902
Kantonales Landwirtschaftsgesetz
vom 12.09.1995 (Stand 01.09.2021)
Der Grosse Rat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. August 19941,
beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt die Erhaltung und Förderung einer unternehmerisch ausgerichteten und gleichzeitig umwelt- und marktgerecht produzierenden Landwirtschaft, die der Landesversorgung und dem Gemeinnutzen dient.
Der Kanton fördert vor allem eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Wirtschaftsformen, den regionalen Ausgleich und kulturelle Werte.
Bei allen Förderungsmassnahmen ist die Würde der Natur zu respektieren.
Art. 2 Kantonale Beteiligung
Der Kanton beteiligt sich im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten auch an den Massnahmen des Bundes, die einen kantonalen Beitrag voraussetzen.
Art. 3 Einsatz von kantonalen Beiträgen und Darlehen
Kantonale Beiträge und Darlehen, die unabhängig von Förderungsmassnahmen des Bundes geleistet werden, sind zur Sicherstellung einer markt-, umwelt- und tierschutzgerechten sowie landschaftsschonenden Produktion einzusetzen.
Art. 4 Anspruch auf Beiträge und Darlehen
Ein Anspruch auf Beiträge und Darlehen besteht, soweit das Recht nichts anderes bestimmt, im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Art. 5 Zuständigkeit, Aufsicht
Die vom Regierungsrat in der Verordnung als zuständig bezeichneten Dienststellen vollziehen die landwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen, soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt.
Das zuständige Departement übt die Aufsicht über den Vollzug des Landwirtschaftsrechts aus.
Der Regierungsrat kann für einzelne Sachbereiche beratende Kommissionen einsetzen.
Sofern die Gemeinde in ihren rechtsetzenden Erlassen nichts anderes geregelt hat, ist die zuständige Stelle der Gemeinde der Gemeinderat.
Art. 6 Erhebung und Kontrolle von Daten
Der Kanton erhebt und kontrolliert in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die landwirtschaftlichen Betriebsdaten, die für bundesrechtliche und kantonalrechtliche Massnahmen benötigt werden. Er führt diese Daten nach.
Die Gemeinden bezeichnen eine verantwortliche Person. Diese kann auch für Kontrollaufgaben (Erstkontrollen) beigezogen werden.
Die Betriebsdaten sind den vom Regierungsrat in der Verordnung angeführten Stellen und Organisationen vollständig oder in Teilen zugänglich. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Kantonalen Gesetzes über den Schutz von Personendaten (Kantonales Datenschutzgesetz) vom 2. Juli 19902.
Der Regierungsrat kann im Interesse einer effizienten Verwaltung auch Dritten, die mit dem Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung gemäss § 7 betraut sind, Einsicht in die Daten gewähren.
Personen, von denen Daten erhoben werden, sind über deren Verwendung zu informieren.
Art. 7 Übertragung von Aufgaben
Der Kanton kann Aufgaben an Dritte übertragen und sie dafür entschädigen.
2 Grundlagenverbesserung
2.1 Landwirtschaftliche und bäuerlich-hauswirtschaftliche Berufsbildung und Beratung
2.1.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 8 ...
Art. 9 …
Art. 10 Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren
Der Kanton unterhält landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentren sowie ein milchwirtschaftliches Bildungszentrum. Diese Zentren unterstehen dem Gesetz über die Berufsbildung und die Weiterbildung.
…
Den landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren ist ein landwirtschaftlicher Betrieb angegliedert, der den Bedürfnissen der Schule, der praktischen Landwirtschaft, der nachhaltigen Bewirtschaftung sowie der Information der Bevölkerung zu dienen hat.
