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Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr

613.12 · Nidwalden Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

  1. Documents
  2. Nidwalden
  3. Nidwalden Laws
Source

613.12

Vollzugsverordnung betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr

vom 27.03.2018 (Stand 01.01.2020)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 35 des Gesetzes vom 13. Dezember 2017 über den Brandschutz und die Feuerwehr (Brandschutz- und Feuerwehrgesetz, BFG)1,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] NG 613.1

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Entschädigungen für die Angehörigen der Feuerwehr in den Gemeinden.

Art. 2 Entschädigungen
1. Grundsätze

Für Ernstfälle gemäss Art. 21 BFG2 sowie für andere Dienstleistungen gemäss Art. 22 BFG werden je Stunde die folgenden Entschädigungen ausgerichtet:

  1. für die Offiziere: Fr. 40.–;

  2. für die Unteroffiziere: Fr. 35.–;

  3. für die Mitglieder der Mannschaft: Fr. 30.–.

Für alle übrigen Verrichtungen für die Feuerwehr, wie insbesondere für Übungen, Feuerwachen, Wartungs- und Instandstellungsarbeiten, Dienstfahrten sowie das Erstellen von Einsatzplänen werden unter Vorbehalt von § 3 je Stunde Fr. 25.– ausgerichtet.

Die Abrechnung erfolgt je angefangene halbe Stunde.

Für bestimmte Aufgaben gemäss Abs. 2 können die Gemeinden im Feuerwehrreglement anstelle von Stundenentschädigungen Pauschalen vorsehen.

Footnotes

  1. [2] NG 613.1

Art. 3 2. Pikettdienst

Für den Pikettdienst an Sonn- und Feiertagen wird eine Pauschalentschädigung von Fr. 100.– pro Tag ausgerichtet.

Art. 4 3. Aus- und Weiterbildung

Für den Besuch von Aus- und Weiterbildungen werden die folgenden pauschalen Entschädigungen ausgerichtet:

  1. für Ganztagesanlässe: Fr. 300.–;

  2. für Halbtagesanlässe: Fr. 150.–.

Art. 5 Spesen

Die Angehörigen der Feuerwehr haben Anspruch auf Ersatz der Spesen, die mit dem Besuch von Aus- und Weiterbildungen und dergleichen in Zusammenhang stehen.

Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung vom 4. Dezember 2012 zum Feuerschutzgesetz betreffend die Entschädigung für die Angehörigen der Feuerwehr (Feuerwehrentschädigungsverordnung, FEV)3 wird aufgehoben.

Footnotes

  1. [3] A 2012, 1881

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

A 2018, 656