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ZA 24 8

Eheschutzmassnahmen (ZA 24 8)

Rubrum

GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch

ZA 24 20

Urteil vom 6. Februar 2025 Zivilabteilung

Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Fabienne Weger, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.

Verfahrensbeteiligte A.__ vertreten durch MLaw Brigitte Scheuber, Rechtsanwältin, Bolzern Haas & Partner, Winkelriedstrasse 35, Postfach 2340, 6002 Luzern,

Berufungskläger,

gegen

vertreten durch MLaw Myrjana Niedrist, Rechtsanwältin, Dorfplatz 12, Postfach, 6371 Stans,

Berufungsbeklagte.

Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während Eheschutzverfahren

Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 6. September 2024 (ZE 24 146).

Sachverhalt

A. Die Parteien heirateten am 12. März 2013 und haben zwei gemeinsame Kinder, C.__, geb. 2013 und D.__, geb. 2016 (vi-GS 16). Am 27. Mai 2024 liess B.__ («Gesuchstellerin»/«Berufungsbeklagte») beim Kantonsgericht Nidwalden ein Eheschutzverfahren einleiten (ZE 24 145) und u.a. vorsorgliche Massnahmen während des Eheschutzverfahrens beantragen (ZE 24 146). Am 29. Mai 2024 ordnete das Kantonsgericht zunächst superprovisorisch, hernach mit Urteil vom 6. September 2024 vorsorgliche Massnahmen für die Dauer des Eheschutzverfahrens an. Es stellte die Kinder unter die alternierende Obhut der Eltern, regelte die Betreuungszeiten, bestimmte […] als Wohnsitz und Schulort und wies die Familienwohnung der Berufungsbeklagten zu (Dispositivziffern 1-4). Sodann verbot es A.__ («Gesuchsgegner»/ «Berufungskläger») unter Strafandrohung, die Kinder von der Schule in […] abzumelden (Dispositivziffer 5). Die Schule sowie Gemeinde X.__ wies es an, keine entsprechenden Abmeldungen entgegenzunehmen (Dispositivziffern 6 f.). Im Weiteren verpflichtete es den Berufungskläger der Berufungsbeklagten Kinderunterhalt und persönlichen Unterhalt zu bezahlen (Dispositivziffern 8 f.). Die Gerichtskosten wurden den Parteien je hälftig auferlegt, die Parteikosten wettgeschlagen und jeweils zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (Dispositivziffern 10 f.).

B. Dagegen liess der Berufungskläger mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 beim Obergericht Nidwalden Berufung erheben mit den Anträgen (amtl. Bel. 1):

« 1. Das Urteil vom 6. September 2024 sei aufzuheben. 2. Eventualiter seien Ziffer 8 und 9 des Urteils vom 6. September 2024 aufzuheben und der Berufungskläger sei weiterhin zu verpflichten, die Krankenkassenprämien der beiden Kinder zu übernehmen. 3. Ziffer 11 des Urteils vom 6. September 2024 sei aufzuheben und wie folgt abzuändern: Die Berufungsbeklagte habe sämtliche Prozesskosten zu tragen. 4. Der vorliegenden Berufung sei in Bezug auf Ziffern 8 und 9 des Urteils vom 6. September 2024 die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Dem Berufungskläger sei für das vorliegende Berufungsverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnende sei ihm als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklagten.»

C. Am 16. Dezember 2024 wurde der Rechtsschriftenwechsel eröffnet und der Berufung in Bezug auf die Ziffern 8 und 9 des angefochtenen Urteils vorläufig, bis zum Eingang der Berufungsantwort, die aufschiebende Wirkung erteilt (amtl. Bel. 2).

D. Die Berufungsbeklagte reichte am 20. Dezember 2024 ihre Berufungsantwort ein und beantragte die Abweisung der Berufung und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Berufungsklägers (Ziff. 1, 2, 4). Zudem verlangte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (Ziff. 3; amtl. Bel. 3).