…
Die landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentren können einen Konvikt und ein Internat führen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
2.1.2 …
Art. 11 …
Art. 12 …
Art. 13 …
Art. 14 …
Art. 15 …
Art. 16 …
Art. 17 …
Art. 18 …
Art. 19 …
Art. 20 …
2.1.3 …
Art. 21 …
Art. 22 …
Art. 23 …
Art. 24 …
2.1.4 …
Art. 25 …
Art. 26 …
2.1.5 Betriebsberatung
Art. 27 Aufgabe
Die Beratung dient dazu, Personen, die in der Landwirtschaft, in der bäuerlichen Hauswirtschaft, in landwirtschaftlichen Organisationen oder im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums tätig sind, zu informieren und in der berufsorientierten Weiterbildung zu unterstützen.
Sie fördert insbesondere auch die überbetriebliche Zusammenarbeit und die volkswirtschaftliche Vernetzung.
Art. 28 Beratungsdienste
Der Kanton stellt die Beratung auf kantonaler Ebene sicher. Er kann selber Beratungsdienste unterhalten, die in der Regel den landwirtschaftlichen Bildungszentren angegliedert sind.
Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Erhebung von Beratungsgebühren.
Art. 29 Koordination
Die zuständige Dienststelle koordiniert die Betriebsberatung.
Art. 30 Beiträge
Der Kanton kann an kantonal oder regional tätige Beratungs- und Kontrolldienste beziehungsweise Fachstellen sowie an Qualitätskontrollen und besondere Leistungen auf dem Gebiet der Beratung Beiträge ausrichten.
2.1.6 Versuche und Studien
Art. 31 Durchführung, Unterstützung
Der Kanton kann landwirtschaftliche Versuche und Studien durchführen oder unterstützen. Er bemüht sich um die Koordination mit den vom Bund durchgeführten Forschungsarbeiten.
2.2 Strukturverbesserungen
2.2.1 Beitragsberechtigte Massnahmen und Werke
Art. 32 Grundsatz
Als Strukturverbesserungen kann der Kanton Massnahmen und Werke unterstützen, welche die nachhaltige Nutzung und die Ertragsfähigkeit des Bodens gewährleisten, seine Bewirtschaftung erleichtern, ihn vor Verwüstung durch Naturereignisse schützen und einer gegliederten und artenreichen Kulturlandschaft förderlich sind.
Bei der Durchführung sind ganzheitliche Lösungen anzustreben, die auch auf eine reichgegliederte Kulturlandschaft Rücksicht nehmen.
Art. 33 Arten
Strukturverbesserungen sind Bodenverbesserungen, Erschliessungen und landwirtschaftliche Hochbauten.
Bodenverbesserungen sind:
Güterzusammenlegungen, Gesamtmeliorationen, freiwillige Arrondierungen,
Entwässerungen von Kulturland, Bachverbauungen, Rekultivierungen,
Massnahmen zur Verhinderung und Behebung von Verwüstungen oder von Gefährdungen des Kulturlands und landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen durch Naturereignisse,
Massnahmen zur Verhinderung von Erosion.
Erschliessungen sind:
Güterstrassen,
Seilbahnen,
Wasserversorgungen im Berggebiet,
Elektrizitätsversorgungen im Berggebiet.
Landwirtschaftliche Hochbauten sind:
a. Aus- und Neusiedlungen,
b. bauliche Massnahmen zur rationelleren Bewirtschaftung von bäuerlichen Betrieben und zur Erfüllung von neuen Tier- und Gewässerschutzvorschriften,
c . …
d. Alpgebäude.
Art. 34 Beitragskürzungen und nichtbeitragsberechtigte Kosten
Die Kostenpflicht der an Strukturverbesserungen beteiligten Eigentümerinnen und Eigentümer richtet sich nach der Perimeterverordnung3.
Werden bei gemeinschaftlichen Unternehmen Beiträge wegen einzelner Grundstücke, Werke oder Anlagen gekürzt oder Kostenanteile als nichtbeitragsberechtigt ausgeschieden, sind die entsprechenden Kostenanteile an deren Grundeigentümerin oder -eigen-tümer zu überbinden.
