BAZ 26 19
Betreibungsrechtliche Beschwerde (BAZ 26 19)
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAZ 26 19
Urteil vom 9. Juni 2026 Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK
Besetzung Präsidentin Livia Zimmermann, Vorsitz, Oberrichterin Rahel Jacob, Oberrichter Franz Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte A.__, Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,
Beschwerdegegner/Konkursamt,
und
vertreten durch Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden, Engelbergstrasse 34, Postfach 1243, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin/Konkursmasse.
Gegenstand Aufschiebende Wirkung
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht SchK als untere Auf- sichtsbehörde, vom 20. Mai 2026 (ZES 26 386).
Sachverhalt
A. a. Mit Entscheid vom 24.03.2026 wurde die B.__ AG in Liquidation vom Kantonsgericht Nidwal- den infolge eines Organisationsmangels aufgelöst und die konkursamtliche Liquidation im summarischen Verfahren angeordnet (Verfahren ZES 25 254). Sodann eröffnete das Kantons- gericht mit Entscheid vom 8. Mai 2026 gemäss Art. 731b Abs. 4 OR den Konkurs über die bereits aufgelöste Gesellschaft mit Wirkung ab dem 8. Mai 2026, 08.00 Uhr (Verfahren ZES 26 340).
b. Am 4. Mai 2026 (Eingang: 6. Mai 2026) teilte das Konkursamt dem Kantonsgericht mit, dass die Aktiven voraussichtlich nicht ausreichen würden, um den Konkurs im ordentlichen oder summarischen Verfahren durchzuführen. Es beantragte die Einstellung des Verfahrens man- gels Aktiven, sofern nicht ein Gläubiger innert der Depotfrist von 20 Tagen einen Kostenvor- schuss von Fr. 5'000.– zur Durchführung des Verfahrens leiste. Der diesbezügliche Entscheid des Konkursgerichts ist noch ausstehend (Verfahren ZES 26 341).
c. Mit Eingabe vom 19. Mai 2026 erhob A.__ («Beschwerdeführerin») beim Kantonsgericht Nidwalden als untere Aufsichtsbehörde SchK Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG. In pro- zessualer Hinsicht beantragte sie:
«1. Aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG): Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wir- kung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen, bis die vorliegende Beschwerde materiell geprüft und rechtskräf- tig darüber entschieden wurde, um die Rechtsmässigkeit der Konkurseröffnung vollumfänglich zu verifi- zieren. […] 3. Superprovisorische Sistierung: Dem [Konkursamt] sei superprovisorisch – eventualiter provisorisch un- ter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall – anzuweisen, den Rechtshilfeauf- trag vom 16.04.2026 an das Konkursamt Oberwinterthur per sofort zu sistieren beziehungsweise jegliche Vollzugsmassnahmen (Schätzungen, Inventarisierungen, Verwertungen) bezüglich der Grundstücke Blatt 1__, Blatt __ und Blatt __ zu stoppen. […]»
Mit Verfügung vom 20. Mai 2026 im Verfahren ZES 26 386 wies die Vorinstanz die Anträge der Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Sistierung ab.
B. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Juni 2026 Beschwerde beim Obergericht, Be- schwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde und beantragte was folgt:
«1. Aufhebung der Verfügung / Aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG): Die prozessleitende Verfügung (Dispositiv-Ziff. 1) des Kantonsgerichts Nidwalden vom 20. Mai 2026 sei vollumfänglich aufzuheben. Der hängigen Aufsichtsbeschwerde sowie dem Vollzug des Rechtshilfeauftrags vom 16.04.2026 sei per sofort superprovisorisch, eventualiter provisorisch die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 36 SchKG zu erteilen, um die Rechtmässigkeit der Konkurseröffnung vollumfänglich zu verifizieren. (Entspricht dem vo- rinstanzlichen Begehren Ziff. 1). 2. Superprovisorischer Vollzugsstopp: Dem Beschwerdegegner 1 (BG 1) sei superprovisorisch - even- tualiter provisorisch unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB im Unterlassungsfall - an- zuweisen, den Rechtshilfeauftrag vom 16.04.2026 an das Konkursamt Oberwinterthur per sofort zu sis- tieren beziehungsweise jegliche Vollzugsmassnahmen (Schätzungen, Inventarisierungen, Verwertungen) bezüglich der Grundstücke Blatt __, Blatt __ und Blatt __ zu stoppen. (Entspricht dem vorinstanzlichen Begehren Ziff. 3). 