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Gewerbepolizeigesetz

vom 23.01.1995 (Stand 01.01.2011)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 18. März 1994,

beschliesst:

1 Inhalt

Art. 1

Dieses Gesetz regelt

  • a. das Marktwesen,

  • b . …

  • c. das Unterhaltungsgewerbe,

  • d. das Betreiben von Spiellokalen,

  • e. das Betreiben von Geschicklichkeitsspielgeräten und

  • f. den Vollzug der bundesrechtlichen Bestimmungen über die Preisbekanntgabe, den Konsumkredit und das Gewerbe der Reisenden,

  • g. das gewerbsmässige Einziehen von Forderungen für Dritte,

  • h. die Abgabe für Kursäle.

2 Marktwesen

Art. 2 Zuständigkeit

Das Marktwesen ist Sache der Gemeinden.

Die Gemeinden, in denen ein Markt durchgeführt wird, erlassen eine Marktordnung.

3 ...

Art. 3

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8

4 Unterhaltungsgewerbe

Art. 9 Begriff

Ein Unterhaltungsgewerbe übt aus, wer zum Zweck der Unterhaltung gewerbsmässig

  1. Aufführungen veranstaltet,

  2. Geräte, Einrichtungen oder Anlagen zur Verfügung stellt oder

  3. in Räumen oder Lokalitäten das Spiel an mehr als drei Geschicklichkeitsspielgeräten anbietet.

Art. 9a Jugendschutz im Filmwesen

Der Regierungsrat kann zum Schutz der Jugend durch Verordnung den Zutritt der Jugendlichen zu öffentlichen Filmvorführungen beschränken und Vorschriften über die Freigabe von Filmen erlassen.

5 Spiellokale

Art. 10 Begriff

Spiellokale sind Räume, in denen gewerbsmässig Gelegenheit zum Spiel an mehr als drei bewilligungs- und steuerpflichtigen Geschicklichkeitsspielgeräten geboten wird.

Betriebe mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gastgewerbegesetzes fallen nicht unter Absatz 1.

Der Regierungsrat umschreibt in einer Verordnung die räumlichen und technischen Anforderungen.

Art. 11 Aufsicht

Der Bewilligungsinhaber hat den Spielbetrieb während der Öffnungszeiten ununterbrochen durch eine im Lokal anwesende Person beaufsichtigen zu lassen.

Als Aufsichtsperson darf nur eine handlungsfähige Person eingesetzt werden, die für diese Aufgabe geeignet ist.

Die Aufsichtsperson ist zu kennzeichnen.

Art. 12 Öffnungszeiten

Die Spiellokale dürfen täglich von 10 bis 24 Uhr geöffnet sein, ausgenommen an den hohen Feiertagen.

Die Bewilligungsinstanz ist befugt, die Öffnungszeiten zu beschränken, um unzumutbare Lärmimmissionen und Belästigungen zu vermeiden.

Die Öffnungszeiten sind beim Eingang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben.

Art. 13 Aufenthalts- und Alkoholverbot

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt.

Dieses Verbot ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich sichtbar bekanntzugeben. Die Aufsichtsperson hat für die Einhaltung des Verbots zu sorgen.

In Spiellokalen darf Alkohol weder ausgeschenkt noch konsumiert werden.

6 Geschicklichkeitsspielgeräte

Art. 14 Begriff

Geschicklichkeitsspielgeräte sind Apparate, die gegen Entgelt ein Spiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft und bei dem der Gewinn von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt.

Art. 15 Unterhaltungsspielgeräte

Unterhaltungsspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, die in erster Linie der Unterhaltung dienen und weder die Ausschüttung eines Geldgewinns noch eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen.

Der Regierungsrat kann in der Verordnung einzelne Unterhaltungsspielgeräte bezeichnen, die von der Bewilligungs- und der Steuerpflicht befreit sind.

Art. 16 Geldspielgeräte

Geldspielgeräte sind Geschicklichkeitsspielgeräte, welche die Ausschüttung eines Geldgewinns oder eines nach dem Einstandspreis berechneten Sachgewinns im Wert von mehr als 25 Franken in Aussicht stellen.

Geldspielgeräte müssen von der eidgenössischen Spielbankenkommission homologiert sein.

