Source

641.4

Steuergesetz

vom 30.10.1994 (Stand 01.01.2013)

Das Volk des Kantons Obwalden erlässt,

gestützt auf Artikel 42 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 19681,

als Gesetz:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand des Gesetzes

Der Kanton und die steuerberechtigten Gemeinden erheben nach diesem Gesetz folgende Steuern:

  1. Einkommens-, Vermögens- und Aufwandsteuern von natürlichen Personen;

  2. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen;

  3. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

  4. Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen;

  5. Erbschafts- und Schenkungssteuern von natürlichen und juristischen Personen.

Bei interkantonalen und internationalen Beziehungen bleiben die Bestimmungen des Bundesrechts und der Staatsverträge vorbehalten.

Vorbehalten bleiben Spezialgesetze in Steuersachen.

Wo dieses Gesetz für natürliche Personen die männliche Form wählt, gilt es auch für weibliche Personen.

Art. 2 Einfache Steuern und Steuerfuss

Die nach den Steuersätzen dieses Gesetzes berechnete Einkommens-, Vermögens-, Aufwand- und Grundstückgewinnsteuer ist die einfache Steuer.

Die ordentliche Steuer wird errechnet, indem die einfache Steuer mit dem festgelegten Steuerfuss vervielfacht wird.

Der Steuerfuss der Kantonssteuer beträgt 2,95 Einheiten. Der Gemeindesteuerfuss wird durch Beschluss der Gemeindeversammlung festgelegt.

Zur Finanzierung einer bedeutenden kommunalen Infrastrukturanlage kann der Gemeindesteuerfuss zeitlich befristet und zweckgebunden erhöht werden. Die Festlegung der zusätzlichen Einheiten erfolgt zusammen mit dem entsprechenden Kreditbeschluss an einer kommunalen Urnenabstimmung.

Der Kantonsrat kann bei guter Finanzlage mit der Verabschiedung des Staatsvoranschlages für das betreffende Voranschlagsjahr einen Rabatt von höchstens 0,3 Einheiten des Staatssteuerfusses gewähren.

Art. 3 Anwendung des Gesetzes

Steuerpflichtige und Steuerbehörden haben bei der Ausübung ihrer Rechte und bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln.

Liegen Rechtsgestaltungen vor, die den wirtschaftlichen Gegebenheiten offensichtlich nicht entsprechen, so gelten für die Anwendung des Gesetzes die wirtschaftlichen Verhältnisse.

Rechtsgestaltungen, die eine Steuerumgehung bezwecken, werden nicht anerkannt.

Der Regierungsrat kann:

  1. mit anderen Kantonen oder mit ausländischen Staaten Gegenrechtsvereinbarungen über Steuerbefreiungen oder andere gegenseitige Beschränkungen der Steuerhoheit abschliessen;

Art. 4 Steuererleichterungen im Interesse der Volkswirtschaft

Der Regierungsrat kann nach Anhören der betroffenen Gemeinde Unternehmen, die neu eröffnet werden und dem Interesse der obwaldnerischen Volkswirtschaft dienen, für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre Steuererleichterungen gewähren.

Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit ist einer Neugründung gleichgestellt.

Die Gewährung von Steuererleichterungen kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

2. Besteuerung der natürlichen Personen

2.1. Steuerpflicht

2.1.1. Zugehörigkeit

2.1.1.1. Persönliche Zugehörigkeit
Art. 5

Natürliche Personen sind auf Grund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.

Steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, die sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist.

Steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, die sich im Kanton, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

Keinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt begründet eine Person, die ihren Wohnsitz in einem andern Kanton oder im Ausland hat und sich im Kanton lediglich zum Besuch einer Lehranstalt oder zur Pflege in einer Heilstätte aufhält.

2.1.1.2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Art. 6 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Inhaber, Teilhaber oder Nutzniesser von Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

  3. an im Kanton gelegenen Grundstücken Eigentum, Nutzniessung oder andere dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichzusetzende persönliche Nutzungsrechte haben;

  4. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens oder ein freier Beruf ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 7 Andere steuerbare Werte

Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben;

  2. als Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen oder ähnliche Vergütungen beziehen;

  3. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

  4. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden;

  5. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

  6. für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten;

  7. als Gläubiger oder Nutzniesser von Lizenzverträgen von Schuldnern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Lizenzgebühren oder andere Vergünstigungen erhalten.

Kommen die Vergütungen nicht den genannten Personen, sondern Dritten zu, so sind diese hiefür steuerpflichtig.

2.1.1.3. Umfang der Steuerpflicht
Art. 8

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die nach den Art. 6 und 7 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Es ist mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen zu versteuern.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein Unternehmen mit Sitz im Kanton Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, so ist im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen. Die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall im Kanton nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind ausländische Verluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

2.1.1.4. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Art. 9

Natürliche Personen, die nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens im Kanton steuerpflichtig sind, entrichten die Steuer für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht; steuerfreie Beträge werden ihnen anteilmässig gewährt.

Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem hier gelegenen Vermögen entspricht.

2.1.2. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 10

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Tage, an dem die Steuerpflichtigen im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen oder im Kanton steuerbare Werte erwerben.

Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug der Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung2 und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

2.1.3. Besondere Verhältnisse bei der Einkommenssteuer

Art. 11 Ehegatten; Kinder unter elterlicher Sorge

Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.

Einkommen und Vermögen von Kindern werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet.

Für Erwerbseinkommen und für Grundstückgewinne wird das Kind selbstständig besteuert.

Einkommen und Vermögen von Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern werden jenem Elternteil zugerechnet, dem der Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes zusteht.

Art. 12 Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften

Erbengemeinschaften, einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben, Vermächtnisnehmern oder Teilhabern anteilmässig zugerechnet.

Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligungen ungewiss, so werden Einkommen und Vermögen als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens und Vermögens von Personengemeinschaften gemäss Absatz 2 sind Art. 37 und Art. 54 dieses Gesetzes nicht anwendbar.

Art. 12a Kollektive Kapitalanlagen

Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen3 werden den Anlegern anteilmässig zugerechnet. Ausgenommen hievon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

Art. 14 Steuernachfolge

In die Rechte und Pflichten der Verstorbenen treten deren Erben ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile mit Einschluss der Vorempfänge und der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen.

Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil, einschliesslich der von Todes wegen angefallenen Versicherungsleistungen, sowie dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.

Art. 15 Haftung und Mithaftung für die Steuer

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Einkommen und das Vermögen der Kinder entfällt.

Bei rechtlich oder tatsächlich getrennter Ehe entfällt die Solidarhaftung auch für alle noch offenen Steuerschulden.

Mit den Steuerpflichtigen haften solidarisch:

  1. unter der elterlichen Sorge stehende Kinder bis zum Betrage des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer;

  2. in der Schweiz wohnende Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrage ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber;

  3. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu drei Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuer, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat;

  4. Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten bis zum Betrage des Reinerlöses, wenn die Steuerpflichtigen keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Mit den Steuernachfolgern haften für die Steuern des Erblassers solidarisch die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker bis zum Betrage, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt, sofern sie diese Tätigkeit gewerbsmässig ausüben. Die Haftung entfällt, wenn die Haftenden nachweisen, dass sie alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet haben.

Ist die Erbfolge oder sind die Beteiligten ungewiss, so dass Einkommen und Vermögen als Ganzes besteuert werden, so haften die Erben oder die Beteiligten unbeschränkt und solidarisch.

Art. 16 Besteuerung nach dem Aufwand

Natürliche Personen, die erstmals oder nach mindestens zehnjähriger Landesabwesenheit in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nehmen und hier keine Erwerbstätigkeit ausüben, haben das Recht, bis zum Ende der laufenden Steuerperiode anstelle der Einkommens- und Vermögenssteuer eine Steuer nach dem Aufwand zu entrichten.

