931.1
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
vom 06.07.1999 (Stand 01.01.2016)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (WG)1,
beschliesst:
Art. 1 Zuständige kantonale Behörde
Die Kantonspolizei vollzieht alle dem Kanton gemäss der Waffengesetzgebung zufallenden Aufgaben, soweit diese nicht einer andern Instanz übertragen sind, und ist insbesondere zuständig für:
1. die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen wie:
a) den Waffenerwerbsschein;
b) die Waffentragbewilligung;
c) die Waffenhandelsbewilligung;
d) den Europäischen Feuerwaffenpass;
2. die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionszubehör;
3. die Kontrolle über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie über die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionszubehör;
4. die Entgegennahme von Waffen im Sinne von Art. 31a WG2;
5. die Durchführung von Prüfungen für Waffenhandels- und Waffentragbewilligungen.
Sie ist die Meldestelle gemäss Art. 31b WG3.
Art. 2 Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem Bundesrecht.
Art. 3 …
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
§ 10 Abs. 2 Ziff. 13 der kantonalen Vollziehungsverordnung vom 28. Oktober 1987 zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung)4 und Nr. 5.1–5.4 des Anhanges zur kantonalen Verordnung vom 20. Mai 1987 über die amtlichen Kosten der kantonalen Verwaltung (Verwaltungsgebührenverordnung)5 werden aufgehoben.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
A 1999, 1019