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Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

612.11 · Nidwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-nw/ng/612-11/de/verordnung-zum-gesetz-zur-interkantonalen-vereinbarung-uber-das-offentliche-beschaffungswesen

Retrieved on Sep 4, 2026

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612.11

Verordnung zum Gesetz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 16.04.2024 (Stand 01.05.2024)

Art. 1 Aufgaben der Direktion

Die Baudirektion hat folgende Aufgaben:

  1. die Auskunftserteilung an kantonale und kommunale Auftraggeberinnen und Auftraggeber, einschliesslich der Einrichtungen des öffentlichen Rechts auf Kantons- und Gemeindeebene;

  2. die Unterstützung kantonaler Auftraggeberinnen und Auftraggeber;

  3. das Erstellen und Melden der elektronisch geführten Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (Art. 50 Abs.1 IVöB1).

Sie vollzieht die kantonalen Aufgaben nach der Beschaffungsgesetzgebung, soweit diese nicht ausdrücklich einer anderen Instanz zugewiesen sind.

Footnotes

  1. [1] www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019

Art. 2 IVöB-Aufsichtskommission

Die IVöB-Aufsichtskommission überwacht die Einhaltung der Vergabebestimmungen und wird in der Regel auf Anzeige hin tätig. Sie darf zur Erfüllung ihrer Aufgaben entsprechende Nachweise verlangen und eigenständig Kontrollen durchführen.

Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. die Sanktionierung fehlbarer Anbieterinnen und Anbieter oder Subunternehmerinnen und Subunternehmer (Art. 45 Abs. 1 IVöB2);

  2. die Meldung an die Wettbewerbskommission wegen eines Verdachts auf unzulässige Wettbewerbsabreden (Art. 45 Abs. 2 IVöB);

  3. die Meldung eines rechtskräftigen Ausschlusses an das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 45 Abs. 3 IVöB);

  4. die Anordnung und Durchsetzung von Weisungen gegenüber fehlbaren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (Art. 45 Abs. 4 IVöB);

  5. die Anzeige bei der Nichteinhaltung der IVöB durch andere Kantone (Art. 62 Abs. 2 IVöB);

  6. die Mitteilung von festgestellten Verstössen an fehlbare Auftraggeberinnen und Arbeitgeber oder an fehlbare Anbieterinnen und Anbieter.

Footnotes

  1. [2] www.bpuk.ch/bpuk/konkordate/ivoeb/ivoeb-2019

Art. 3 Anzeigepflichten und -rechte

Die Auftraggeber haben der IVöB-Aufsichtskommission schwerwiegende Unregelmässigkeiten und insbesondere den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden anzuzeigen.

Auftraggeberinnen und Auftraggeber, Anbieterinnen und Anbieter sowie Dritte können der IVöB-Aufsichtskommission mutmassliche Verletzungen von Vergabebestimmungen anzeigen.

Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

Art. 4 Öffentliche Beschaffungen des Kantons
1. Vergabekommission

Der Regierungsrat wählt auf die verfassungsmässige Amtsdauer von vier Jahren eine Vergabekommission von drei Mitgliedern.

Ein Mitglied des Regierungsrates führt den Vorsitz.

Art. 5 2. Durchführung des Vergabeverfahrens

Die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei beziehungsweise ein von ihr beauftragtes Amt oder das beschaffende Gericht führt unter Vorbehalt von § 6 das Vergabeverfahren durch.

Sie dürfen insbesondere Verfügungen der zuständigen Instanzen unterzeichnen.

Beschaffungen bis zu einem Auftragswert von Fr. 20'000.- kann die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei an das zuständige Amt delegieren; darüber hinaus ist die Zustimmung der beschaffenden Direktion oder Staatskanzlei notwendig.

Art. 6 3. Verfügungskompetenz

Zuständig für Verfügungen gemäss Art. 53 Abs. 1 lit. a-b und d-h IVöB ist:

  1. das beschaffende Gericht unabhängig vom Auftragswert;

  2. die beschaffende Direktion oder Staatskanzlei bei einem Auftragswert bis Fr. 500'000.-;

  3. die Vergabekommission bei einem Auftragswert von mehr als Fr. 500'000.-.

2024-011