3. Feststellung der Rechtsverweigerung: Es sei festzustellen, dass BG1 durch das vollständige Ignorieren der Eingabe vom 4. Mai 2026 (act. 1 Beilagen 1-4) bezüglich des Aussonderungsanspruchs & kombinier- tes Auskunftsbegehren 19.05.2026 (act. 6) eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung begeht. Dieser rechtsfreie Zustand zwingt die Aufsichtsbehörde dazu, von Amtes wegen Disziplinarverfahren bzw. disziplinarische Massnahmen gemäss Art. 11, 13 und 14 SchKG gegen die verantwortlichen Beamten einzuleiten und die formelle sowie materielle Rechtmässigkeit der angeblichen Konkurseröffnung strikt zu prüfen. (Entspricht dem erweiterten vorinstanzlichen Begehren Ziff. 2). 4. Anordnung zur Editions- und Nachweispflicht (Kollusionsprüfung): Das BG 1 sei gerichtlich zu ver- pflichten, dem Obergericht und der Beschwerdeführerin (BF) die lückenlosen Zustellungs- und Empfangs- nachweise (inkl. exakter Zeit- und Datumsstempel) sämtlicher Eingaben vom 4. Mai 2026 und Beilagen (Ziff. 1 von Act. 5) im Konkursverfahren offenzulegen. 5. Gerichtliche Aktenedition, Nachweis & Stellungnahme: Es sei die sofortige und vollständige Edition sämtlicher Entscheide des Kantonsgerichts Nidwalden zu den Verfahren (ZE 25 254), (ZES 26 340) und (ZES 26 341) mitsamt allen Beilagen sowie der vollständigen Akten des Betreibungsamtes Win-
terthur-Stadt (zum Nachweis, wie der Betrag von CHF 3'103'928.25 zustande kommt, inklusive der rechtskräftigen betreibungsamtlichen Schätzung von CHF 2'500'000.00) anzuordnen. Zusätzlich sei das Kantonsgericht zu einer formellen Stellungnahme zu verpflichten betreffend den angeblichen Ent- scheid vom 14.04.2026 (act. 3 Rechtshilfeschreiben vom 16.04.2026). (Entspricht dem modifizierten vo- rinstanzlichen Begehren Ziff. 5). 6. Anordnung zur Kollusionsprüfung (Beantwortungspflicht): Der Beschwerdegegner sei gerichtlich an- zuweisen, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Fragen zur Kollusionsprüfung (act. 1 / S. 1) von Amtes wegen zwingend und vollumfänglich schriftlich zu beantworten, namentlich auf welchem konkreten
Gerichtsurteil (Konkursgrund, Forderungssumme, Gesuchsteller) die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 170 SchKG basiert, wer genau als Gesuchsteller auftrat, wer die Gerichtsgebühren bezahlt hat, sowie die Vorlage des aktuellen Grundbuchauszuges für die Liegenschaft C.__ unter Angabe des exakten Datums inklusive Edition des physischen Nachweises dieses Auszuges. (Entspricht dem vorinstanzlichen Begehren Ziff. 4). 7. Anordnung zur Nichtigkeitsprüfung, Konkursreiterei & materiellen Prüfung (Art. 222 SchKG): Der BG sei anzuweisen, unter Einhaltung der gesetzlichen Offizialmaxime (Art. 222 SchKG) die tatsächlichen Forderungs- und Eigentumsverhältnisse von Amtes wegen korrekt zu ermitteln, unverzüglich die abso- lute Nichtigkeit der Grundbucheinträge vom 20.01.2023 sowie der Folge-Einträge des 2. und 3. RSB mangels Lex-Koller-Bewilligung sowie die künstliche Schuldenaufblähung durch den 3. Rang über CHF 1'200'000.– während einer wirksamen Verfügungsbeschränkung (Art. 90 VZG) zu prüfen. Zudem sind die Fragen zur personellen Verflechtung und Konkursreiterei der D.__ AG (Betr.-Nr. 2245812 / 2242081) von Amtes wegen umfassend zu untersuchen. (Entspricht den modifizierten vorinstanzlichen Begehren Ziff. 5 & Ziff. 6). 8. Anordnung zur Aktenedition (Art. 222 / 242 / 243 SchKG): Der Beschwerdegegner sei anzuweisen (entspricht vorinstanzlichen Rechtsbegehren Ziff. 6), in Ausübung seiner Untersuchungspflicht (BGE 121 III 28) innert 10 Tage Frist folgende Belege bei den beteiligten Parteien (__) zu edieren (act. 1 / S. 1): o Original-Zahlungsbeleg / Gläubigerdoppel zur Betr.