Art. 34a Pfandrecht
Für die Beiträge der Eigentümerinnen und Eigentümer an Strukturverbesserungen besteht ein den übrigen Pfandrechten im Rang vorgehendes gesetzliches Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch, und zwar für Baukostenbeiträge für die Dauer von zehn Jahren und für Betriebs- und Unterhaltskosten für die Dauer von zwei Jahren je seit Fälligkeit.
2.2.2 Beiträge des Kantons
Art. 35 Ansätze
Der Kanton kann unter Einschluss des Gemeindeanteils gemäss § 38 Beiträge gewähren
an die anrechenbaren Kosten der landwirtschaftlichen Hochbauten nach den bundesrechtlichen Vorgaben,
bei allen übrigen Strukturverbesserungen im Umfang von höchstens 55 Prozent der anrechenbaren Kosten.
Wenn möglich sind die Beiträge pauschal zu gewähren.
Der Regierungsrat regelt die Höchstansätze für die einzelnen Massnahmen und Werke in der Verordnung.
Art. 36 Verfahren und Voraussetzungen
Das Verfahren und die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen regelt der Regierungsrat.
Art. 37 Finanzierung
Der Kantonsrat4 stellt alljährlich im Voranschlag einen Rahmenkredit für die Unterstützung von Strukturverbesserungen bereit.
2.2.3 Beiträge der Gemeinden
Art. 38 Beitragshöhe
Die Gemeinden beteiligen sich mit einem Anteil von 25 Prozent am Beitrag gemäss § 35 Absatz 1.
An Massnahmen mit hohem Nutzen für einzelne Gemeinden können diese zusätzliche Beiträge leisten.
2.2.4 Durchführung von Strukturverbesserungen
Art. 39 Verfahren
Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Strukturverbesserungen. Die Mitsprache der Gemeinden bei der Durchführung der einzelnen Massnahmen und Werke ist sicherzustellen.
Gemeinschaftliche Massnahmen und Werke gelten als beschlossen, wenn mindestens ein Drittel der Grundeigentümerinnen und -eigentümer, denen zugleich mehr als die Hälfte des betroffenen Bodens gehört, dem Unternehmen zustimmt. Grundeigentümerinnen und -eigentümer, die an der Beschlussfassung nicht mitwirken, gelten als zustimmend.
Der Regierungsrat kann Strukturverbesserungen von sich aus anordnen, wenn sie offensichtlich im allgemeinen Interesse liegen.
Der Kanton kann Vorprojekte vorfinanzieren.
Art. 40 Duldung von Massnahmen
Die beteiligten Grundeigentümerinnen und -eigentümer haben alle für Strukturverbesserungen erforderlichen Arbeiten und Anlagen auf ihren Grundstücken kostenlos zu dulden. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB)5, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
Vorbehalten bleiben Ansprüche aus enteignungsähnlichen Eigentumsbeschränkungen.
2.2.5 Güterstrassen
Art. 41 Rechtsverweis
Für Güterstrassen gilt das Strassengesetz6, soweit dieses nicht besondere Regelungen vorbehält.
2.2.6 Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen
Art. 42 Verfahren
Der Regierungsrat regelt das Verfahren bei Güterzusammenlegungen.
Er ernennt für die Güterzusammenlegungen eine Schätzungskommission, eine Güter-zusammenlegungskommission und eine Kostenverteilerkommission.
Art. 43 Bewilligungspflicht
Während der Güterzusammenlegung bedürfen Handänderungen an Grundstücken im Beizugsgebiet, deren Belastung mit Ausbeuterechten sowie deren Überbauung mit neuen Bauten und Betriebsanlagen der Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn sie die Güterzusammenlegung erschwert.
Art. 44 Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen
Vor dem Beschluss zur Durchführung einer Güterzusammenlegung hat die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Amtsstellen Schutzzonen, besondere Nutzungszonen und vernetzte ökologische Ausgleichsflächen provisorisch zu bezeichnen.
