils
Der Regierungsrat setzt nach Anhörung der Gemeinden jeweils für das Kalenderjahr spätestens neun Monate vor dessen Beginn den für alle Kantonseinwohnerinnen und ‑einwohner geltenden Anteil an den Kosten der Akut- und Übergangspflege fest.
Art. 10 Beitrag der Wohnsitzgemeinde
Die Gemeinde am Wohnsitz der anspruchsberechtigten Person übernimmt die Kosten der Akut- und Übergangspflege im Umfang des vom Regierungsrat festgesetzten kantonalen Anteils.
Art. 11 Kriterien für die Bedarfsabklärung
Der Regierungsrat legt einheitliche Kriterien für die Bedarfsabklärung der Akut- und Übergangspflege durch Verordnung fest. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.
Art. 12 Leistungserbringer
Zur Sicherstellung eines wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen Angebots in der Akut- und Übergangspflege kann der Regierungsrat den Kreis der Leistungserbringer auf bestimmte abrechnungsberechtigte Leistungserbringer beschränken. Er hört zuvor die Gemeinden und die Krankenversicherer an.
3 Förderung der Ausbildung
Art. 13
Die Gemeinden sorgen dafür, dass in der ambulanten Krankenpflege und in der Krankenpflege im Pflegeheim genügend Pflegepersonal ausgebildet wird.
Der Regierungsrat kann Verbände von Leistungserbringern im Sinn von § 2 Absatz 2 ermächtigen, bei allen Leistungserbringern, die im Kanton Luzern Leistungen gemäss Artikel 25a KVG erbringen, einen Beitrag zu erheben und an diejenigen Leistungserbringer zu verteilen, die Betreuungs- und Pflegepersonal ausbilden. Der Beitrag ist zweckgebunden für die Ausbildung zu verwenden.
Von Leistungserbringern, die sich bereits mittels Verbandsbeitrag an der Ausbildung beteiligen, Zahlungen in einen Berufsbildungsfonds leisten oder einer Ausbildungsverpflichtung nach den Bestimmungen des Spitalgesetzes vom 11. September 2006 unterstehen, dürfen keine Beiträge gemäss Absatz 2 erhoben werden.
…
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere die Organisation, die Höhe des Beitrags der Leistungserbringer und die Kriterien für dessen Verteilung an die ausbildenden Leistungserbringer, durch Verordnung. Die Gemeinden sind bei der Erarbeitung der Verordnung in geeigneter Weise beizuziehen.
4 Verfahren und ergänzendes Recht
Art. 14 Information
Die Gemeinden sorgen zusammen mit den Krankenversicherern und den Leistungserbringern für eine angemessene Information der Bevölkerung über den Anspruch auf einen Beitrag der Gemeinden an die Kosten der Pflegeleistungen.
Art. 15 Anmeldung
Die anspruchsberechtigte Person oder ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertreter haben die Beiträge an die Kosten der Pflegeleistungen mit einem Anmeldeformular bei der zuständigen Gemeinde geltend zu machen.
Art. 16 Rechtsverweis
Soweit das KVG nichts anderes bestimmt, gelten für das Beitragsverhältnis und das Verfahren die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000. Den Gemeinden kommt dabei die Rolle eines Versicherungsträgers zu.
Art. 17 Rechtsschutz
Entscheide der zuständigen Behörde über die Betriebsbewilligung und die bewilligungsfreie Aufnahme können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.
Die Beschwerde gegen Entscheide des Regierungsrates über die Pflegeheimliste richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung.
Das Recht zur Einsprache und Beschwerde gegen Entscheide der Gemeinden im Zusammenhang mit dem Restfinanzierungsbeitrag an die ambulante Krankenpflege und die Krankenpflege im Pflegeheim und mit dem Beitrag an die Akut- und Übergangspflege richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts.
5 Schlussbestimmungen
Art. 18 Monitoring
Das Gesundheits- und Sozialdepartement und die Gemeinden sorgen gemeinsam für ein Monitoring der finanziellen Auswirkungen.
…
Art. 19 Änderung von Erlassen
Folgende Erlasse werden gemäss Anhang geändert:
Gesundheitsgesetz vom 13. September 2005,
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 23. März 1998,
Gesetz über die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 10. September 2007,
Sozialhilfegesetz vom 24. Oktober 1989.
Art. 19a Übergangsbestimmung der Änderung vom 7. November 2016
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Einrichtungen, die gewerbsmässig bis zu drei Betagten, Personen mit Behinderungen oder Betreuungsbedürftigen Unterkunft, Betreuung und Pflege gewähren, erlöschen nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016. Für die Weiterführung des Betriebs hat dessen Inhaber oder Inhaberin bei der zuständigen kantonalen Behörde eine neue Bewilligung zu beantragen.
Pflegeheime der Gemeinden, die neu der Bewilligungspflicht nach § 1a unterstehen, müssen innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016 über die erforderliche Bewilligung verfügen.
Pflegeheime müssen bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 7. November 2016 über die vom Regierungsrat bestimmte einheitliche Kostenrechnung verfügen.
Art. 19b Aufhebung eines Erlasses
Das Gesetz über Angebote für Betagte und Pflegebedürftige sowie über die Aufnahme von Personen in Privathaushalte, Heime und sonstige Einrichtungen vom 24. Oktober 1989 wird aufgehoben.
Art. 20 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
K 2010 2622 | G 2010 276