Art. 17 Betrieb von Geldspielgeräten

Geldspielgeräte dürfen nur in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gastgewerbegesetzes, bei denen die Betriebsbefugnisse nicht eingeschränkt sind, sowie in Spiellokalen aufgestellt und betrieben werden.

Der Regierungsrat setzt die pro Betrieb zulässige Anzahl Geräte, den Maximaleinsatz sowie den zulässigen Höchstgewinn in der Verordnung fest.

Art. 18 Aufsicht und Spielverbot

Geldspielgeräte müssen in Betrieben mit einer Wirtschaftsbewilligung gemäss § 6 Absatz 1a–c des Gastgewerbegesetzes vom Wirtschaftspersonal ohne besondere Vorkehren ständig überwacht werden können.

Sie dürfen insbesondere nicht in Toiletten, Gängen, Vorräumen, Garderoben und Gartenwirtschaften aufgestellt werden.

Jugendlichen unter 16 Jahren ist das Spielen an Geldspielgeräten untersagt. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, Unberechtigte wegzuweisen.

7 ...

Art. 19

8 Preisbekanntgabe, Konsumkredit und Gewerbe der Reisenden

Art. 20 Preisbekanntgabe

Die Luzerner Polizei vollzieht die bundesrechtlichen Vorschriften über die Bekanntgabe von Preisen.

Art. 20a Konsumkredit

Die gewerbsmässige Gewährung und Vermittlung von Konsumkrediten ist bewilligungspflichtig.

Zuständig für die Bewilligungen ist die Luzerner Polizei.

Der Regierungsrat regelt das Bewilligungsverfahren, soweit erforderlich, durch Verordnung.

Art. 20b Gewerbe der Reisenden

Die Luzerner Polizei ist zuständig für den Vollzug der bundesrechtlichen Vorschriften über das Gewerbe der Reisenden.

9 Abgaben

Art. 21 Gebühren

Bewilligungen nach diesem Gesetz sind gebührenpflichtig.

Die Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand und nach dem Interesse.

Sie beträgt mindestens 50 und maximal 6000 Franken.

Art. 22 Sondersteuer

Der gewerbsmässige Betrieb von Spiellokalen und Geschicklichkeitsspielgeräten unterliegt einer Sondersteuer.

Der Regierungsrat legt die Steuer durch Verordnung innerhalb folgender Grenzen fest, wobei er insbesondere die Grösse des Spiellokals, die Art des Geräts sowie den jeweiligen mutmasslichen Umsatz berücksichtigt:

  1. Betreiben eines Spiellokals pro Jahr Fr. 1000.– bis 8000.–

  2. Betreiben eines Geldspielgeräts pro Jahr Fr. 500.– bis 2000.–

  3. Betreiben eines Unterhaltungsspielgeräts pro Jahr Fr. 200.– bis 1000.–

Art. 22a Kursaalabgabe

Für Kursäle wird eine Abgabe in der Höhe von 40 Prozent vom Gesamttotal der eidgenössischen Spielbankenabgabe erhoben, welche dem Bund auf dem Bruttospielertrag zusteht und auch allfällige Nach- und Strafsteuern umfasst.

Der Regierungsrat regelt das Verfahren für die Veranlagung und den Bezug der Abgabe.

Er kann die Veranlagung und den Bezug der Abgabe der eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

10 Allgemeine Bestimmungen

Art. 23 Bewilligungspflicht

Wer ein Unterhaltungsgewerbe, gewerbsmässig ein Spiellokal oder ein Geschicklichkeitsspielgerät betreibt, bedarf einer Bewilligung der Luzerner Polizei.

Diese Bewilligung ist nicht erforderlich für

  1. Darbietungen und Schaustellungen mit überwiegend kulturellem, sportlichem, wissenschaftlichem oder erzieherischem Charakter,

  2. Darbietungen und Schaustellungen, wie Variétés und Vorträge in patentierten Wirtschaftsbetrieben, für die keine Zutrittsbeschränkungen gelten,

  3. ein Unterhaltungsgewerbe, für das eine spezielle Bewilligung mit entsprechenden Voraussetzungen erforderlich ist, und

  4. Kinos.

Im Zweifel entscheidet die Luzerner Polizei, ob eine Bewilligung erforderlich ist.