Sind diese Personen nicht Schweizer Bürger, so kann ihnen das Finanzdepartement auch weiterhin das Recht auf Entrichtung der Steuer nach dem Aufwand gewähren.

Die Steuer wird nach dem Aufwand der Steuerpflichtigen und ihrer Familie bemessen und nach dem ordentlichen Steuertarif berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttobetrag:

  1. des in der Schweiz gelegenen unbeweglichen Vermögens und von dessen Einkünften;

  2. der in der Schweiz gelegenen Fahrnis und von deren Einkünften;

  3. des in der Schweiz angelegten beweglichen Kapitalvermögens, mit Einschluss der grundpfändlich gesicherten Forderungen, und von dessen Einkünften;

  4. der in der Schweiz verwerteten Urheberrechte, Patente und ähnlichen Rechte und von deren Einkünften;

  5. der Ruhegehälter, Renten und Pensionen, die aus schweizerischen Quellen fliessen;

  6. der Einkünfte, für die die Steuerpflichtigen aufgrund eines von der Schweiz abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung gänzliche oder teilweise Entlastung von ausländischen Steuern beanspruchen.

Der Kantonsrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften durch Verordnung.

2.1.4. Steuerbefreiung

Art. 17

Die von der Steuerpflicht ausgenommenen begünstigten Personen nach Art. 2 Abs. 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20074 werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

Bei teilweiser Steuerpflicht gilt Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes.

2.2. Einkommenssteuer

2.2.1. Steuerbare Einkünfte

2.2.1.1. Allgemeines
Art. 18

Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.

Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbstverbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebes; sie werden nach ihrem Marktwert bemessen.

Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei; vorbehalten bleibt die gesonderte Besteuerung der Grundstückgewinne.

2.2.1.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 19

Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile.

Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen der Arbeitgeber werden nach Art. 40 dieses Gesetzes besteuert.

2.2.1.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 20 Grundsatz

Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder andern selbständigen Erwerbstätigkeit.

Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.

Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von wenigstens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, wenn der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. Art. 20a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt Art. 78 dieses Gesetzes sinngemäss.

Die Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken werden den steuerbaren Einkünften im Umfange der Differenz zwischen den Anlagekosten und dem steuerlich massgebenden Buchwert zugerechnet.

Art. 20a Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwandes im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.

Art. 20b Aufschubtatbestände

Wird eine Liegenschaft des Anlagevermögens aus dem Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so kann die steuerpflichtige Person verlangen, dass im Zeitpunkt der Überführung nur die Differenz zwischen den Anlagekosten und dem massgebenden Einkommenssteuerwert besteuert wird. In diesem Fall gelten die Anlagekosten als neuer massgebender Einkommenssteuerwert und die Besteuerung der übrigen stillen Reserven als Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit wird bis zur Veräusserung der Liegenschaft aufgeschoben.

Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.

Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, so wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.

Art. 21 Umstrukturierungen

Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung;

  2. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person;

  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 dieses Gesetzes oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

Bei einer Umstrukturierung nach Absatz 1 Buchstabe b werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach den Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäss für Unternehmen, die im Gesamthandverhältnis betrieben werden.

2.2.1.4. Bewegliches Vermögen
Art. 22 Grundsatz

Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:

  1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der Versicherten auf Grund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Ablauf des 66. Altersjahres eingegangen wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei;

  2. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung wie globalverzinsliche Obligationen oder Diskont-Obligationen, die den Inhabern anfallen;

  3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer5 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer); Absatz 2 bleibt vorbehalten;

  4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte;

  5. Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen;

  6. Einkünfte aus immateriellen Gütern.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen der Steuerpflichtigen gehören.

Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

Art. 22a Indirekte Teilliquidation und Transponierung

Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes gilt auch:

  1. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den Art. 230 Abs. 1, Art. 231 und 232 nachträglich besteuert;

  2. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung von mindestens 5 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 Bst. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

2.2.1.5. Unbewegliches Vermögen
Art. 23

Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichen Vermögen, insbesondere:

  1. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung;

  2. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die den Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen; die Festsetzung des Eigenmietwertes erfolgt unter Berücksichtigung der ortsüblichen Verhältnisse und der tatsächlichen Nutzung der am Wohnsitz selbstbewohnten Liegenschaft;

  3. Einkünfte aus Baurechtsverträgen;

  4. Einkünfte aus der Ausbeutung von Wasserrechten, Kies, Sand und andern Bestandteilen des Bodens.

Der Mietwert gemäss Absatz 1 Buchstabe b ist auch dann steuerbar, wenn das Grundstück zu einem erheblich vom Marktwert abweichenden Mietzins an eine nahestehende Person vermietet oder verpachtet wird.

2.2.1.6. Renten, ähnliche wiederkehrende Einkünfte und Einkünfte aus Vorsorge
Art. 24

Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.

Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

Einkünfte aus Leibrenten und Verpfründungen sind zu 40 Prozent steuerbar.

Renten und Kapitalabfindungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1986 bereits bestand, sind wie folgt steuerbar:

  1. zu 60 Prozent, wenn die Leistungen (wie Einlagen, Beiträge, Prämienzahlungen), auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, ausschliesslich von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

  2. zu 80 Prozent, wenn die Leistungen, auf denen der Anspruch der Steuerpflichtigen beruht, nur zum Teil, mindestens aber zu 20 Prozent von den Steuerpflichtigen erbracht worden sind;

  3. zum vollen Betrag in den übrigen Fällen.

Den Leistungen der Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 4 sind die Leistungen von Angehörigen gleichgestellt; dasselbe gilt für die Leistungen von Dritten, wenn die Steuerpflichtigen den Anspruch durch Erbgang, Vermächtnis oder Schenkung erhalten haben.

Art. 26 Bst. b dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

2.2.1.7. Übrige Einkünfte
Art. 25

Als weitere Einkünfte sind insbesondere steuerbar:

  1. alle andern Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten;

  2. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile;

  3. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit;

  4. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes;

  5. Einkünfte aus Lotterien oder lotterieähnlichen Veranstaltungen, ausgenommen die in Spielbanken erzielten Gewinne gemäss Art. 26 Bst. i dieses Gesetzes;

  6. Unterhaltsbeiträge, die Steuerpflichtige bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhalten, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder erhält.

2.2.2. Steuerfreie Einkünfte

Art. 26

Steuerfrei sind:

  1. Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung;

  2. Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen; Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes bleibt vorbehalten;

  3. Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn die Empfänger sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verwenden;

  4. Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln, eingeschlossen Stipendien;

  5. Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge nach Art. 25 Bst. f dieses Gesetzes;

  6. der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst;

  7. Zahlungen von Genugtuungssummen;

  8. Einkünfte auf Grund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;

  9. die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz über Glücksspiele und Spielbanken6 erzielten Gewinne.

2.2.3. Ermittlung des Reineinkommens

2.2.3.1. Grundsatz
Art. 27

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 28 bis 35a dieses Gesetzes abgezogen.

2.2.3.2. Unselbständige Erwerbstätigkeit
Art. 28

Als Berufskosten werden abgezogen:

  • a. die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte;

  • b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit;

  • c. die Kosten für die Unterkunft bei auswärtigem Wochenaufenthalt;

  • d. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten;

  • e.–f. …

  • g. die übrigen für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kosten.

Für die Berufskosten nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und g werden Pauschalansätze festgelegt; im Falle von Absatz 1 Buchstaben a, c und g steht den Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2.2.3.3. Selbständige Erwerbstätigkeit
Art. 29 Allgemeines

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

Dazu gehören insbesondere:

  1. die Abschreibungen, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen gemäss Art. 30 und Art. 31 dieses Gesetzes;

  2. die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen;

  3. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  4. die Zinsen auf Geschäftsschulden und Zinsen, die auf Beteiligungen gemäss Art. 20 Abs. 3 dieses Gesetzes entfallen.