-Nr. 486'546 inklusive detailliertem Track-and- Trace-Nachweis der physischen Zustellung (Art. 72 SchKG). o Chain of Custody (Besitznachweis) über den physischen Verbleib der Papierschuldbriefe per 20.01.2023. o Vertragsentwürfe & Bilanzen der involvierten Gesellschaften zur Aufdeckung der Simulationsge- schäfte (Art. 18 OR). o SIX SIS CSD-Protokolle der Gläubigerwechsel (Juli/August 2024) sowie die Rechtsgrundlage des unautorisierten CS-Zahlungsversprechens (Nov. 2023). o Sämtliche Kreditunterlagen der Valiant Bank AG & Moritz Mayr inklusive lückenloser Valuta-Nach- weise und IBAN-Bankbelege über tatsächliche Zahlungen für die Pfandstellen im 1., 2. und 3. Rang. o Löschungsbewilligungen & Zustimmungen der Credit Suisse (Hypothek CHF 900'000.-) sowie die
Gläubigerzustimmungen für die Erhöhung des Namenschuldbriefs und die nachfolgenden Ränge. 9. Dringliche Edition unter Strafandrohung mit superprovisorischem Eigentumsschutz- und Lö- schungs-Eventualantrag: Das Betreibungs- und Konkursamt Nidwalden (BG 1) sei gerichtlich zu ver- pflichtet, die verfahrensspezifischen Belege gemäss dem II. Begehren (Anträge Ziff. 4-6 des kombinierten Auskunftsbegehrens vom 19.05.2026, umfassend das Doppel des Zahlungsbefehls Nr. 486'546, das Rechtshilfe-Betreibungsprotokoll, allfällige Pfandurkunden sowie das Gläubigerdoppel mitsamt postali- schen Sendenachweisen) zwingend innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen beim Obergericht einzureichen - dies unter Androhung der Straffolgen gemäss Art. 292 StGB im Unter- lassungsfall. Für den Fall, dass innert dieser Nachfrist die Anträge 4-6 nicht vollständig erfüllt werden können oder kein Gläubigerdoppel inklusive Postsendungsnummer und Track-and-Trace-Protokoll mit exaktem Datum und Empfängerunterschrift beigebracht wird, sei superprovisorisch zu verfügen, dass die Liegenschaft per sofort aus der Konkursmasse zu entlassen ist, eine Eigentumsschutzvormer- kung zugunsten von «A.__» im Grundbuchblatt __ zu verfügen ist und die Konkurseröffnung auf dem GBBL __ per sofort zu löschen ist. Diese edierten Akten sind der BF zwingend zur Wahrung des Replikrechts mit einer angemessenen Frist von 10 Tagen zuzustellen.
10. Frist zur Vernehmlassung (Art. 8a, 222a SchKG): Dem BG 1 sei unter Ansetzung einer strikten Frist aufzuerlegen, eine formelle Vernehmlassung darüber abzugeben, weshalb trotz der Flucht von VR E.__ nach Bosnien, den massiven Fehlern im Rechtshilfeauftrag vom 16.04.2026 und erdrückender Indizien für COVID-Kreditbetrug bis heute keine strafrechtliche Anzeige wegen betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB), Gläubigerbevorzugung (Art. 167 StGB) sowie Urkundenfälschung im Amt (Art. 317 StGB) erstattet wurde, unter gleichzeitiger Offenlegung der genauen Rechts-, Beweis- und Abmeldegrundlagen bezüglich des Datums 30.09.2025 im Rahmen der Protokollierungspflicht (Art. 8a SchKG). 11. Erlass einer Verfügung / Aussonderung (Art. 242 SchKG): Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, nach erfolgter Aktenedition eine anfechtbare Verfügung bezüglich des angemeldeten Aussonderungsan- spruchs auf Alleineigentum an der Liegenschaft C.__, Winterthur sowie an den drei Papierschuldbriefen (Nominal CHF l'110'000.-) zu erlassen beziehungsweise das Objekt aus der Masse zu entlassen. (Ent- spricht dem vorinstanzlichen Begehren Ziff. 8). 12. Feststellung der Rechtsverzögerung & Replikrecht (Kantonsgericht): Das erkennende Einzelgericht des Kantonsgerichts Nidwalden sei beantragt, die hängige, bisher unbeantwortete Verfahrensauskunft vom 11.05.2026 im Rahmen dieses Aufsichtsverfahrens formell nachzuholen, die entsprechenden Akten beizu- ziehen und der Beschwerdeführerin zur Replik mit einer angemessenen Frist von 10 Tagen zuzustellen. (Entspricht dem vorinstanzlichen Begehren Ziff. 9). 13. Kosten- und Entschädigungsfolgen: Für das vorliegende obergerichtliche Beschwerdeverfahren sowie das vorinstanzliche Aufsichtsverfahren seien gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG keine Kosten zu erhe- ben und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.»
C. Aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wird von der Einholung einer schriftlichen Stellungnahme der Beschwerdegegner abgesehen (Art. 12 Abs. 3 Einführungs- gesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG; NG 271.1] i.V.m. Art. 322 Abs. 1 ZPO [SR 272]). Es wurden die Akten des vorinstanzlichen Verfahren ZES 26 386 beigezogen.
D. Die Beschwerdeabteilung in Zivilsachen des Obergerichts Nidwalden als obere kantonale Auf- sichtsbehörde SchK hat die vorliegende Streitsache abschliessend auf dem Zirkularweg beur- teilt. Auf die Ausführungen der Parteien in den Rechtsschriften und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten ist die Verfügung im Verfahren ZES 26 386 vom 20. Mai 2026 des Kantonsge- richts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht als untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK, be- treffend Abweisung des Gesuches um aufschiebende Wirkung. Entscheide der unteren kan- tonalen Aufsichtsbehörde SchK können innert zehn Tagen an die obere kantonale Aufsichts- behörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 SchKG). Im Kanton Nidwalden ist dies das Obergericht, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen (Art. 4 EG SchKG in Verbindung mit Art. 22 Ziff. 2 GerG [NG 261.1]), die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG). Die Beschwerde wurde am 1. Juni 2026 rechtzeitig und beim zuständigen Gericht erhoben.
1.2 Für das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden gilt der Untersuchungsgrundsatz (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Die Untersuchungsmaxime gilt von Bundesrechts wegen nicht nur für die unteren, sondern auch die oberen Aufsichtsbehörden (FLAVIO COMETTA/URS MÖCKLI, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], BSK-SchKG, 3. A., 2021, N 8 zu Art. 20a SchKG). Für das Beschwerdeverfahren an die obere kantonale Aufsichtsbehörde sind nebst Art. 20a SchKG die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über das summarische Ver- fahren (Art. 248 ff. ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 20a Abs. 3 SchKG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 EG SchKG), mithin auch die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Verfahren vor der oberen kan- tonalen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen (Art. 12 Abs. 3 EG SchKG i.V.m. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Novenausschluss gilt auch für Beschwerdeverfahren, die der Untersuchungsma- xime unterliegen, zumal die Beschwerde grundsätzlich nur der Rechtskontrolle dient und nicht den Zweck hat, das erstinstanzliche Verfahren fortzusetzen (ALEXANDER BRUNNER/MORITZ VI- SCHER, in: Oberhammer/Domej/Haas [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. A., 2021, N 3 f. zu
Art. 326 ZPO).
2.
2.1 Die Vorinstanz erläuterte im angefochtenen Entscheid, es sei aktenkundig, dass das Kon- kursamt Nidwalden mit Eingabe vom 4. Mai 2026 (Eingang: 6. Mai 2026) die Einstellung des Verfahrens mangels Aktiven beantragt habe. Werde das Konkursverfahren mangels Aktiven nicht durchgeführt, sondern nach Massgabe von Art. 230 SchKG eingestellt, fielen die Befug- nisse, die das Konkursrecht den Konkursorganen mit Bezug auf die Verwaltung und Verwer- tung der Konkursmasse verleihe, dahin. Ebenso falle (unter Vorbehalt von Art. 269 SchKG) die damit zusammenhängende Beschränkung des Verfügungsrechts der Gemeinschuldnerin dahin. Vor diesem Hintergrund vermöge die Beschwerdeführerin in keiner Weise zu begrün- den, dass ihr durch die Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung ein nicht oder nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohe, insbesondere da der Rechtshilfeauftrag des Kon- kursamtes Nidwalden auch keine konkreten Verwertungsmassnahmen zum Gegenstand habe. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei daher abzuweisen (angefoch- tener Entscheid E. 3.2 S. 3 f.).
Zur von der Beschwerdeführerin beantragten superprovisorischen Sistierung des Rechtshilfeauftrags an das Konkursamt Oberwinterthur vom 14. April 2026 sowie jeglicher Vollzugsmassnahmen betreffend die Grundstücke merkte die Vorinstanz ergänzend an, dass vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 261 ff. ZPO im Verfahren nach dem SchKG nicht anwendbar seien (angefochtener Entscheid E. 4 S. 4). Von einer Sistierung sah die untere kantonale Aufsichtsbehörde SchK entsprechend ab.
