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Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister

113.111 · Obwalden Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ow/gdb/113-111/de/ausfuhrungsbestimmungen-uber-die-daten-der-einwohnerregister

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Obwalden
  3. Obwalden Laws
Source

113.111

Ausführungsbestimmungen über die Daten der Einwohnerregister

vom 13.01.2009 (Stand 01.02.2025)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 3 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 4 sowie Artikel 13 Absatz 1 der Einwohnerregisterverordnung vom 4. Dezember 20081,

beschliesst:

Footnotes

  1. [1] GDB 113.11

Art. 1 Katalog der Daten

Die Einwohnerregister enthalten gemäss Art. 6 des Registerharmonisierungsgesetzes2 von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. Versichertennummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung3;

  2. Gemeindenummer des Bundesamtes und amtlicher Gemeindename;

  3. Gebäudeidentifikator nach dem Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des Bundesamtes;

  4. Wohnungsidentifikator nach dem GWR, Haushaltszugehörigkeit und Haushaltsart;

  5. amtlicher Name und die anderen in den Zivilstandsregistern beurkundeten Namen einer Person;

  6. alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

  7. Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

  8. Geburtsdatum und Geburtsort;

  9. Heimatorte bei Schweizerinnen und Schweizern;

  10. Geschlecht;

  11. Zivilstand;

  12. Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlich oder auf andere Weise vom Kanton anerkannten Religionsgemeinschaft;

  13. Staatsangehörigkeit;

  14. bei Ausländerinnen und Ausländern die Art des Ausweises;

  15. Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

  16. Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

  17. bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde beziehungsweise Herkunftsstaat;

  18. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde beziehungsweise Zielstaat;

  19. bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

  20. Stimm- und Wahlrecht auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene;

  21. Todesdatum.

Weiter enthalten die Einwohnerregister von jeder Person, die sich in einer Einwohnergemeinde niedergelassen hat oder aufhält, folgende Daten:

  1. weitere Angaben der zivilstandsamtlichen Ausweise (Name der Mutter und des Vaters);

  2. Erfüllung der Versicherungspflicht nach Art. 3 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung4;

  3. Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzes;

  4. Feuerwehrpflicht;

  5. einen Personenidentifikator für das Kindesverhältnis;

  6. einen Personenidentifikator des Ehegatten oder der eingetragenen Partnerin beziehungsweise des eingetragenen Partners.

Die Gemeinden können zudem freiwillig angegebene Merkmale führen wie namentlich:

  1. Telefonnummer oder E-Mailadresse zum Zeitpunkt der Anmeldung;

  2. Zugehörigkeit zu einer althergebrachten Körperschaft nach Art. 107 der Kantonsverfassung5.

Footnotes

  1. [2] SR 431.02
  2. [3] SR 831.10
  3. [4] SR 832.10
  4. [5] GDB 101.0

Art. 2 Umfang der Meldepflicht

Der Katalog der Daten bestimmt den Umfang der Meldepflicht der Einwohnerinnen und Einwohner.

Art. 3 Nachführung der Daten

Die Mutationen im Einwohnerregister sind nach Vorliegen aller Daten unverzüglich, jedoch spätestens innert zehn Tagen, vorzunehmen.

Art. 4 Meldung der Einwohnerzahl

Die Einwohnerregisterstellen melden dem Volkswirtschaftsdepartement den Stand der Einwohnerzahl am 31. Dezember jeweils bis spätestens am 31. Januar des folgenden Jahres.

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 2009 in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2009, 7 Geändert durch: - AB zur V betreffend die Einführung des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts vom 26. Juni 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 48), - AB zum kantonalen Registerharmonisierungsgesetz (AB kRHG) vom 7. Januar 2025, in Kraft seit 1. Februar 2025 (OGS 2025, 1)

OGS 2009, 7