E. Nach Eingang der von Amtes wegen beigezogenen Akten des erstinstanzlichen Verfahrens ZE 24 146 wies die Prozessleitung das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Berufung mit Verfügung P 24 14 vom 31. Dezember 2024 ab.

F. Es wurde kein zweiter Rechtsschriftenwechsel angeordnet. Die Berufungsantwort wurde dem Berufungskläger am 3. Januar 2025 zur Abgabe einer freiwilligen Replik übermittelt und die Vorinstanz zur Überweisung der Akten in der Hauptsache ZE 24 145 aufgefordert (amtl. Bel. 4 und 5).

G. Die Zivilabteilung des Obergericht Nidwalden beurteilte die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend. Auf die Parteivorbringen wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

1.

1.1 Erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen sind mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Berufungsinstanz gegen Urteile des Kantonsgerichts Nidwalden als Einzelgericht ist das Obergericht Nidwalden, Zivilabteilung (Art. 27 Abs. 1 GerG [NG 261.1]), das in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Abs. 1 Ziff. 2 GerG).

Mit Berufung angefochten ist das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, ZE 24 146 vom 6. September 2024. In der Berufung wird die erstinstanzlich getroffene vorsorgliche Regelung des Kinder- und Ehegattenunterhalts angefochten. Es handelt sich somit um eine Berufung in vermögensrechtlicher Angelegenheit, wobei die Streitwertgrenze offensichtlich erfüllt ist. Für die Beurteilung ist das Obergericht Nidwalden örtlich und sachlich zuständig.

1.2 Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung,

4. Aufl. 2025, N 29 ff. zu Vor Art. 308-318 ZPO). Der Berufungskläger war am vorinstanzlichen Verfahren als Gesuchsgegner beteiligt und ist durch das angefochtene Urteil berührt, nachdem das Gesuch – entgegen seinen Anträgen – im Wesentlichen gutgeheissen worden ist. Er ist somit zur Berufung berechtigt.

1.3 Die Berufung ist innert zehn Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 311 Abs. 1 ZPO). Der Fristenstillstand gilt nicht (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde am 29. November 2024 versandt und dem Berufungskläger am 2. Dezember 2024 zugestellt (vi-ZE 24 146 act. 1, Sendungsverfolgung vom 3. Dezember 2024). Die am 10. Dezember 2024 (Postaufgabe) eingereichte Berufung ist damit rechtzeitig erfolgt.

Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist somit einzutreten.

2. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt demnach über eine vollumfängliche Überprüfungsbefugnis der Streitsache, mithin über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen. Die Berufungsinstanz hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung jener Beanstandungen zu beschränken, welche die Parteien in ihren schriftlichen Begründungen (Art. 311 Abs. 1 und Art. 312 Abs. 1 ZPO) gegen den erstinstanzlichen Entscheid erheben (BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; Urteile des Bundesgerichts 4A_184/2017 vom 16. Mai 2017 E. 4.2.1;4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 3.1;5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Handelt es sich um einen Ermessensentscheid, darf sich die Rechtsmittelinstanz bei der Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, N 469 ff. S. 202 ff.) und es wird nicht ohne Not sein eigenes Ermessen an dasjenige der Vorinstanz zu setzen haben (MARTIN H. STERCHI, Berner Kommentar, Zivilprozessordnung, 2012, N 8 f. zu Art. 310 ZPO).

3.