2.2 Mit der Beschwerde (an die obere kantonale Aufsichtsbehörde) können die unrichtige Rechts- anwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sie hat Anträge zu enthalten, die zu begründen sind. In der Beschwer- debegründung ist darzulegen, auf welchen Beschwerdegrund sich der Beschwerdeführer be- ruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden soll. Der Beschwerdeführer muss erklären, weshalb der vorinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll, und es wird verlangt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (vgl. KARL SPÜHLER, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], BSK-ZPO, 4. A., 2024, N 4 zu Art. 321 ZPO, N 15 zu Art. 311 ZPO; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Das Beschwer- deverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen Entscheids im Lichte der konkret da- gegen vorgebrachten Rügen (Rügeprinzip). Gewissermassen geben die Rügen das
Prüfprogramm für die Beschwerdeinstanz vor (ALEXANDER R. KISTLER/NICOLAS WUILLEMIN, in: Aebi-Müller/Müller [Hrsg.], BK-ZPO, 2. A., 2026, N 2 f. zu Art. 320 ZPO). Kommt ein Rechts- mittelkläger seiner Begründungspflicht nicht nach, ist auf die Beschwerde ohne Ansetzung einer Nachfrist nicht einzutreten (Urteil ZA 21 10 des Obergerichts Nidwalden vom 21. Juli 2021 E. 4.3 unter Hinweis auf BGE 137 III 617 E. 6.4).
2.3 Die Beschwerdeführerin beschränkt sich in ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2026 darauf, noch- mals umfassende vorsorgliche Massnahmen in der Form des Aufschubs bzw. Sistierung sämt- licher Vollstreckungsmassnahmen im Konkursverfahren der Beschwerdegegnerin 2 zu verlan- gen. Sie führt im Wesentlichen aus, die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sei «zwin- gend geboten», weil das ganze Konkursverfahren auf strafbaren Handlungen fusse, und die Vorinstanz habe bundesrechtswidrig entschieden. Ferner behauptet sie wiederum einen ihr drohenden Nachteil (vgl. Beschwerde Ziffn. III/4-5 S. 6 f.). Weder wird damit konkret dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtswidrig sein soll, noch wie dieser angebli- che Nachteil konkret aussieht. Namentlich setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrem Rechts- mittel nicht fundiert oder ernstlich mit der hauptsächlichen Erwägung der Vorinstanz, wonach ihr keine nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohten, weil mangels Aktiven gar kein Kon- kursverfahren durchgeführt werde, auseinander. Prima facie erscheint diese Überlegung bzw. die Entscheidbegründung der Vorinstanz denn auch halt- und vertretbar. Das Beschwerdever- fahren dient dabei nicht dazu, bloss noch einmal die erstinstanzlichen Standpunkte zu repe- tieren und den angefochtenen Entscheid frei zu überprüfen (vgl. E. 2.2), zumal ohnehin ein wesentlicher Teil der Ausführungen und Beschwerdeanträge der Beschwerdeführerin an der Sache vorbei geht (vgl. E. 2.4). Soweit sich ihre Beschwerdeschrift überhaupt um die vorsorg- lichen Massnahmen dreht, verletzt sie demnach ihre Begründungspflicht.
2.4 Darüber hinaus betreffen die Beschwerdeanträge nicht den Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, d.h. die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht von der Anordnung vorsorglicher Massnahmen bzw. der Gewährung der aufschiebenden Wirkung absah. Weiterungen zu den diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde vom 1. Juni 2026 – die mitunter weitestgehend aus der durch die Vorinstanz erst noch zu behandelnden SchKG- Beschwerde vom 19. Mai 2026 (vi-act. 1) übernommen wurden und nur schwer
nachvollziehbar, aber hier mit Blick auf den beschränkten Streitgegenstand (vorsorgliche Massnahmen) ohnehin irrelevant sind – erübrigen sich demnach.
3. Auf die Beschwerde vom 1. Juni 2026 ist folglich nicht einzutreten.
Insoweit die Beschwerdeanträge (vgl. vorne Bst. B) dahingehend zu verstehen wären, dass die Beschwerdeführerin damit verlangt, es sei zudem ihrer Beschwerde vom 1. Juni 2026 die aufschiebende Wirkung zu erteilen, würde dieser Antrag mit dem vorliegenden unmittelbaren Beschwerdeentscheid hinfällig bzw. gegenstandslos.
4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Parteienentschädi- gungen sind keine zuzusprechen (s. Art. 62 Abs. 2 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Auf die Beschwerde vom 1. Juni 2026 wird nicht eingetreten.
2. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. [Zustellung].
Stans, 9. Juni 2026 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Zivilsachen als obere kantonale Aufsichtsbehörde SchK Die Präsidentin
lic. iur. Livia Zimmermann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand: ___________
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.