Art. 45 Prozentualer Abzug für allgemeine Anlagen
Für die Erstellung von Güterstrassen, Bewirtschaftungswegen und andern für die Neuzuteilung des Landes erforderlichen allgemeinen Anlagen ist bei allen Grundeigentümerinnen und -eigentümern von deren eingeworfenem Bodenwert ein gleichmässiger prozentualer Abzug zu machen.
Der Landbedarf für öffentliche Zwecke sowie für Schutzzonen und ökologische Ausgleichsflächen ist durch einen freihändigen Erwerb oder Einwurf andern Landes zu decken. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Regierungsrat berechtigt, vom eingeworfenen Wert des Bodens einen weiteren prozentualen Abzug zu machen, der zum Verkehrswert zu entschädigen ist.
Die Kostentragung richtet sich nach den Bestimmungen der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung.
2.2.7 Vorkaufsrecht
Art. 46 Vorkaufsrecht von Körperschaften7
Gestützt auf Artikel 56 Absatz 1a des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht8 haben Körperschaften, die zum Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken in ihrem Beizugsgebiet das Vorkaufsrecht, sofern der Erwerb dem Zweck der Körperschaft dient.
2.2.8 Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, Zweckentfremdungs- und Zerstückelungsverbot, Rückerstattung der Beiträge
Art. 47 Rechtsverweis
Für die Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, das Verbot der Zweckentfremdung und der erneuten Zerstückelung sowie die Rückerstattung von Beiträgen sind sinngemäss die bundesrechtlichen Vorschriften9 anwendbar.
Art. 48 Zurückerstattete Beiträge
Zurückerstattete Beiträge sind erneut für die Unterstützung von Strukturverbesserungen zu verwenden.
2.2.9 Forstverbesserungen
Art. 49 Anwendung von Vorschriften
Die §§ 39, 40, 42, 43 und 45 dieses Gesetzes sind auch für Forstverbesserungen anwendbar.
2.3 Agrarkredite
2.3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 50 Zuständigkeit
Die Landwirtschaftliche Kreditkasse des Kantons Luzern vollzieht die Bestimmungen über Betriebshilfen und Investitionskredite des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft10 und verwaltet den Kantonalen Agrarfonds.
Für die Verbürgung von Darlehen ist die «Luzerner Bäuerliche Bürgschaftsstiftung» zuständig.
Art. 51 Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes
Der Kanton stellt der Landwirtschaftlichen Kreditkasse im Bedarfsfall die erforderlichen finanziellen Mittel zur Auslösung von Betriebshilfegeldern des Bundes zur Verfügung.
2.3.2 Kantonaler Agrarfonds
Art. 52 Zweck
Der Kanton unterhält einen Agrarfonds.
Der Kantonale Agrarfonds bezweckt die finanzielle Unterstützung von Landwirtinnen und Landwirten sowie kleineren bäuerlichen Selbsthilfeorganisationen.
Die finanzielle Unterstützung erfolgt ausschliesslich durch die Gewährung von zinsfreien, rückzahlbaren Darlehen. Die maximale Höhe dieser Darlehen ist je Fall auf das Dreifache des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Liegenschaft begrenzt.
Art. 53 Finanzierung
Der Fonds wird finanziert durch
zinsfreie Einlagen des Kantons aufgrund eines Rahmenkredits zu Lasten der Investitionsrechnung,
zinsfreie Einlagen oder Schenkungen natürlicher und juristischer Personen,
Rückzahlungen gewährter Darlehen.
Art. 54 Voraussetzungen für die Gewährung von Darlehen
Gelder aus dem Fonds können nur ausgerichtet werden, wenn die eigenen Mittel und Kreditmöglichkeiten, soweit zumutbar, ausgeschöpft sind.
Zur Förderung von Massnahmen gemäss § 55 Absatz 1b und d sowie § 62 können Darlehen bereits innerhalb der Kreditmöglichkeiten gewährt werden.
Gelder, die ausschliesslich der inneren Aufstockung dienen, werden nur ausgerichtet, wenn eine ausgeglichene Nährstoffbilanz vorliegt.