Art. 24 Bewilligungsvoraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn

  • a. die gesuchstellende Person

  • 1. handlungsfähig ist und

  • 2. nicht wiederholt oder in schwerer Weise gewerbepolizeiliche oder arbeitsrechtliche Vorschriften oder Auflagen verletzt hat,

  • b. das Unterhaltungsgewerbe, Spiellokal oder Geschicklichkeitsspielgerät

  • 1. die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet,

  • 2. die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit nicht durch übermässige Einwirkungen ideeller oder materieller Art belästigt und

  • 3. weder das sittliche Empfinden verletzt noch eine verrohende Wirkung hat oder zur Begehung strafbarer Handlungen aufreizt,

  • c. das Spiellokal den vorgeschriebenen räumlichen und technischen Anforderungen genügt,

  • d. die Zustimmungserklärung der Person vorliegt, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist, und das Gerät den freien Durchgang nicht behindert.

Bei juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften müssen die zur Vertretung befugten Personen die Anforderungen nach Absatz 1a erfüllen.

Art. 25 Auflagen und Bedingungen

Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.

Insbesondere können bei Unterhaltungsgewerben bauliche Massnahmen angeordnet, das Mindestzutrittsalter, die Betriebszeiten und der Einsatz von Aufsichtspersonal festgelegt sowie der Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung verlangt werden.

Art. 26 Erteilung, Inhalt und Dauer von Bewilligungen

Die Bewilligung für ein Unterhaltungsgewerbe wird für ein bestimmtes Unterhaltungsgewerbe und auf eine bestimmte Dauer erteilt.

Die Bewilligung für ein Spiellokal wird nach Anhören der Gemeinde für genau umschriebene Räumlichkeiten und für längstens vier Jahre erteilt. Sie schliesst die Betriebsbewilligung für Geschicklichkeitsspielgeräte nicht ein.

Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät wird jeweils für das laufende Kalenderjahr erteilt oder verlängert. Mit der Bewilligung wird eine Kontrollmarke abgegeben, die am Gerät gut sichtbar anzubringen ist.

Art. 27 Erlöschen der Bewilligung

Die Bewilligung für ein Spiellokal erlischt, wenn die vorgeschriebenen räumlichen oder technischen Einrichtungen geändert werden.

Die Bewilligung für ein Geschicklichkeitsspielgerät erlischt bei

  1. Verzicht,

  2. Widerruf,

  3. Wechsel der Person, die über den Standort des Geschicklichkeitsspielgeräts verfügungsberechtigt ist,

  4. Wechsel des Standorts oder

  5. Auswechseln eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät anderer Art oder Kategorie.

Beim Ersatz eines Geschicklichkeitsspielgeräts durch ein Geschicklichkeitsspielgerät der gleichen Art, Fabrikmarke und Kategorie behalten die erteilte Bewilligung und die abgegebene Kontrollmarke ihre Gültigkeit.

Art. 28 Bewilligungsentzug

Eine Bewilligung nach diesem Gesetz wird entzogen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr bestehen,

  2. die Gebühren oder Steuern nach Mahnung nicht bezahlt werden,

  3. Bedingungen und Auflagen nicht beachtet werden oder

  4. bei der Ausübung der bewilligten Tätigkeit in schwerwiegender Weise gegen die guten Sitten, gegen dieses Gesetz oder die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, gegen Verfügungen der zuständigen Behörden oder gegen das Strafrecht verstossen wird.

Die Bewilligung kann auch entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den Entzug durch Hilfspersonen oder Angestellte erfüllt werden.

Art. 29 Vollzug

Die Luzerner Polizei vollzieht dieses Gesetz.

Sie ist jederzeit berechtigt, Kontrollen durchzuführen. Zu diesem Zweck ist ihr Zugang zu Räumlichkeiten zu verschaffen, Einsicht in Bücher, Unterlagen, Belege und Aufzeichnungen zu gewähren sowie Auskunft zu erteilen.

...

