213.41
Verordnung über das Grundbuch
vom 29.02.1980 (Stand 01.09.2011)
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt,
in Ausführung von Artikel 953 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 1907,
gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 und Artikel 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 sowie Artikel 163 und 165 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 30. April 1911,
als Verordnung:
1. Organisation
Art. 1 Grundbuchkreise
Der Kanton Obwalden bildet zwei Grundbuchkreise. Zum ersten Kreis gehören die Einwohnergemeinden Sarnen, Kerns, Sachseln, Alpnach, Giswil und Lungern. Den zweiten Kreis bildet die Einwohnergemeinde Engelberg.
Art. 2 Grundbuchämter
Für jeden Kreis ist ein Grundbuchamt zuständig.
Der Regierungsrat regelt die Organisation der Grundbuchämter und bestimmt ihren Sitz.
Die Grundbuchämter sind kantonale Amtsstellen.
Der Plan für das Grundbuch und die Verzeichnisse werden den Einwohnergemeindekanzleien elektronisch verfügbar gemacht.
Art. 3 Grundbuchanlegung
Das eidgenössische Grundbuch wird nach Einwohnergemeinden angelegt und geführt.
Art. 4 Aufsichtsbehörde
Die Aufsicht über die Grundbuchämter führt der Regierungsrat.
Er veranlasst regelmässige Inspektionen.
Er kann die unmittelbare Aufsicht über die Führung des Grundbuches einem Grundbuchinspektor übertragen.
Art. 5 …
Art. 6 Depositenstelle
Depositenstelle der beim Grundbuchamt hinterlegten Gelder ist die Obwaldner Kantonalbank.
Art. 7 Zuständigkeit des Kantonsgerichtspräsidenten
Der zuständige Richter in den folgenden Fällen ist der Kantonsgerichtspräsident:
Ordnung der Pfandrechte (Art. 833, 852 ZGB);
Anordnung über die Hinterlegung von Zahlungen bei Schuldbrief und Gült (Art. 861 ZGB);
Anfechtung der Löschung und Verfügung auf Berichtigung (Art. 976, 977 ZGB).
Im Übrigen bestimmt sich die Zuständigkeit des Richters nach der Zivilprozessordung und dem Gerichtsorganisationsgesetz.
2. Anlage und Führung des Grundbuches
Art. 8 EDV-Grundbuch
Das Grundbuch wird mit elektronischer Datenverarbeitung (EDV-Grundbuch) gemäss XIII. Abschnitt der eidgenössischen Verordnung betreffend das Grundbuch geführt.
Der Regierungsrat kann die computerunterstützte Grundbuchführung bewilligen.
Art. 8a Datenübernahme
Die Daten des Papiergrundbuches werden fortlaufend ins EDV-Grundbuch übertragen und dort nachgeführt.
Neue Grundstücke des kantonalen Grundbuches sind im EDV-Grundbuch einzutragen. Dies gilt auch für Übertragungen auf neue Blätter gemäss Art. 95 GBV.
Art. 9 Liegenschaftsbeschreibung
Die Liegenschaftsbeschreibung wird in das Hauptbuchblatt aufgenommen, soweit sie nicht durch das Vermessungswerk gegeben ist.
…
Art. 10 Aufnahme von Grundstücken
Die Hauptbuchblätter der Stockwerkeigentumseinheiten und der Miteigentumsanteile bei Eröffnung selbständiger Blätter sowie der als Grundstücke in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte und Bergwerke werden mit einer eigenen Numerierung bezeichnet, soweit sie nicht eine eigene Vermessungsnummer erhalten.
Grundstücke, die im Miteigentum von Ehegatten stehen, sowie Miteigentumsanteile an Autoabstellplätzen, kleinen Landparzellen, Wäldern und Alpen müssen nicht als selbständige Grundstücke im Grundbuch aufgenommen werden.
Die Verselbständigung von Miteigentumsanteilen darf auch unterbleiben, wenn glaubhaft dargetan wird, dass das Miteigentumsverhältnis nur vorübergehenden Charakter aufweist.
Art. 11 Hilfsregister
Es werden Register über die Berechtigten an Dienstbarkeiten, Vormerkungen und Anmerkungen geführt.
Art. 12–13 …
Art. 14 Belege
Die Belege werden in Faszikeln oder in chronologischer Reihenfolge entsprechend der Ordnungsnummer des Tagebuches aufbewahrt.
Art. 15 Archivierung der alten Grundbuchanlagen
Das vor 1912 angelegte kantonale Grundbuch und Gültenprotokoll sowie die seither bestehende Grundbuchanlage sind mit allen Bestandteilen im Archiv der Grundbuchämter geschützt aufzubewahren.
Art. 16 Aufbewahrung entkräfteter Pfandtitel
Nach 1912 ausgestellte Inhaberpfandtitel, die nicht zurückverlangt werden, sind zu vernichten.
Namenpfandtitel sind vom Grundbuchamt aufzubewahren.
Nicht zurückverlangte Altgülten sowie Fotokopien von historisch wertvollen zurückverlangten Titeln sind an das Staatsarchiv abzuliefern, ausgenommen jene der Talschaft Engelberg, die im Archiv der Einwohnergemeinde aufzubewahren sind.