Art. 55 Gewährung von Darlehen
Mit Geldern des Agrarfonds können Darlehen gewährt werden für
Massnahmen gemäss den Artikeln 79 Absatz 1 und 105 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft,
die Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung alternativer Energiequellen,
die Erstellung oder Sanierung von Hofdüngeranlagen und Abwasserentsorgungsanlagen,
die Förderung von Spezialkulturen, neuen Produktionszweigen und naturnahen Produktionsmethoden,
die Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit.
Darlehen können auch als Ergänzung zu anderen öffentlichen und privaten Investitionshilfen und Beiträgen gewährt werden.
Für die Gewährung von kantonalen Agrarkrediten sind, sofern in diesem Gesetz nicht anders geregelt, die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft sinngemäss anwendbar.
2.4 Bäuerliches Bodenrecht und landwirtschaftliche Pacht
Art. 56 …
2.4.1 Bäuerliches Bodenrecht
Art. 57 Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 90 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht11 (BGBB) sind
die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde nach den Artikeln 60–65 und 76 Absatz 2 BGBB; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,
das zuständige Departement als Aufsichtsbehörde nach Artikel 83 Absatz 3 BGBB,
die Gemeinde für die Anmerkung im Grundbuch nach Artikel 86 BGBB.
Art. 58 Landwirtschaftliches Gewerbe12
Als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinn der Artikel 5 Unterabsatz a und 7 BGBB gelten landwirtschaftliche Betriebe mit einem Arbeitsaufkommen von mindestens
0,6 Standardarbeitskräften (SAK) im Berggebiet,
0,8 SAK in der Hügelzone,
1,0 SAK in der Talzone.
2.4.2 Landwirtschaftliche Pacht
Art. 59 Zuständigkeit
Zuständige Behörden im Sinn des Artikels 53 des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht13 sind
die zuständige Dienststelle als Bewilligungsbehörde; sie zieht bei Bedarf zur Beratung Fachleute bei,
die Gemeinde als einspracheberechtigte Behörde.
Art. 60 Vorpachtrecht14
Die Nachkommen des Verpächters eines landwirtschaftlichen Gewerbes, welche dieses selber bewirtschaften wollen und dafür geeignet sind, haben das Vorpachtrecht im Sinn des landwirtschaftlichen Pachtrechts.
3 Produktionsgestaltung
3.1 Landwirtschaft und Umwelt
Art. 61 Ökologie in der Landwirtschaft
Die zuständige Dienststelle fördert durch Ausbildung, Beratung und Aufklärung die ökologische Bewirtschaftung. Sie arbeitet eng mit den landwirtschaftlichen Bildungszentren und den Beratungsdiensten zusammen.
Art. 62 Förderung umweltschonender Produktionsformen
Der Kanton fördert umweltschonende Produktionsformen, die einer reichgegliederten Kulturlandschaft dienlich sind, insbesondere den Biologischen Landbau und die Integrierte Produktion. Ebenso fördert er Massnahmen, die eine ausgeglichene Nährstoffbilanz zum Ziel haben, beispielsweise die Reduktion des Tierbesatzes, durch
Beiträge und Darlehen,
Überbrückungsbeiträge für die Zeit der Umstellung an Betriebe, die auf den Biologischen Landbau umstellen,
Beratung, Weiterbildung, Erhebungen und Versuche sowie
Bodenuntersuchungen.
Art. 63 Rahmenkredite
Der Kantonsrat stellt mehrjährige Rahmenkredite für kantonale Beiträge und Darlehen bereit.
Art. 63a Öko-Qualitätsbeiträge
…
Art. 64 Förderung der Erhaltung von Erbgut
Der Kanton kann die Erhaltung gefährdeten wertvollen und regionaltypischen Erbgutes von Tieren und Pflanzen fördern.