Nicht abziehbar sind Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

Art. 30 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten aufgewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 33 Abs. 1 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wären.

Art. 31 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:

  • a. Rückstellungen für:

  • 1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

  • 2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

  • b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind;

  • c. Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Geschäftsgewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu einer Million Franken. Rücklagen für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind innert fünf Jahren aufzulösen. Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen.

Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 32 Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 33 Verluste

Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

Bei Liquidation des Unternehmens können alle noch nicht mit Einkommen verrechneten Verluste vom Liquidationsgewinn in Abzug gebracht werden, sofern die Verluste in Geschäftsjahren entstanden sind, die gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen sind.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder des Geschäftsortes innerhalb der Schweiz.

2.2.3.4. Privatvermögen
Art. 34

Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Der Kantonsrat regelt die Grenzziehung zwischen Unterhalts- und Anlagekosten von Liegenschaften durch Verordnung.

Abziehbar sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen haben, soweit diese Arbeiten nicht durch Subventionen gedeckt sind.

Steuerpflichtige können für Grundstücke des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Der Kantonsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

2.2.3.5. Allgemeine Abzüge
Art. 35

Von den Einkünften werden abgezogen:

  • a. die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach Art. 22, 22a und 23 dieses Gesetzes steuerbaren Vermögenserträge und weiterer 50 000 Franken. Nicht abzugsfähig sind Schuldzinsen für Darlehen, die eine Kapitalgesellschaft einer an ihrem Kapital massgeblich beteiligten oder ihr sonstwie nahestehenden natürlichen Person zu Bedingungen gewährt, die erheblich von den im Geschäftsverkehr unter Dritten üblichen Bedingungen abweichen;

  • b. dauernde Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten;

  • c. Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten;

  • d. gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleistete Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge;

  • e. Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge nach Art. 82 BVG7;

  • f. Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung;

  • g. Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 3 300.– für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und Fr. 1 700.– für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss Buchstabe d und e erhöhen sich diese Ansätze um die Hälfte. Diese Abzüge erhöhen sich um Fr. 700.– für jedes Kind und jede unterstützungsbedürftige Person, für die ein Abzug nach Art. 37 Abs. 1 Bst. b und d dieses Gesetzes geltend gemacht werden kann;8

  • h. Krankheits- und Unfallkosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen Personen, soweit die Steuerpflichtigen die Kosten selber tragen und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen nach den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen;

  • i. die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen oder der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen9, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt;

  • k. …

  • l. die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens bis Fr. 10 000.–, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen;

  • m. die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 10 000.– an politische Parteien, die:

  • 1. im Parteienregister nach Artikel 76a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 197610 eingetragen sind,

  • 2. im Kantonsrat des Kantons Obwalden vertreten sind, oder

  • 3. im Kanton Obwalden bei den letzten Gesamterneuerungswahlen des Kantonsrats mindestens drei Prozent der Stimmen erreicht haben.

Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, so werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig vom Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 3 400.– abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten. Der Zweitverdienerabzug wird vom niedrigeren der beiden Erwerbseinkommen abgezogen.

Art. 35a Freiwillige Leistungen

Von den Einkünften abgezogen werden auch die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. g dieses Gesetzes aufgrund ihrer öffentlichen oder ausschliesslich gemeinnützigen Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind.

Vorausgesetzt wird, dass die Zuwendungen im Steuerjahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 20 Prozent der um alle andern Aufwendungen gemäss den Art. 28 bis 35 dieses Gesetzes verminderten steuerbaren Einkünfte im Jahr nicht übersteigen.

Im gleichen Umfang abzugsfähig sind entsprechende freiwillige Leistungen an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss Art. 76 Abs.1 Bst. a bis c dieses Gesetzes.

2.2.3.6. Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen
Art. 36

Nicht abziehbar sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:

  1. Aufwendungen für den Unterhalt der Steuerpflichtigen und ihrer Familie sowie der durch die berufliche Stellung der Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand;

  2. Ausbildungskosten;

  3. Aufwendungen für Schuldentilgung;

  4. Aufwendungen für Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen;

  5. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Erbschafts- und Schenkungssteuern, Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie gleichartige ausländische Steuern;

2.2.4. Sozialabzüge

Art. 37

Zur Berechnung des steuerbaren Einkommens werden vom Reineinkommen abgezogen:

  • a. für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die allein mit Kindern im Sinne von Buchstabe b oder mit unterstützungsbedürftigen Personen im Sinne von Buchstabe d im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, 20 Prozent des Reineinkommens, mindestens Fr. 4 300.–, höchstens Fr. 10 000.–;

  • b. Fr. 6 200.– für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Unterhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern getrennt besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes für das Kind geltend gemacht werden;

  • c. befinden sich Kinder, für die die Steuerpflichtigen nach Buchstabe b einen Abzug beanspruchen können, nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit noch in schulischer oder beruflicher Vollzeitausbildung und ist der Wohn- oder Aufenthaltsort solcher Kinder aus Gründen der Ausbildung vom Wohnort der Steuerpflichtigen verschieden, so können die Steuerpflichtigen für die ihnen daraus entstehenden Mehrkosten einen zusätzlichen Abzug von pauschal Fr. 5 100. vornehmen;

  • d. als Unterstützungsabzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt die Steuerpflichtigen mindestens in der Höhe des Abzugs beitragen, Fr. 2 400.– für jede unterstützte Person. Dieser Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe b oder Art. 35 Bst. c dieses Gesetzes gewährt wird;

  • e. als Sozialabzug für die Steuerberechnung:

  • 1. Fr. 10 000.– für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

  • 2. Fr. 10 000.– für die übrigen Steuerpflichtigen;

  • f. als Sonderabzug:

  • 1. für Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinne von Buchstabe b im gleichen Haushalt zusammenleben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 100 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 100 000.– und dem Reineinkommen;

  • 2. für Ehepaare, die ohne Kinder im Sinne von Buchstabe b in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und über ein Reineinkommen von unter Fr. 75 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 75 000.– und dem Reineinkommen;

  • 3. für die übrigen Steuerpflichtigen, die über ein Reineinkommen von unter Fr. 50 000.– verfügen, 10 % der Differenz von Fr. 50 000.– und dem Reineinkommen.

Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, werden die Sozialabzüge anteilsmässig gewährt; für die Satzbestimmung werden sie voll angerechnet.

2.2.5. Steuerberechnung

2.2.5.1. Steuertarife
Art. 38

Die einfache Steuer vom steuerbaren Einkommen für ein Steuerjahr beträgt 1,8 Prozent.

Diese Ansätze gelten jeweils für den ganzen steuerbaren Einkommensbetrag. Restbeträge unter Fr. 100.– werden nicht berücksichtigt.

2.2.5.2. Sonderfälle
Art. 39
Art. 39a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren

Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben; Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit11 entrichtet. Damit ist die Einkommenssteuer abgegolten.

Art. 209 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes gilt sinngemäss.

Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die Steuern periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern.

Die AHV-Ausgleichskasse stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist der zuständigen Steuerbehörde die einkassierten Steuerzahlungen.

Das Recht auf eine Bezugsprovision nach Art. 209 Abs. 4 dieses Gesetzes wird auf die zuständige AHV-Ausgleichskasse übertragen.

Art. 39b Liquidationsgewinne

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen nach Art. 40 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes sind abziehbar.

Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

Art. 40 Kapitalleistungen aus Vorsorge

Kapitalleistungen nach Art. 24 dieses Gesetzes, gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden für sich allein besteuert. Fallen in der gleichen Steuerperiode mehrere Kapitalleistungen an, so bestimmt sich der Steuersatz nach dem Gesamtbetrag der Kapitalleistungen. Bereits vorgenommene Veranlagungen sind zu revidieren.