3.1 Der Berufungskläger macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und das Recht willkürlich angewandt, indem sie Eingaben, Einwände und Beweismittel der Parteien unberücksichtigt gelassen habe. So habe die Vorinstanz etwa nicht beachtet, dass der Berufungskläger mit Eingabe vom 1. Juli 2024 sein Einkommen bestritten habe. Auch habe sie die mit Schreiben vom 1. Juli 2024 geltend gemachten höheren Wohnkosten sowie den am 19. Juli 2024 aufgelegten neuen Mietvertrag ignoriert. Im Weiteren sei ausser Acht gelassen worden, dass die Berufungsbeklagte wohl ab August 2024 von der Arbeitgeberin Beiträge an die Fremdbetreuungskosten erhalte. Unberücksichtigt geblieben sei

sodann das mittels Urkunde geltend gemachten Vorbringen vom 8. Juli 2024, wonach der Briefkasten der Berufungsbeklagten neu mit einem zusätzlichen Namen beschriftet sei, sie daher offenbar nicht allein wohne und ihr nicht mehr die gesamten Wohnkosten anfallen würden.

3.2 Die Vorbringen des Berufungsklägers sind begründet. Wie von ihm zutreffend ausgeführt, hat er in seiner vorinstanzlichen Eingabe vom 1. Juli 2024 (ZE 24 145) ein Einkommen von Fr. 5'674.– behauptet (Berufung Rz. 25 f.). Anders als im angefochtenen Entscheid dargestellt (vgl. E. 7.5) hat er somit erstinstanzlich bestritten, ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'787.– zu erzielen. Die Vorinstanz stellte den Sachverhalt diesbezüglich falsch fest. Ebenso moniert der Berufungskläger zu Recht, die Vorinstanz habe seine neue Wohnsituation und die damit verbundenen höheren Wohnkosten in ihrem Sachverhalt nicht berücksichtigt. Gemäss den vorinstanzlichen Akten (ZE 24 145) liess der Berufungskläger nämlich bereits mit Schreiben vom 1. Juli 2024 mitteilen, ab September 2024 werde er Wohnkosten von Fr. 1'680.– haben. Der entsprechende Mietvertrag wurde mit Eingabe vom 19. Juli 2024 (ZE 24 145) aufgelegt. Der Berufungskläger hat demnach ein Mietvertrag auf unbestimmte Zeit für eine 3.5-Zimmer-Wohnung in […] zu einem Netto-Mietzins von Fr. 1'680.– abgeschlossen; Mietbeginn ab 1. September 2024 (vi-ZE 24 145 GG 35). Die Vorinstanz hat diesen Umstand im angefochtenen Urteil effektiv ignoriert, den Sachverhalt auch insofern unrichtig festgestellt und das rechtliche Gehör des Berufungsklägers verletzt. Ebenso verhält es sich mit Bezug auf die Ermässigung der Fremdbetreuungskosten. Die Vorinstanz hat auch diese Ausführungen der Berufungsbeklagten in ihrer Eingabe vom 29. Juli 2024 (ZE 24 145) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Gleichermassen hat sie auch den Einwand und die Urkunde des Berufungsklägers vom 8. Juli 2024 übergangen, wonach der Briefkasten der Berufungsbeklagten neu mit einem zusätzlichen Namen beschriftet sei.

3.3 Der angefochtene Entscheid leidet an weiteren offensichtlichen Mängeln. Nach Art. 265 Abs. 2 ZPO lädt das Gericht die Parteien gleichzeitig mit der Anordnung der superprovisorischen Massnahme zu einer Verhandlung vor, die unverzüglich stattzufinden hat, oder setzt der Gegenpartei eine Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Nach Anhörung der Gegenpartei entscheidet das Gericht unverzüglich über das Gesuch (Art. 265 Abs. 2 ZPO). Das Gericht hat gestützt auf diese Bestimmung somit so schnell wie möglich zur Anhörung und zur Fällung des Massnahmenentscheids (sog. Bestätigungsentscheids) zu schreiten, um den Umstand,