Art. 65 Bewirtschaftung staatseigener Betriebe
Der Regierungsrat erlässt Weisungen über die ökologischen Mindestanforderungen an die Bewirtschaftung der staatseigenen Landwirtschaftsbetriebe. Die staatseigenen Betriebe sollen nach den Richtlinien der IP oder des Biologischen Landbaus bewirtschaftet werden. Diese Weisungen sind in den Pachtverträgen zu berücksichtigen.
3.2 Tierproduktion
Art. 66 Förderung der Tierzucht
Der Kanton kann kantonal oder regional tätige Zuchtorganisationen im Rahmen von Leistungsvereinbarungen unterstützen. Er kann zudem Beiträge an kantonale und regionale Tierausstellungen und zur Förderung von Selbsthilfemassnahmen für die Vermarktung von Zuchtvieh ausrichten.
Art. 67 Förderung arbeitsteiliger Produktion
Der Kanton fördert arbeitsteilige Produktionsformen zwischen Berg und Tal in der Viehwirtschaft.
Er kann Massnahmen zur Erhaltung eines gut funktionierenden Marktsystems unterstützen.
Art. 68 …
Art. 69 …
Art. 70 Viehversicherung
Zur Deckung des Schadens, den Eigentümerinnen und Eigentümer von Zuchttieren durch Abgang zufolge Krankheit und Unfall erleiden, können Viehversicherungen als Genossenschaften des öffentlichen Rechts errichtet werden.
Die Organisation, die Versicherungspflicht, den Umfang der Versicherung, die Mitgliederbeiträge, die Aufsicht sowie die Schätzung und die Schadenvergütung regelt der Regierungsrat in der Verordnung.
3.3 Pflanzenproduktion
3.3.1 Pflanzenbau
Art. 71 Förderung des Pflanzenbaus
Der Kanton fördert den Pflanzenbau insbesondere durch Aus- und Weiterbildung der Landwirtinnen und Landwirte sowie durch den Vollzug von bundesrechtlich und kantonalrechtlich vorgeschriebenen Massnahmen.
Art. 72 Vollzug
Die zuständige Dienststelle arbeitet zur Förderung des Pflanzenbaus und des Pflanzenschutzes mit den Gemeinden zusammen.
Sie kann zum Schutz des Bodens und zur Bekämpfung der Bodenerosion spezielle Bodennutzungen anordnen, sofern eine Gefährdung nachgewiesen werden kann. Handelt es sich dabei um Eigentumsbeschränkungen gemäss Artikel 962 Absatz 1 ZGB, so müssen sie im Grundbuch angemerkt werden.
Sie erstellt ein amtliches Verzeichnis der empfohlenen Rebsorten und legt die Bedingungen für die Produktion und die Klassifizierung von Weinen fest.
Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Art. 73 …
Art. 74 …
Art. 75 Staatsrebberg
Der Kanton unterhält einen Staatsrebberg.
3.3.2 Pflanzenschutz
Art. 76 Schutz der Kulturpflanzen
Der Kanton fördert im Rahmen der bundesrechtlichen Vorschriften den Schutz der Kulturpflanzen gegen gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge und achtet dabei auf die Erhaltung eines bestmöglichen biologischen und ökologischen Gleichgewichts.
Art. 77 Gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge
Der Regierungsrat kann Krankheiten und Schädlinge von lokaler Bedeutung als gemeingefährlich erklären.
Art. 78 Meldepflicht
Wer auf dem von ihm bewirtschafteten Grundstück oder beim Inverkehrbringen von Pflanzen, Pflanzenteilen und Pflanzenerzeugnissen sowie Produktionsmitteln und Gegenständen aller Art gemeingefährliche Krankheiten und Schädlinge feststellt oder wahrzunehmen glaubt, hat dies unverzüglich der zuständigen Dienststelle zu melden.
Art. 79 Massnahmen
Die zuständige Dienststelle kann zur Verhinderung der Verbreitung meldepflichtiger gemeingefährlicher Krankheiten und Schädlinge für den ganzen Kanton oder für begrenzte Gebiete die erforderlichen Abwehrmassnahmen anordnen. Ist keine andere geeignete und wirtschaftlich tragbare Bekämpfung möglich, kann es die Vernichtung der Befallsherde verfügen.
