641.2
Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung
vom 27.03.2013 (Stand 01.01.2014)
Der Landrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversorgung (Stromversorgungsgesetz, StromVG)1,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität.
Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Bundesgesetzgebung)2.
Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet im Bereich der Stromversorgung mit anderen Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.
Art. 3 Duldungspflicht
Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden.
Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschädigung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz3 anzuwenden.
Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für Grundeigentum des Kantons ab.
2 Netzgebiete und Netzbetrieb
Art. 4 Grundsätze
Die Netzgebiete sind soweit notwendig im Rahmen von Art. 5 StromVG4 auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen.
Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern.
Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien:
Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz;
vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes;
Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung.
Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.
Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete
Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und ‑eigentümer sowie der Netzbetreiber.
Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen.
Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.
Art. 6 Leistungsaufträge
Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, insbesondere um:
die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen;
die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen.
In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden.
3 Anschlusspflichten
Art. 7 Innerhalb des Netzgebietes
Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung5 verpflichtet.
Art. 8 Ausserhalb des Netzgebietes
Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen.
Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
Art. 9 Ausserhalb der Bauzone
Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf die Bundesgesetzgebung6 an das Verteilnetz anzuschliessen sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist.
Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbraucherin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.
Art. 10 Anschlussgarantie
Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie.
4 Tarife
Art. 11 Veröffentlichung
Der Netzbetreiber veröffentlicht die Elektrizitätstarife gemäss Art. 7 Abs. 2 StromVG7 im Amtsblatt.
Art. 12 Massnahmen
Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG8 für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife zuständig.
Er hört vorgängig die Betroffenen an.
5 Strafbestimmung
Art. 13 Busse
Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.– bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt.
Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.–.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 14 Übergangsbestimmungen
Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der Bundesgesetzgebung9.
Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen.
Art. 15 Vollzug
Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung10 und dieses Gesetzes, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen.
Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.
Art. 16 Aufhebung der kantonalen Stromversorgungsverordnung
Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungsverordnung)11 wird aufgehoben.
Art. 17 Inkrafttreten
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kantonales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)12 in Kraft.
Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens13.
A 2013, 511, 1060