dass ein Superprovisorium auf einseitiges Begehren und ohne Anhörung der Gegenpartei erfolgt, so rasch wie möglich prozessual zu korrigieren. Die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme oder bis zur Durchführung der Verhandlung sollte kurz sein, üblicherweise zehn Tage. Nach Ablauf der gesetzten Frist bzw. im Rahmen der Verhandlung entscheidet das Gericht – nunmehr in Kenntnis auch des Standpunkts der Gegenpartei – über die eigentliche vorsorgliche Massnahme. Der Entscheid hat unverzüglich zu erfolgen, maximal innerhalb von 10 Tagen (THOMAS SPRECHER, Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N 35 ff. zu Art. 265 ZPO; JOHANN ZÜRCHER, in: Brunner/Schwander/Vischer [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 3. Aufl. 2024, N 11 f. zu Art. 265). Im Widerspruch dazu erging der angefochtene Bestätigungsentscheid erst mehr als 3 Monaten nach dem superprovisorischen Entscheid, der Versand erfolgte gar erst ein halbes Jahr später. Insofern liegt eine Verletzung von Art. 265 Abs. 2 ZPO und eine Rechtsverzögerung vor.

Sodann hat die Vorinstanz die (erst) mit Urteil vom 6. September 2024 angeordneten Unterhaltsbeiträge «bloss» gestützt auf die Eingaben der Berufungsbeklagten vom 27. Mai 2024 und des Berufungsklägers vom 10. Juni 2024 im Verfahren ZE 24 146 berechnet. Obwohl zu diesem Zeitpunkt der doppelte Rechtschriftenwechsel im Eheschutzverfahren (ZE 24 145) fast abgeschlossen war (Gesuch vom 27. Mai 2024, Stellungnahme vom 1. Juli 2024 und Replik vom 29. Juli 2024), blieben die dortigen Eingaben samt Belegen (wie der bereits erwähnte Mietvertrag) unberücksichtigt, was letztlich den fehlerbehafteten Massnahmeentscheid zur Folge hatte.

Vor diesem Hintergrund ist im Übrigen nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz trotz des abgeschlossenen Rechtsschriftenwechsels im Eheschutzverfahren (die Duplik ging am 23. September 2024 beim Kantonsgericht ein) im angefochtenen Entscheid ausführt, das Eheschutzverfahren würde «noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen» (vgl. angefochtenes Urteil, E. 7.3, S. 16). Immerhin ist das vorliegende Eheschutzverfahren weder umfangreich noch komplex und nur noch eine Verhandlung ausstehend.

3.4 Nach dem Gesagten kann es nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, die gesamten Eheschutzakten erstmals zu würdigen und mit einem reformatorischen Massnahmeentscheid praktisch den noch ausstehenden Eheschutzentscheid in der Hauptsache vorwegzunehmen. Da die Vorinstanz bei ihrer Unterhaltsberechnung auf veraltete Zahlen abstellt (vgl. Mietkosten des Berufungsklägers), beruhen ihre Erwägungen nicht nur auf einem falschen Sachverhalt, sondern sind auch rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 163 ZGB und

Art. 276 ZGB). Folglich muss der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben werden und – zumal der Sachverhalt des angefochtenen Entscheids zu einem Grossteil lückenhaft ist – zurückgewiesen werden (vgl. Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 2 ZPO). Mit der Rückweisung leben die superprovisorischen Massnahmen wieder auf und die Vorinstanz hat unverzüglich über deren Aufrechterhaltung, Änderung oder Aufhebung für die verbleibende Dauer des einstweiligen Verfahrens zu entscheiden (vgl. BGE 139 III 86 E. 1.1.1 f., publ. in: Pra 2014, Nr. 69; vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_178/2011 vom 28. Juni 2011 E. 4; vgl. THOMAS SUTTER-SOMM/BENE- DIKT SEILER, Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 1. Aufl. 2021, N 13

zu Art. 265 ZPO; vgl. Art. 268 ZPO). In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz auch zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für vorsorgliche Massnahmen unter Berücksichtigung der neuen Sachverhaltselemente noch gegeben sind.