3.3.3 Beiträge für erschwerte Produktionsverhältnisse
Art. 80 Kantonale Beiträge
…
…
Der Kanton kann die Alpung und Sömmerung von Vieh mit geeigneten Mitteln unterstützen.
Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere legt er im Rahmen der Voranschlagskredite die Höhe der Beiträge fest.
3.4 Waldwirtschaft
Art. 81 Grundsatz
Waldgrundstücke, die zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehören, sind Bestandteil der bäuerlichen Existenz.
Art. 82 Förderung
Der Kanton unterstützt im Interesse der Erhaltung und Pflege der Kulturlandschaft sowie zur Sicherung der gesetzlich verankerten Schutz- und Ausgleichsfunktionen des Waldes die bäuerliche Waldwirtschaft. Er fördert mit flankierenden Massnahmen die Bewirtschaftung des Waldes sowie den Absatz und den Gebrauch von einheimischem Holz.
4 Allgemeine und soziale Förderungsmassnahmen
4.1 Ursprungsbezeichnung, Produktequalität
Art. 83 Förderung
Der Kanton kann Bestrebungen zum Schutz der Bezeichnung von Luzerner Qualitätsprodukten, insbesondere Ursprungsbezeichnungen, regionale Herkunftsbezeichnungen, Qualitätsmarken und Gütezeichen, unterstützen.
Der Kanton kann Massnahmen, die im Hinblick auf die Echtheits- und Qualitätsgarantie der Luzerner Landwirtschaftsprodukte getroffen werden, unterstützen.
4.2 Alternative Produktionszweige, Absatzförderung einheimischer Spezialitäten
Art. 84 Förderung von Produktion und Absatz
Der Kanton fördert neue Produktionszweige, Spezialkulturen und Produktionsverfahren sowie weitere Erwerbsmöglichkeiten, insbesondere wenn diese zur Marktentlastung in andern Sektoren und zur Einkommensverbesserung auf einzelnen bäuerlichen Betrieben beitragen.
Der Kanton kann zudem die Verarbeitung und den Absatz von landwirtschaftlichen Produkten, namentlich von einheimischen Spezialitäten, mit geeigneten Massnahmen fördern.
4.3 Öffentlichkeitsarbeit
Art. 85 Beiträge an Veranstaltungen
Der Kanton kann Beiträge an Veranstaltungen und landwirtschaftliche Ausstellungen von regionaler und überregionaler Bedeutung gewähren, welche Produktion und Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse fördern und bei den Konsumentinnen und Konsumenten das Verständnis für die Landwirtschaft verbessern helfen.
4.4 Energiesparen, Alternativenergien
Art. 86 Förderung
Der Kanton fördert Massnahmen zur Einsparung von Energie und zur Produktion von Alternativenergien in der Landwirtschaft.
4.5 Elementarschäden
Art. 87 Beiträge bei Elementarschäden
Der Kanton zahlt an die anrechenbaren Kosten zur Behebung von Elementarschäden Beiträge. Der Regierungsrat regelt das Nähere, insbesondere die Höhe der Beiträge. Kürzungen sind möglich, wenn die zumutbaren Versicherungen nicht abgeschlossen wurden.
Die zuständige Dienststelle bestimmt, gestützt auf die Richtlinien und die Praxis des Schweizerischen Fonds für Hilfe bei nichtversicherbaren Elementarschäden, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden die Schadenhöhe.
Die Gemeinden bezeichnen eine für die Schätzung verantwortliche Person.
4.6 Zuerwerbsmöglichkeiten
Art. 88 Förderung ergänzender Aktivitäten
Der Kanton kann im Rahmen der Raumplanungs- und Umweltschutzgesetzgebung für die bäuerliche Bevölkerung ergänzende Erwerbsmöglichkeiten auf Landwirtschaftsbetrieben ermöglichen.