11 Einziehen von Forderungen für Dritte

Art. 29a Tätigkeitsverbot

Die Luzerner Polizei kann Einzelpersonen, Personengesellschaften oder juristischen Personen, die gewerbsmässig Forderungen für Dritte einziehen, die Ausübung ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Kantons Luzern verbieten, wenn deren Vorgehen gegen die Schuldnerinnen und Schuldner gegen die guten Sitten verstösst oder den Tatbestand der Nötigung, der Erpressung oder einer andern Straftat erfüllt.

Das Verbot kann unabhängig von einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesprochen werden. Es beträgt ein bis höchstens fünf Jahre.

In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden.

12 Rechtsschutz

Art. 30 Rechtsmittel

Die Rechtsmittelvorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege finden Anwendung.

13 Strafbestimmungen

Art. 31 Strafen

Mit Busse bis 20'000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht, um in den Besitz einer Bewilligung zu gelangen,

  2. ohne Bewilligung eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt (§§ 9, 10, 15, 16, 20a, 23 Abs. 1),

  3. Bedingungen und Auflagen in Bewilligungen nicht beachtet,

  4. Jugendschutzbestimmungen des Regierungsrates missachtet (§ 9a),

  5. die zeitliche Beschränkung missachtet (§ 12),

  6. seiner Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht nachkommt oder Geldspielgeräte an unzulässigen Orten aufstellt (§§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 2),

  7. in einem Spiellokal Alkohol ausschenkt oder konsumiert (§ 13 Abs. 3),

  8. die Kontrollmarke nicht gut sichtbar am Gerät anbringt (§ 26 Abs. 3) oder

  9. den Kontrollorganen den Zutritt, die Einsicht in die Bücher und Unterlagen oder die Auskunft verweigert oder unvollständige, unwahre oder irreführende Angaben macht,

  10. einem rechtskräftigen Tätigkeitsverbot nach § 29a zuwiderhandelt.

In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis 40'000 Franken erkannt werden.

Ist mit der Übertretung ein finanzieller Vorteil verbunden, wirkt dies in der Regel strafschärfend. Wird aus Gewinnsucht gehandelt, muss die Höhe der Busse mindestens dem erzielten Vorteil gleichkommen, wobei die Höchstansätze für Bussen nicht gelten.

In besonders leichten Fällen kann die Luzerner Polizei eine Verwarnung aussprechen, anstatt die Strafverfolgung zu beantragen.

Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

Vorbehalten bleiben Strafbestimmungen des Bundes.

Art. 32 Strafrechtliche Verantwortung

Wird die strafbare Handlung von Angestellten oder Beauftragten in Ausübung ihrer dienstlichen oder geschäftlichen Verrichtungen begangen, sind die Strafbestimmungen auch auf den Geschäftsherrn anwendbar, wenn er von der strafbaren Handlung Kenntnis hatte und es unterliess, sie zu verhindern oder ihre Wirkungen aufzuheben.

Wird die strafbare Handlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, sind die Strafbestimmungen auf die Mitglieder der Organe oder die Gesellschafter anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person oder der Gesellschaft für die Bussen und Kosten.

Art. 33 Meldepflicht

Sämtliche Urteile, Strafentscheide und Einstellungsverfügungen aus dem Bereich dieses Gesetzes sind der Luzerner Polizei in vollständiger Ausfertigung mitzuteilen.

14 Schlussbestimmungen

Art. 34 Änderung von Erlassen

Art. 35 Aufhebung von Erlassen

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Gesetz betreffend die Handelspolizei vom 30. Januar 1912,

  2. Gesetz über die gewerbsmässige Vermittlung im Grundstückverkehr vom 7. März 1939.

Art. 36 Übergangsbestimmungen

Befristete Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt worden sind, gelten bis zu ihrem Ablauf, unbefristete bis ans Ende des Kalenderjahrs, in dem das Gesetz in Kraft tritt.

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes von der Gewerbepolizei noch nicht entschiedenen Gesuche und die beim Regierungsrat hängigen Verwaltungsbeschwerden sind nach dem neuen Recht, die hängigen Verwaltungsgerichtsbeschwerden nach dem bisherigen Recht zu entscheiden.

Art. 37 Inkrafttreten

Das Gesetz tritt am 1. April 1995 in Kraft. Es unterliegt dem fakultativen Referendum.

K 1995 226 | G 1995 81