3.5 Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Vorbringen des Berufungsklägers. Die Berufung ist gutzuheissen, der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Wird die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen, hat das Berufungsgericht nicht über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu entscheiden (Art. 318 Abs. 3 ZPO e contrario). Zufolge der Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz können die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren nicht abschliessend geregelt werden; sie sind vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens wird deshalb die Vorinstanz in ihrem neuen Entscheid zu befinden haben (Art. 104 Abs. 1 ZPO).

4.2

4.2.1 Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Sie werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO), so namentlich bei Justizpannen. Einerseits umfasst diese Regelung bloss die Gerichts-, nicht aber die Parteikosten (DIETER

HOFMANN/ANDREAS BAECKERT, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 2024, N 11 zu Art. 107 ZPO). Andererseits kommt eine Anwendung nur in Betracht, wenn ein von der unterliegenden rechtsmittelbeklagten Partei nicht mitverschuldeter grober Verfahrensfehler (Justizpanne) zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie selbst die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder zumindest keinen (unbegründeten) Antrag gestellt bzw. sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert hat (Urteil des Bundesgerichts 5A_60/2023 vom 4. April 2023 E. 3.1 m.w.H.).

4.2.2 Die Entscheidgebühr vor Obergericht als Berufungsinstanz richtet sich nach dem im Verfahren vor dem Kantonsgericht als erster Instanz massgebenden Tarif und wird um ein Drittel reduziert, beträgt jedoch mindestens Fr. 500.‒ (Art. 8 Abs. 1 Ziff. 2 PKoG [NG 261. 2]). Der erstinstanzliche Gebührenrahmen liegt zwischen Fr. 400.– und Fr. 3'500.– (Art. 7 Abs. 3 Ziff. 4 PKoG). Damit beträgt der ordentliche Gebührenrahmen vor Obergericht Fr. 500.– bis Fr. 2'333.–. Die Gebühren sind innerhalb des vorgegebenen Rahmens festzusetzen und bemessen sich nach der persönlichen und wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für die Partei, die Schwierigkeit der Sache, dem Umfang der Prozesshandlung und nach dem Zeitaufwand für die Verfahrenserledigung (Art. 2 Abs. 1 PKoG).

Die Gerichtskosten für das Berufungsverfahren werden in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 PKoG ermessensweise im untersten Bereich auf Fr. 800.– festgesetzt. Eine Kostenverlegung nach Art. 107 Abs. 2 ZPO fällt ausser Betracht, nachdem die Berufungsbeklagte einen begründeten Abweisungsantrag gestellt und sich damit mit dem angefochtenen Entscheid identifiziert hat. Entsprechend wird die Gebühr ausgangsgemäss der unterliegenden Berufungsbeklagten auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (P 24 16) werden die Gerichtskosten einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).

4.2.3 Das Gericht spricht Parteientschädigungen nach den Tarifen gemäss Art. 42 ff. PKoG zu. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Die Parteien können eine Kostennote einreichen (Art. 105 Abs. 1 i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Berufungsverfahren beträgt das ordentliche Honorar 20 bis 60 Prozent des für das Verfahren vor erster Instanz zulässigen Honorars,

bemessen nach dem noch strittigen Betrag, mindestens jedoch Fr. 500.– (Art. 43 PKoG). Das ordentliche Honorar vor Vorinstanz beträgt Fr. 1'000.– bis Fr. 6'000.– (Art. 42 Abs. 5 PKoG), womit das ordentliche Honorar im Berufungsverfahren zwischen Fr. 500.– und Fr. 3'600.– beträgt (60% von Fr. 6'000.–). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsbeistands beträgt je Stunde Fr. 220.– (Art. 38 Abs. 2 PKoG).