Art. 89 …
4.7 Selbsthilfe- und Sozialmassnahmen
Art. 90 Förderung von Selbsthilfemassnahmen
Der Kanton fördert
Selbsthilfemassnahmen von Berufsorganisationen zugunsten der Produktion und des Absatzes von Agrarprodukten sowie
die Organisation und den Einsatz von bäuerlichen Betriebs- und Familienhilfen.
Art. 91 …
Art. 92 Förderung der bäuerlichen Kultur
Der Kanton kann Tätigkeiten zur Erhaltung und Fortentwicklung der bäuerlichen Kultur, welche von allgemeinem Interesse sind, fördern.
4.8 Landwirtschaftliches Arbeitsverhältnis
Art. 93 Normalarbeitsvertrag
Der Regierungsrat erlässt gemäss Artikel 359 des schweizerischen Obligationenrechts (OR)15 einen Normalarbeitsvertrag für das landwirtschaftliche Arbeitsverhältnis.
Der Normalarbeitsvertrag gilt auch für landwirtschaftliche Lehrverhältnisse, soweit er für die Lehrlinge im Vergleich zum Lehrvertrag günstiger ist.
5 Rechtsschutz, Straf- und Schlussbestimmungen
5.1 Rechtsschutz
Art. 94 Rechtsmittel
Alle in Anwendung dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege16 angefochten werden.
Verfügungen nach diesem Gesetz, die gemeinsam und gleichzeitig mit den in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen für Bauten und Anlagen ergehen, sind nach den jeweils massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes17, des Strassengesetzes18, des Weggesetzes19 oder des Wasserbaugesetzes20 anfechtbar.
Verfügungen im Verfahren für landwirtschaftliche Güterzusammenlegungen sind nach den massgebenden Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes anfechtbar, soweit für dieses Verfahren die §§ 86–101 des Planungs- und Baugesetzes Anwendung finden.
Vorbehalten bleiben anders lautende Vorschriften des Bundes.
5.2 Sanktionen
Art. 95 Unrechtmässig bezogene Beiträge
Wer sich durch betrügerische Handlungen und Mittel, durch unwahre Angaben oder durch Widerhandlungen gegen dieses Gesetz und dessen Vollzugsbestimmungen Vorteile verschafft oder zu verschaffen versucht, verliert, ohne Rücksicht auf ein Strafverfahren, die Ansprüche auf Beiträge und Prämien. Bereits bezogene Beiträge und Prämien sind zurückzuerstatten.
Die zuständige Dienststelle kann für eine bestimmte Zeit Beitragszahlungen verweigern.
5.3 Schlussbestimmungen
Art. 96 Vollzug
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen und Reglemente, wenn nicht andere Behörden als zuständig erklärt sind.
Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
Art. 97 Änderung von Erlassen21
Art. 98 Aufhebung von Gesetzen
Folgende Erlasse werden aufgehoben:
Gesetz über Bewirtschaftungsbeiträge für landwirtschaftlich genutzte Hang- und Steillagen vom 30. November 198122,
Gesetz über die Unterstützung der Bodenverbesserungen vom 14. Mai 195723,
Gesetz betreffend Güterzusammenlegungen und Siedelungen vom 14. Juli 193024,
Gesetz über die Förderung der Tierzucht vom 27. Juni 196125,
Gesetz über die Viehversicherung vom 15. Mai 194626,
Gesetz über den Schutz von Pflanzen vor gemeingefährlichen Krankheiten vom 5. Dezember 198927.
Art. 99 Hängige Verfahren
Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Rechtsmittel sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.
Art. 99a Übergangsbestimmung Steillagen
Wer bisher jährliche Bewirtschaftungsbeiträge für die landwirtschaftliche Nutzung von Steillagen bezogen hat, ist bis zum 1. Juli 2001 im Hinblick auf Pflegevereinbarungen nach dem Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz28 prioritär zu berücksichtigen.
Art. 100 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum29.
K 1995 2576 | G 1995 421