Art. 17 Stichwortverzeichnis
Der Regierungsrat veröffentlicht als Anleitung ein Stichwortverzeichnis der Liegenschaftsgattungen, Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen.
Art. 17a Veröffentlichung und Kosten
Im Amtsblatt, ausgenommen in der elektronischen Fassung im Internet, wird innert angemessener Frist der Erwerb von Grundstücken veröffentlicht.
Die Veröffentlichung umfasst:
die Nummer, die Fläche, die Art und die Ortsbezeichnung des Grundstücks sowie die Art der in der Liegenschaftsbezeichnung aufgeführten Gebäude;
die Namen und den Wohnort oder den Sitz der Personen, die das Eigentum veräussern und derjenigen, die es erwerben;
bei Miteigentum den Anteil und bei Stockwerkeigentum die Wertquote.
Nicht veröffentlicht werden der Erwerb durch Erbgang, der Erwerb kleiner Flächen sowie geringfügiger Anteile oder Wertquoten, wie insbesondere:
der Erwerb von Strassenparzellen;
Flächenarrondierungen bei Erstellung eines öffentlichen Werkes;
der Erwerb von kleinen Grundstücken oder Grundstückteilen bis höchstens 200 m² bei nicht landwirtschaftlichen sowie bis höchstens 2000 m² bei wald- und landwirtschaftlichen Grundstücken;
der Erwerb geringfügiger Miteigentumsanteile bis zu höchstens einem Zehntel des gemeinschaftlichen Grundstücks und bei Stockwerkeigentum der Erwerb einzelner Räume, Abstellplätze und dergleichen.
Für die Veröffentlichungen des Erwerbs von Grundstücken ist das Grundbuchamt zuständig.
Für die Veröffentlichung des Grundstückerwerbs im Amtsblatt wird je Handänderung eine Publikationsgebühr von pauschal Fr. 40.– erhoben. Sie ist vom Grundbuchamt gemäss Art. 11 der Verordnung über die Beurkundungs-, Grundbuch- und Schätzungsgebühren als Auslage in Rechnung zu stellen und quartalsweise mit dem Amtsblattverlag abzurechnen.
Art. 17b Zugriff
Der Regierungsrat entscheidet über Art und Umfang des Zugriffs auf Daten des Hauptbuches für Nachführungsgeometer, Amtsstellen des Kantons, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Urkundspersonen.
Er kann im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen weiteren Personen und Behörden einen direkten oder mittelbaren Zugriff gewähren. Er hört dabei zuvor das Grundbuchamt und den Datenschutzbeauftragten an.
Art. 17c Datenschutz und Datensicherheit
Der Regierungsrat erlässt ein Datenschutz- und Datensicherheitskonzept und ordnet die erforderlichen Massnahmen an.
Art. 18 Vorschriften für das Papiergrundbuch
Für die Anlage und Führung des Papiergrundbuches gelten folgende Bestimmungen:
Art. 9, 10 Abs. 1, 14, 15, 16, 17 und 17a dieser Verordnung;
das Hauptbuch des eidgenössischen Grundbuches wird in Loseblattform geführt; der Regierungsrat bestimmt das Muster der losen Blätter;
die Hilfsregister gemäss Art. 108 GBV werden computerunterstützt geführt;
die Eintragungen in das Tagebuch und Hauptbuch sind durch periodische Mikroverfilmung sämtlicher Grundbuchblätter und durch Einlagerung des Filmgutes gemäss Weisung des Regierungsrates sicherzustellen.
3. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 19 Kantonales Grundbuch
Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches kommt der Eintragung in das bisherige kantonale Grundbuch die Grundbuchwirkung im Sinne von Art. 48 des Schlusstitels zum ZGB in bezug auf Begründung, Übertragung, Abänderung oder Löschung der dinglichen Rechte an Grundstücken zu.
Die Bestimmungen der eidgenössischen Grundbuchverordnung sind sachgemäss anwendbar.
Das bisherige kantonale Grundbuch darf bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuches in Buch- oder Loseblattform weitergeführt werden.
Im bisherigen kantonalen Grundbuch kann die Übereinstimmung der Grundbuch- und Vermessungsparzellen in Umfang und Numerierung fehlen.
Art. 20–22 …
Art. 23 Aufhebung bisherigen Rechts
Art. 24 Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Art. 25 Genehmigung durch den Bundesrat
Diese Verordnung unterliegt der Genehmigung durch den Bundesrat.
Art. 26 Inkrafttreten
Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1980, 39 geändert durch - Nachtrag vom 19. November 1993, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 21. Dezember 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994 (OGS 1993, 137), - Nachtrag vom 11. September 1997, in Kraft seit 1. Januar 1998 (OGS 1997, 93), - das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. März 2005 (OGS 2004, 73), - das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13), - Nachtrag vom 29. November 2007, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 26. Februar 2008, in Kraft seit 1. Februar 2008 (OGS 2007, 74), - Nachtrag vom 25. April 2008, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 2. Juli 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (OGS 2008, 36), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III. 8., OGS 2010, 41), - das Geoinformationsgesetz vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. September 2011 (OGS 2011, 36 Anhang Ziff. II.2, OGS 2011, 46)
OGS 1980, 39