Die Steuerberechnung erfolgt zu zwei Fünfteln des Tarifs, der für ein Einkommen in der Höhe der steuerbaren Kapitalabfindung anzuwenden wäre.

Die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt.

Art. 41–42

2.3. Vermögenssteuer

2.3.1. Steuerobjekt

Art. 43

Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen vermindert um den steuerfreien Betrag gemäss Art. 54 dieses Gesetzes. Das Reinvermögen besteht aus dem Überschuss der Aktiven über die Passiven.

Nutzniessungsvermögen wird den Nutzniessern zugerechnet.

Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.

Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.

2.3.2. Bewertung

2.3.2.1. Allgemeines
Art. 44

Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet. Dabei kann der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden.

Für Grundstücke erfolgt die Bewertung zum Steuerwert, der nach Art. 45 bis 47 dieses Gesetzes ermittelt wird und den Verkehrswert nicht übersteigen darf.

2.3.2.2. Grundstücke
Art. 45 Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

Als Grundlage für die Berechnung des Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke dienen der amtlich ermittelte Real- und Ertragswert.

Der Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche, überbaute Grundstücke wird als Mittelwert zwischen dem Real- und dem Ertragswert berechnet, wobei in der Regel beide Werte gleichstark gewichtet werden.

Der Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche, unüberbaute Grundstücke innerhalb der Bauzone entspricht dem Realwert.

Der Steuerwert für nichtlandwirtschaftliche, unüberbaute Grundstücke ausserhalb der Bauzone entspricht dem Mittelwert zwischen dem Real- und dem landwirtschaftlichen Ertragswert, wobei in der Regel beide Werte gleich gewichtet werden.

Bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken, deren Verkehrswert vorwiegend durch den mehrfach zu gewichtenden Ertragswert bestimmt wird, wie bei Bahnen, Skiliften, Hotel-, Industrie- und Gewerbeliegenschaften, ist der Ertragswert auch bei der Berechnung des Steuerwertes entsprechend zu gewichten.

Art. 46 Netto-Steuerwert der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke

Der Netto-Steuerwert für die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke und die landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes wird durch den Kantonsrat in Prozenten ihres Steuerwertes durch Verordnung festgelegt.

Der Netto-Steuerwert dient der Berechnung der:

  1. steuerbaren Vermögenswerte nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke sowie landwirtschaftlicher Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes;

  2. Eigenmietwerte der Gebäude auf solchen Grundstücken;

  3. Mindeststeuern auf nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken und Grundstücken gemäss Art. 47 Abs. 3 dieses Gesetzes von natürlichen und juristischen Personen.

Art. 47 Landwirtschaftliche Grundstücke

Für die der Land- und Forstwirtschaft dienenden Grundstücke, mit Einschluss der erforderlichen Ökonomiegebäude und der Wohnung des Betriebsleiters und der mitarbeitenden Familienangehörigen entspricht der Steuerwert dem Ertragswert. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 und 4.

Ein Grundstück dient der Land- und Forstwirtschaft, wenn es durch Gewinnung und Verwertung der natürlichen Früchte des Bodens genutzt oder für die Aufzucht von Tieren benutzt wird und der Eigentümer das Grundstück diesen Zwecken erhalten will oder für diese Zwecke erworben hat.

Grundstücke, die zum Zwecke der Kapitalanlage erworben wurden oder offensichtlich diesem Zweck dienen, werden wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert.

Innerhalb der Bauzone gelegene landwirtschaftliche Grundstücke werden wie nichtlandwirtschaftliche Grundstücke besteuert, wobei ihr Steuerwert dem Mittelwert zwischen dem dreifach gewichteten Realwert und dem einfach gewichteten Ertragswert entspricht.

2.3.2.3. Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter
Art. 48

Bewegliches Vermögen und immaterielle Güter, die zum Geschäftsvermögen der Steuerpflichtigen gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.

Betriebsinventar, wie Maschinen, Werkzeuge, Instrumente, Mobiliar und Fahrhabe werden zum Anschaffungswert, vermindert um die Entwertung, angerechnet.

Selbstproduzierte Futtervorräte für den eigenen Viehbestand sind steuerfrei.

Art. 49–50
2.3.2.4. Wertpapiere und Forderungen
Art. 51

Für Wertpapiere gilt als Verkehrswert der Kurswert und bei dessen Fehlen der innere Wert.

Forderungen werden zum Nennwert angerechnet. Einer allfälligen Verlustwahrscheinlichkeit ist angemessen Rechnung zu tragen.

2.3.2.5. Ansprüche aus rückkaufsfähigen Lebensversicherungen
Art. 52

Rückkaufsfähige Kapital- und Rentenversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert.

2.3.3. Abzug von Schulden

Art. 53

Nachgewiesene Schulden, für die die Steuerpflichtigen allein haften, werden voll abgezogen, andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie von den Steuerpflichtigen getragen werden müssen.

2.3.4. Steuerberechnung

Art. 54 Steuerfreier Betrag

Vom Reinvermögen werden für die Steuerberechnung abgezogen:

  1. für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben Fr. 50 000.–;

  2. für minderjährige sowie in Ausbildung stehende Kinder, für die die Steuerpflichtigen den Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen können, Fr. 10 000.– für jedes Kind; dauert die Erstausbildung ordentlicherweise länger als bis zum 25. Altersjahr, so wird der Abzug bis zum Abschluss dieser Erstausbildung gewährt;

  3. für alle andern Steuerpflichtigen Fr. 25 000.–.

Bei teilweiser Steuerpflicht ist der steuerfreie Betrag verhältnismässig herabzusetzen.

Die steuerfreien Beträge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

Art. 55 Steuersatz

Die einfache Steuer vom steuerbaren Vermögen für ein Steuerjahr beträgt 0,2 Promille.

Restbeträge unter Fr. 1 000.– werden nicht berücksichtigt.

2.3.5. Mindeststeuern auf Grundstücken

Art. 56

Natürliche Personen haben anstelle der ordentlichen Steuern (Einkommens- und Vermögenssteuern) eine Mindeststeuer für alle ihre im Kanton gelegenen Grundstücke zu bezahlen, sofern der Betrag der Mindeststeuer höher ausfällt als die Gesamtheit der durch sie im Kanton zu entrichtenden ordentlichen Steuern.

Die feste Mindeststeuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Von der Mindeststeuer sind ausgenommen:

  1. natürliche Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;

  2. natürliche Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.

2.4.

Art. 57–58

2.5. Ausgleich der kalten Progression

Art. 59

Bei der Steuer vom Einkommen natürlicher Personen werden die Folgen der kalten Progression durch gleichmässige Anpassung der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge vom Einkommen mindestens zur Hälfte ausgeglichen.

Der Regierungsrat beschliesst die Anpassung, die für die nächste Steuerperiode gilt, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise anfänglich gegenüber dem Indexstand per Ende Oktober 2008 und in der Folge gegenüber dem für die letzte Anpassung massgeblichen Indexstand um mindestens sieben Prozent erhöht hat. Massgeblich für die zu einer Steuerperiode gehörende Anpassung ist der letzte Oktober-Indexstand vor Beginn der betreffenden Steuerperiode.

Gegenstand der Anpassung bilden die Abzüge nach Art. 35 Abs. 1 Bst. g sowie Abs. 2 und Art. 37 Abs. 1 Bst. a, b, c, d und e dieses Gesetzes.

2.6. Zeitliche Bemessung

2.6.1. Steuerperiode

Art. 60

Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und für jedes Steuerjahr erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. Art. 40 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Für die Abzüge gelten Absatz 3 und Art. 37 Abs. 3 dieses Gesetzes sinngemäss.

2.6.2. Hauptveranlagung

2.6.2.1. Bemessungsperiode
Art. 61
2.6.2.2. Bemessung des Einkommens
Art. 62 Regelfall

Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.

Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahre massgebend.

Art. 63 Selbstständigerwerbende

Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.

2.6.2.3. Bemessung des Vermögens
Art. 64

Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder Steuerpflicht.

Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, bei denen das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

Erben die Steuerpflichtigen während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem andern Kanton während der Steuerperiode, gilt Absatz 3 sinngemäss.

2.6.3. Sonderfälle

Art. 65 Volljährigkeit

Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig veranlagt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Veranlagung Minderjähriger, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.

Art. 66 Begründung und Auflösung der Ehe

Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze laufende Steuerperiode gemeinsam veranlagt.

Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze laufende Steuerperiode getrennt besteuert.

Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.

2.6.4. Steuerfüsse

Art. 67 Steuerfüsse

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuerfüsse.

Art. 68

3. Besteuerung der juristischen Personen

3.1. Steuerpflicht

3.1.1. Begriff der juristischen Personen

Art. 69

Als juristische Personen werden besteuert:

  1. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften;

  2. die Vereine, die Stiftungen, die Korporationen, Teilsamen und Alpgenossenschaften sowie die übrigen juristischen Personen.

Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz gemäss Art. 58 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen12. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital gemäss Art. 110 des Bundesgesetzes über die kollektiven Kapitalanlagen werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Ausländische juristische Personen sowie nach Art. 13 dieses Gesetzes steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden jenen inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.

3.1.2. Steuerliche Zugehörigkeit

Art. 70 Persönliche Zugehörigkeit

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.

Art. 71 Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Juristische Personen, die weder ihren Sitz noch die tatsächliche Verwaltung im Kanton haben, sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind;

  2. im Kanton Betriebsstätten unterhalten;

  3. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben.

Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie:

  1. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind;

  2. im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln oder damit handeln.

Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.

Art. 72 Umfang der Steuerpflicht

Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und des Kapitals, für die nach Art. 71 dieses Gesetzes eine Steuerpflicht im Kanton besteht.

Die Abgrenzung der Steuerpflicht (Steuerausscheidung) für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu andern Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein Unternehmen mit Sitz im Kanton kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit kantonalen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättestaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.

Steuerpflichtige mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im Ausland haben mindestens den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton gelegene Kapital zu versteuern.

Art. 73

3.1.3. Beginn und Ende der Steuerpflicht

Art. 74

Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.

Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes und der tatsächlichen Verwaltung ausser Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht auf Grund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch die Bundesgesetzgebung über die Steuerharmonisierung13 und durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.

3.1.4. Mithaftung

Art. 75

Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, so haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.

Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die:

  1. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen;

  2. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.

Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldete Steuer solidarisch bis zu drei Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat.

Für die Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.

3.1.5. Ausnahme von der Steuerpflicht

Art. 76

Von der Steuerpflicht sind befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;

  2. der Kanton und seine Anstalten;

  3. die Gemeinden, öffentlichen Körperschaften und Anstalten für ihr Vermögen und ihre Einkünfte, soweit diese unmittelbar der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienen;

  4. konzessionierte Verkehrsunternehmen, die von verkehrspolitischer Bedeutung sind und im Steuerjahr keinen Reingewinn erzielt oder im Steuerjahr und den zwei vorangegangenen Jahren keine Dividenden oder ähnliche Gewinnanteile ausgerichtet haben;

  5. die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen;

  6. die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Kranken-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften;

  7. die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden;

  8. die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind;

  9. die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach Buchstabe e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach Buchstabe f sind;

  10. die ausländischen Staaten für ihre inländischen, ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften sowie die von der Steuerpflicht befreiten institutionellen Begünstigten nach Art. 2 Abs. 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 200714 für die Liegenschaften, die Eigentum der institutionellen Begünstigten sind und die von deren Dienststellen benützt werden.

Die in Absatz 1 Buchstaben d bis i genannten juristischen Personen unterliegen in jedem Fall der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer.

Die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten juristischen Personen unterliegen der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer, soweit die Handänderung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt.

3.2. Gewinnsteuer

3.2.1. Steuerobjekt

3.2.1.1. Grundsatz
Art. 77

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

3.2.1.2. Berechnung des Reingewinns
Art. 78 Allgemeines

Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

  • a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrages des Vorjahres;

  • b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:

  • 1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

  • 2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen;

  • 3. Einlagen in die Reserven;

  • 4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

  • 5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

  • c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbehältlich Art. 84 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemindert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz gleichgestellt;

  • d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Art. 79 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

  1. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, nicht aber Steuerbussen;

  2. Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

  3. freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 76 Bst. g dieses Gesetzes, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Gesetzes;

  4. Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsgesellschaften.

Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.

Art. 80 Erfolgsneutrale Vorgänge

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

  1. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

  2. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden;

  3. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 81 Umstrukturierungen

Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

  1. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

  2. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

  3. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen;

  4. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nicht unter Art. 89 oder 90 dieses Gesetzes fällt, eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Besteuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird.

Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

  1. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buchstabe d;

  2. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine Gesellschaft, die nach Art. 89 oder 90 dieses Gesetzes besteuert werden.

Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

Bei der Umstrukturierung von Unternehmen werden die realisierten stillen Reserven auf zu Buchwerten eingesetzten Beteiligungen einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nicht besteuert, wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft als Holdinggesellschaft gemäss Art. 89 dieses Gesetzes anerkannt wird oder wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft infolge Umstrukturierung die Beteiligungen auf eine Holdinggesellschaft überträgt. Wenn die Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren veräussert oder aufgewertet werden, wird eine feste Jahressteuer von sechs Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

Art. 82 Abschreibungen

Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtlichen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher bewertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertungen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 86 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wären.

Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 5 Bst. b dieses Gesetzes erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 83 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:

  • a. Rückstellungen für:

  • 1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

  • 2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr bestehen;

  • b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Ausmasse der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden;

  • c. Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Gewinnes, insgesamt jedoch höchstens bis zu einer Million Franken. Rücklagen für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind innert fünf Jahren aufzulösen. Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen.

Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 84 Ersatzbeschaffungen

Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stillen Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.

Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.

Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.

Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.

Art. 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen

Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung dieser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.

Art. 86 Verluste

Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksichtigt, wenn für eine Steuerperiode die Mindeststeuer gemäss Art. 101 dieses Gesetzes entrichtet wurde. Dabei werden sie in der Höhe des ausgewiesenen Jahresgewinnes verrechnet.

Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 80 Bst. a dieses Gesetzes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.

Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz.

3.2.2. Steuerberechnung

3.2.2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Art. 87 Steuersatz

Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 6 Prozent des Reingewinns.

3.2.2.2. Gesellschaften mit Beteiligungen
Art. 88 Gesellschaften mit Beteiligungen von massgebendem Einfluss

Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrags aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:

  1. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;

  2. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder

  3. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.

Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen im Sinne von Absatz 1, vermindert um die anteilmässig darauf entfallenden Finanzierungskosten und um die anteiligen Verwaltungskosten von fünf Prozent oder die nachgewiesenen tatsächlichen Verwaltungskosten. Als Finanzierungskosten gelten Schuldzinsen sowie weitere Kosten, die wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen sind. Zum Ertrag aus Beteiligungen gehören auch die Kapitalgewinne auf diesen Beteiligungen sowie die Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten. Art. 310 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Keine Beteiligungserträge sind:

  1. Erträge, die bei der leistenden Gesellschaft oder Genossenschaft geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen;

  2. Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen;

Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung insoweit nicht berücksichtigt, als auf der gleichen Beteiligung zu Lasten des steuerbaren Reingewinnes eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit diesem Ertrag im Zusammenhang steht.

Kapitalgewinne werden bei der Berechnung der Ermässigung nur berücksichtigt:

  1. soweit der Veräusserungserlös die Gestehungskosten übersteigt;

  2. sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals der anderen Gesellschaft ausmacht oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete und als solche während mindestens eines Jahres im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, so kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligungsrechte am Ende des Steuerjahres vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hatten.

Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinnes oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen im Sinne der Art. 82 und 88 dieses Gesetzes in kausalem Zusammenhang stehen.

Art. 89 Holdinggesellschaften

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren statutarischer Zweck zur Hauptsache in der dauernden Verwaltung von Beteiligungen besteht und die in der Schweiz keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten keine Gewinnsteuer, sofern die Beteiligungen oder die Erträge aus den Beteiligungen längerfristig mindestens zwei Drittel der gesamten Aktiven oder Erträge ausmachen.

Erträge aus im Kanton gelegenen Grundstücken solcher Gesellschaften und Genossenschaften werden zum ordentlichen Tarif besteuert. Dabei werden auch die einer üblichen hypothekarischen Belastung entsprechenden Abzüge gewährt.

Von der Ermässigung der Gewinnsteuer sind Einkünfte und Erträge ausgeschlossen, wenn hiefür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

3.2.2.3. Domizilgesellschaften
Art. 90

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die in der Schweiz eine Verwaltungstätigkeit, aber keine Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer wie folgt:

  1. Erträge aus Beteiligungen nach Art. 88 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf solchen Beteiligungen sind steuerfrei;

  2. die übrigen Einkünfte aus der Schweiz werden zum ordentlichen Tarif besteuert;

  3. die übrigen Einkünfte aus dem Ausland werden nach der Bedeutung der Verwaltungstätigkeit in der Schweiz zum ordentlichen Tarif besteuert;

  4. der geschäftsmässig begründete Aufwand, der mit bestimmten Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, wird von diesen vorweg abgezogen. Verluste auf Beteiligungen im Sinne von Buchstabe a können nur mit Einkünften gemäss Buchstabe a verrechnet werden.

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, deren Geschäftstätigkeit überwiegend auslandbezogen ist und die in der Schweiz nur eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausüben, entrichten die Gewinnsteuer gemäss Absatz 1. Die übrigen Einkünfte aus dem Ausland gemäss Absatz 1 Buchstabe c werden nach Massgabe des Umfangs der Geschäftstätigkeit in der Schweiz besteuert.

Von der Ermässigung ausgeschlossen sind Einkünfte, wenn hiefür eine Entlastung von ausländischen Quellensteuern beansprucht wird und der Staatsvertrag die ordentliche Besteuerung in der Schweiz voraussetzt.

3.2.2.4. Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen
Art. 91

Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und der übrigen juristischen Personen beträgt 6 Prozent des Reingewinns.

Verteilen diese juristischen Personen den Reingewinn vorwiegend nach der Kapitalbeteiligung der Mitglieder oder betreiben sie ein industrielles oder gewerbliches Unternehmen, so werden sie wie Kapitalgesellschaften besteuert.

Bei Vereinen und Stiftungen, die keinen wirtschaftlichen Zweck erfüllen, werden Reingewinne unter Fr. 50 000.– nicht besteuert.

3.2.2.5. Kollektive Kapitalanlagen
Art. 92

Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen (Art. 69 Abs. 2 dieses Gesetzes) beträgt 6 Prozent des Reingewinns.

3.2.3. Steueranteile

Art. 92a

Die Aufteilung des Ertrags aus der Gewinnsteuer gemäss Art. 87, 91 und 92 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von 40 Prozent für den Kanton, 54 Prozent für die Einwohnergemeinde und 6 Prozent für die Kirchgemeinde.

3.3. Kapitalsteuer

3.3.1. Steuerobjekt

Art. 93 Grundsatz

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

Art. 94 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Das steuerbare Eigenkapital der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven. Bei Holding- und Domizilgesellschaften kommt jener Teil der stillen Reserven hinzu, der im Falle der Gewinnbesteuerung aus versteuertem Gewinn gebildet worden wäre.

Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

Art. 95 Verdecktes Eigenkapital

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 96 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften in Liquidation

Als steuerbares Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die sich am Ende einer Steuerperiode in Liquidation befinden, gilt das Reinvermögen.

Art. 97 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen

Als steuerbares Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen gilt das Reinvermögen.

Das Reinvermögen wird nach den für die natürlichen Personen geltenden Vorschriften ermittelt.

Bei den kollektiven Kapitalanlagen gilt der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen als steuerbares Eigenkapital.

3.3.2. Steuerberechnung

Art. 98 Kapitalgesellschaften und Genossenschaften

Die Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 2 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

Die Jahressteuer hat in allen Fällen unter Mitberücksichtigung der Gewinnsteuer mindestens Fr. 500.– je Steuerjahr zu betragen, ausgenommen bei Genossenschaften mit Selbsthilfecharakter ohne gewinnstrebende Tätigkeit.

Art. 99 Holding- und Domizilgesellschaften

Holding- und Domizilgesellschaften entrichten an Stelle der ordentlichen Kapitalsteuer eine feste Steuer von 0,01 Promille des einbezahlten Kapitals und der offenen Reserven, mindestens aber Fr. 500.– je Steuerjahr.

Für Grundeigentum im Kanton bezahlen die Holdinggesellschaften ausserdem die Vermögenssteuer wie natürliche Personen.

Art. 100 Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrige juristische Personen

Eigenkapital der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen unter Fr. 50 000.– wird nicht besteuert.

Die Kapitalsteuer der Vereine, Stiftungen, Korporationen, Teilsamen, Alpgenossenschaften und übrigen juristischen Personen beträgt 2 Promille des steuerbaren Eigenkapitals.

Art. 101 Mindeststeuer auf Grundstücken

Juristische Personen haben für ihre im Kanton gelegenen Grundstücke eine Mindeststeuer zu entrichten, sofern deren Betrag höher ist als die Leistung der juristischen Personen aufgrund der Gewinn- und Kapitalsteuer.

Die feste Mindeststeuer auf Grundstücken beträgt zwei Promille des Netto-Steuerwertes der nichtlandwirtschaftlich bewerteten Grundstücke gemäss Art. 45 und 47 Abs. 3 und zwei Promille des Ertragswertes der landwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.

Von der Mindeststeuer sind ausgenommen:

  1. juristische Personen für Grundstücke, auf denen zur Hauptsache der Betrieb des eigenen Unternehmens geführt wird;

  2. juristische Personen für Grundstücke, mit denen sie Aufgaben im sozialen Wohnungsbau erfüllen.

3.3.3. Steueranteile

Art. 101a

Die Aufteilung des Ertrags aus der Kapitalsteuer gemäss Art. 98, 99, 100 und 101 dieses Gesetzes erfolgt im Verhältnis von 40 Prozent für den Kanton, 54 Prozent für die Einwohnergemeinde und 6 Prozent für die Kirchgemeinde.

3.4. Zeitliche Bemessung

Art. 102 Steuerperiode

Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital sowie die Mindeststeuern werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

Art. 103 Bemessung des Reingewinns

Der Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.

Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, so werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahres besteuert.

Art. 104 Bemessung des Eigenkapitals

Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.

Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.

Art. 105 Steuersätze

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Steuersätze.

4. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen

4.1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton

4.1.1. Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen

Art. 106

Ausländische Arbeitnehmer, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von Art. 107 dieses Gesetzes einem Steuerabzug an der Quelle. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 39a dieses Gesetzes unterstehen.

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

4.1.2. Steuerberechnung

4.1.2.1. Steuerbare Leistungen
Art. 107

Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.

Steuerbar sind:

  1. alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis, mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Kinder- und andere Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen und andere geldwerte Vorteile;

  2. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder, Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapitalleistungen.

Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

4.1.2.2. Steuertarif auf Erwerbseinkommen
Art. 108 Grundlage

Der Kantonsrat setzt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen durch Verordnung fest. Art. 110 Abs. 1 Bst. d dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Der Steuerabzug umfasst die Kantons- und Gemeindesteuern, einschliesslich die Kirchensteuer und die Feuerwehrersatzabgabe, sowie die direkte Bundessteuer.

Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kalenderjahr, das dem Steuerjahr vorausgeht.

Art. 109 Ausgestaltung

Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.

Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Absatz 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.

Art. 110 Tarifarten

Der Steuerabzug wird vorgenommen auf Grund eines Tarifes für:

  1. alleinstehende, ledige, getrennt lebende, geschiedene oder verwitwete Steuerpflichtige mit und ohne Kinder (Kinder nicht im eigenen Haushalt);

  2. verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit eigenen Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und zu deren Unterhalt beitragen;

  3. verheiratete, in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehegatten, die beide hauptberuflich in der Schweiz erwerbstätig sind;

  4. im Nebenerwerb tätige Steuerpflichtige, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und das monatliche Bruttoeinkommen weniger als Fr. 2 000.– beträgt. Der Steuersatz beträgt zehn Prozent.

Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.

4.1.2.3. Steuertarif auf Ersatzeinkünften
4.1.2.3.1. Kapitalabfindung für wiederkehrende Leistungen
Art. 111

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen werden unter Berücksichtigung der Erwerbseinkünfte zu dem Quellensteuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn an der Stelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

4.1.2.3.2. Übrige Ersatzeinkünfte
Art. 112 Auszahlung durch Arbeitgeber

Auf Taggeldern und übrigen Ersatzleistungen, welche die Arbeitgeber ausbezahlen, ist der Quellensteuerabzug zusammen mit den Arbeitseinkünften nach dem entsprechenden Quellensteuertarif vorzunehmen.

Art. 113 Auszahlung durch Versicherer

Auf Leistungen, welche die Versicherer direkt den Versicherten ausrichten, ist der Quellensteuerabzug gemäss dem entsprechenden Quellensteuertarif vorzunehmen.

Vorbehalten bleiben Leistungen, welche die Versicherer nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausrichten oder die neben ein allfälliges Erwerbseinkommen treten können. Für diese Leistungen beträgt der Steuersatz zehn Prozent.

4.1.2.4. Abgegoltene Steuer
Art. 114

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern; Art. 115 und 116 dieses Gesetzes bleiben vorbehalten.

4.1.3. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

Art. 115 Ergänzende ordentliche Veranlagung

Die der Quellensteuer unterliegenden Personen werden für ihr Einkommen, das dem Steuerabzug an der Quelle nicht unterworfen ist, sowie für ihr Vermögen im ordentlichen Verfahren veranlagt. Für den Steuersatz gilt Art. 9 dieses Gesetzes sinngemäss.

Die Steuerpflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.

Art. 116 Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Betragen die dem Steuerabzug an der Quelle unterworfenen Bruttoeinkünfte von Steuerpflichtigen in einem Kalenderjahr mehr als der durch den Kantonsrat festgelegte Betrag, wird, falls Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton besteht, eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen durchgeführt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird dabei zinslos angerechnet.

Dauert die Steuerpflicht im Kanton mehr oder weniger als ein Kalenderjahr, sind die an der Quelle besteuerten, auf zwölf Monate umgerechneten Bruttoeinkünfte massgebend.

In den Folgejahren wird bis zum Ende der Quellensteuerpflicht eine nachträgliche Veranlagung für das gesamte Einkommen und Vermögen auch dann durchgeführt, wenn die durch den Kantonsrat festgelegte Limite vorübergehend oder dauernd wieder unterschritten wird.

In Fällen, in denen eine nachträgliche Veranlagung durchzuführen ist, kann auf die Erhebung der Quellensteuer verzichtet werden, wenn die Arbeitgeber hinreichende Sicherheit leisten.

Art. 117 Wechsel zwischen Quellensteuer und ordentlicher Veranlagung

Die bisher an der Quelle besteuerte Person wird im ordentlichen Verfahren veranlagt:

  1. ab Beginn des der Erteilung der Niederlassungsbewilligung folgenden Monats;

  2. ab Beginn des Monats, der ihrer Heirat mit einer Person mit Schweizer Bürgerrecht oder mit Niederlassungsbewilligung folgt.

Die Scheidung sowie die tatsächliche oder rechtliche Trennung von einem Ehepartner mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung lösen für eine ausländische Arbeitnehmerin oder einen ausländischen Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung ab Beginn des folgenden Monats wieder die Besteuerung an der Quelle aus.

Wenn ein Einkommen im Laufe derselben Steuerperiode zunächst der Quellensteuer und dann der ordentlichen Besteuerung oder umgekehrt unterliegt, hat der Übergang von der einen zur anderen Besteuerungsart bezüglich dieses Einkommens dieselben Folgen, wie wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder in der Schweiz einen Wohnsitz begründet.

Art. 118
Art. 119 Vergütungen aus dem Ausland

Erhalten Steuerpflichtige Vergütungen von Leistungsschuldnern im Ausland und werden diese nicht von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen, werden sie im ordentlichen Verfahren veranlagt.

Die Steuerpflichtigen sind in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht eine Steuererklärung einzureichen.

4.2. Quellensteuern für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

4.2.1. Arbeitnehmer

Art. 120 Im Allgemeinen

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die hier für kurze Dauer als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit sowie für die an dessen Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerbezug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmungen über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer gemäss Art. 106 bis 114 dieses Gesetzes.

Art. 121 Bei internationalen Transporten

Im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für die Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von Arbeitgebern mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatzeinkünfte einem Steuerabzug an der Quelle nach Massgabe der Bestimmungen über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer gemäss Art. 106 bis 119 dieses Gesetzes.

4.2.2. Künstler, Sportler und Referenten

Art. 122 Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

Art. 123 Steuerbare Einkünfte

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte und Entschädigungen, die nicht den Künstlern, Sportlern oder Referenten selber, sondern Dritten zufliessen, die ihre Tätigkeit organisiert haben.

Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.

Anstelle der tatsächlichen Gewinnungskosten kann ein Pauschalabzug von 20 Prozent der Bruttoeinkünfte geltend gemacht werden. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten.

Art. 124 Steuerberechnung

Die Steuer beträgt zehn Prozent der Tageseinkünfte.

Als Tageseinkünfte gelten die Einkünfte gemäss Art. 123 dieses Gesetzes, aufgeteilt auf die Auftritts- und Probetage.

Ist bei Gruppen der Anteil der einzelnen Mitglieder nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, wird das durchschnittliche Tageseinkommen pro Kopf berechnet.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte insgesamt weniger als die für die Quellensteuer bei den direkten Bundessteuern vorgesehenen Bemessungsminima betragen.

4.2.3. Organe juristischer Personen

Art. 125

Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung:

  1. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton,

  2. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

unterliegen für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen und ähnlichen Vergütungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die Entschädigungen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als die für die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vorgesehenen Bemessungsminima betragen.

4.2.4. Hypothekargläubiger

Art. 126

Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu gehören auch die Zinsen, die nicht den Steuerpflichtigen selber, sondern Dritten zufliessen.

Die Steuer beträgt 15 Prozent der steuerbaren Einkünfte.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als die für die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer vorgesehenen Bemessungsminima betragen.

4.2.5. Empfänger von Vorsorgeleistungen

Art. 127

Im Ausland wohnhafte Personen, die:

  1. aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von Arbeitgebern oder einer Vorsorgekasse mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Pensionen, Ruhegelder, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

  2. aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen erhalten,

unterliegen für diese Leistungen einem Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.

Die Steuer beträgt bei Renten zehn Prozent der steuerbaren Einkünfte; Kapitalleistungen sind gemäss Art. 40 dieses Gesetzes steuerbar.

Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte im Kalenderjahr weniger als Fr. 1 000.– betragen.