4.2.4 Die unentgeltliche Rechtspflege befreit nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, so hat sie der Gegenpartei die Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Berufungsklägers macht mit Kostennote vom 29. Januar 2025 eine Parteientschädigung von Fr. 3'539.15 (Honorar Fr. 3'178.60 [13.82 Std. à Fr. 230.–]; Auslagen Fr. 95.36 [3% von Fr. 3'178.60]; MWST 8.1% Fr. 265.19) geltend. Das geltend gemachte Honorar liegt zwar innerhalb des gesetzlichen Honorarrahmens, aber der geltend gemachte Aufwand von rund 11.33 Stunden für bloss eine Rechtsschrift ist der Sache nicht angemessen (s. Art. 33 PKoG). Die Entschädigung wird auf Fr. 2'560.90 (Honorar Fr. 2'300.‒ [10 Std. à Fr. 230.–]; Auslagen Fr. 69.‒ [3% von Fr. 2'300.‒]; MWST 8.1% Fr. 191.90) genehmigt (Art. 41 Abs. 4 PKoG).

Die unterliegende Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem obsiegenden Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'560.90 zu bezahlen. Weil auch der obsiegende Berufungskläger mit unentgeltlicher Rechtspflege prozessiert (P 24 15) und die Parteientschädigung bei der unterliegenden Berufungsbeklagten (voraussichtlich) nicht einbringlich ist, ist die berufungsklägerische Rechtsbeiständin einstweilen vom Kanton zu entschädigen. Mit der Zahlung geht der Anspruch auf den Kanton über und die Nachzahlungspflicht der Berufungsbeklagten innert zehn Jahren seit Abschluss des Verfahrens bleibt vorbehalten (Art. 122 Abs. 2 und Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden ist anzuweisen, Rechtsanwältin Brigitte Scheuber mit Fr. 2'560.90 (Auslagen und Mehrwertsteuer inkludiert) zu entschädigen.

4.2.5 Unterliegt die unentgeltlich prozessführende Partei, wird der unentgeltliche Rechtsbeistand vom Kanton angemessen entschädigt (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO; Art. 38 PKoG).

Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Berufungsbeklagten macht mit Kostennote vom 31. Januar 2025 eine Parteientschädigung von Fr. 1'735.65 (Honorar Fr. 1'540.‒ [7 Std. à Fr. 220.–]; Auslagen Fr. 65.60; MWST 8.1% Fr. 130.05) geltend. Das geltend gemachte Honorar liegt innerhalb des gesetzlichen Honorarrahmens und ist der Sache angemessen (s. Art. 33 PKoG). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin wird im beantragten Umfang genehmigt (Art. 41 Abs. 4 PKoG).

Die Entschädigung wird zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO), unter Vorbehalt der Rückforderung innert zehn Jahren (Art. 123 ZPO). Die Gerichtskasse Nidwalden ist anzuweisen, Rechtsanwältin Myrjana Niedrist mit Fr. 1'735.65 (Auslagen und Mehrwertsteuer inkludiert) zu entschädigen.

Dispositiv

Demgemäss erkennt das Obergericht:

1. Die Berufung wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Einzelgericht, vom 6. September 2024 im Verfahren ZE 24 146 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens betragen Fr. 800.– und werden der Berufungsbeklagten auferlegt. Die Gerichtskosten werden einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

3. Die Berufungsbeklagte wird verpflichtet, dem Berufungskläger eine Parteientschädigung von Fr. 2'560.90 zu bezahlten. Die Parteientschädigung wird einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der Anspruch auf Zahlung geht auf den Kanton Nidwalden über.

Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Scheuber mit Fr. 2'560.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung der Parteientschädigung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

4. Die Kosten für die Rechtsvertretung der Berufungsbeklagten in der Höhe von Fr. 1'735.65 werden einstweilen auf die Staatskasse genommen.

Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwältin Niedrist mit Fr. 1'735.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen. Die Berufungsbeklagte ist zur Nachzahlung der Kosten für ihre Rechtsvertretung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

5. [Zustellung].

Stans, 6. Februar 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Zivilabteilung Die Vizepräsidentin

lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin

MLaw Sarah Huber

Versand:

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Art. 72 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.