4.2.6. Begriffsbestimmung

Art. 128

Als im Ausland wohnhafte Steuerpflichtige nach den Art. 120 bis 127 dieses Gesetzes gelten natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz und juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

4.2.7. Abgegoltene Steuer

Art. 129

Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern; er erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.

5. Erbschafts- und Schenkungssteuern

5.1. Steuerobjekt

Art. 130

Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Zuwendungen aufgrund gesetzlichen Erbrechts, aufgrund einer Verfügung von Todes wegen oder bei Schenkung auf den Todesfall.

Der Schenkungssteuer unterliegen alle freiwilligen Zuwendungen unter Lebenden, durch die jemand aus dem Vermögen einer andern Person ohne entsprechende Gegenleistungen bereichert wird, mit Einschluss der Vorempfänge und der Zuwendungen aus Erbauskauf.

Steuerbar sind auch Zuwendungen an und aus Stiftungen, Zuwendungen durch Einräumung von Nutzniessungsrechten und Erlass von Verbindlichkeiten sowie Vermögensübertragungen zum Zwecke der Umgehung der Schenkungssteuer.

Soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden, unterliegen

  1. Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem Tode des Erblassers fällig werden, der Erbschaftssteuer;

  2. Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten der schenkenden Person fällig werden, der Schenkungssteuer.

5.2. Steuerpflicht

Art. 131 Voraussetzungen

Die Steuerpflicht ist begründet, wenn der Erblasser bei seinem Tod oder die Schenker im Zeitpunkt des Vermögensüberganges den Wohnsitz im Kanton hatten, oder wenn im Kanton steuerbares Vermögen zugewendet wird.

Für Nacherben besteht die Steuerpflicht, wenn der erste Erblasser bei seinem Tode den Wohnsitz im Kanton hatte.

Bei amtlich verwaltetem Vermögen besteht die Steuerpflicht auch dann, wenn Erblasser oder die schenkende Person im Zeitpunkt des Vermögensüberganges im Ausland wohnten oder wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers unbekannt ist.

Bei Beerbung einer im Kanton als verschollen erklärten Person wird die Steuerpflicht durch die gerichtliche Verschollenerklärung begründet.

Der Steueranspruch entsteht bei Erbschaft mit dem Tode des Erblassers und bei Schenkung im Zeitpunkt des Vermögensüberganges.

Art. 132 Steuersubjekt

Die Steuer ist von der Person geschuldet, welche die steuerbare Zuwendung erhält.

Art. 133 Steuerbefreiung

Steuerfrei sind:

  1. Erbschaften und Schenkungen zwischen Ehegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter sowie zwischen Geschwistern;

  2. Zuwendungen an juristische Personen und Gesellschaften, die gemäss Art. 76 Abs. 1 Bst. a, b, c, g und h dieses Gesetzes Steuerfreiheit geniessen;

  3. Zuwendungen aus den in Art. 76 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes genannten Personalvorsorgestiftungen;

  4. Nutzniessungen und andere wiederkehrende Leistungen, sofern sie der ordentlichen Steuer im Kanton unterliegen;

  5. Zuwendungen an Unternehmen in Form von Preisen und Auszeichnungen im Rahmen der Wirtschaftsförderung;

  6. Zuwendungen bis zu Fr. 5 000.– im Einzelfall;

  7. Zuwendungen an Personen, die im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestages zusammen mit gemeinsamen minderjährigen Kindern oder seit mindestens fünf Jahren in einem gemeinsamen Haushalt mit den Erblassern oder Schenkern gelebt haben;

  8. Zuwendungen von Pflegeeltern an Pflegekinder, sofern das Pflegeverhältnis mindestens zehn Jahre gedauert hat.

Zuwendungen an andere Kantone und an ausserkantonale Gemeinden sowie für ausserkantonale öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke sind steuerfrei, wenn die Kantone Gegenrecht halten. Für den Abschluss von Gegenrechtserklärungen ist der Regierungsrat zuständig.

5.3. Steuerbemessung

Art. 134 Bemessungsgrundlage

Die Steuer wird auf der gesamten Zuwendung erhoben, die die Steuerpflichtigen erhalten, auch wenn ein Teil nicht der Steuerpflicht im Kanton unterliegt.

Mehrfache Zuwendungen zwischen den gleichen Personen innert fünf Jahren werden zusammengerechnet. Die Frist von fünf Jahren beginnt mit dem Kalenderjahr der ersten Zuwendung.

Vorerben und Nacherben entrichten die Steuern nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum ersten Erblasser.

Art. 135 Bewertung

Für die Bewertung der steuerbaren Zuwendungen ist der Zeitpunkt des Todes des Erblassers oder der Schenkung massgebend. Die Bewertung erfolgt nach den in Art. 44 ff. dieses Gesetzes aufgestellten Bewertungsgrundsätzen, soweit nachstehend nichts Abweichendes bestimmt ist.

Bei Zuwendungen aus Versicherungsvertrag richtet sich die Bewertung nach der ausbezahlten Summe oder nach dem Rückkaufswert.

Für Grundstücke ist deren Steuerwert gemäss Art. 45 ff. dieses Gesetzes massgebend.

Art. 136 Abzüge

Nachgewiesene Schulden und Kosten, die auf der Zuwendung lasten, werden in Abzug gebracht.

5.4. Steuerberechnung

Art. 137 Steuersatz

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer beträgt:

  1. zehn Prozent des Wertes der Zuwendung für Onkel und Tante, Neffe und Nichte;

  2. 20 Prozent des Wertes der Zuwendung in allen übrigen Fällen.

Art. 137a Ermässigung bei Unternehmensnachfolge

Die nach Art. 137 dieses Gesetzes berechnete Steuer ermässigt sich um 50 Prozent, wenn dem Empfänger Geschäftsvermögen zugewendet oder bei der Erbteilung zugeschieden wird, das ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit des Empfängers dient.

Die gleiche Ermässigung von 50 Prozent wird gewährt, wenn dem Empfänger eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewendet oder bei der Erbteilung zugeschieden wird und der Empfänger als Arbeitnehmer im Geschäftsbetrieb tätig ist. Als Beteiligungen im Sinne dieser Bestimmung gelten Vermögensrechte (insbesondere Aktien, Aktienzertifikate, Genussscheine, Partizipationsscheine, Wandelobligationen, Stammeinlagen und Anteilscheine), wenn die Beteiligung wenigstens 40 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlagenkapitals beträgt oder die Beteiligung nach den Stimmrechtsverhältnissen über wenigstens 40 Prozent des Kapitals bestimmt.

Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert zehn Jahren:

  1. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird, in das Privatvermögen überführt wird oder wenn die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird;

  2. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermässigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewendet wird oder wenn die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Geschäftsbereich der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aufgegeben wird.

Art. 138 Steueranteile

Der Ertrag der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zwischen Kanton und Einwohnergemeinde hälftig geteilt.

Art. 139 Fälligkeit

Die Erbschaftssteuer wird bei Anfall der Erbschaft, die Schenkungssteuer nach vollzogener Schenkung erhoben.

Bei Erbschaftsanfall infolge Verschollenerklärung kann die Steuer ab Übertragung des Vermögens erhoben werden (Art. 548 ZGB).

5.5. Bezug

Art. 140

Die Erbschaftssteuer wird gesamthaft für alle Erben und Vermächtnisnehmer bei der Erbmasse bezogen.

Die geschuldete Erbschaftssteuer ist bei der Erbteilung vorweg in Abzug zu bringen und vor Vollzug der Teilung der zuständigen Inkassostelle einzuzahlen.

Die geschuldete Schenkungssteuer ist der zuständigen Inkassostelle zu entrichten.

5.6. Haftung

Art. 141

Die Erben und Vermächtnisnehmer haften bis zum Betrag des Erbteils oder des Vermächtnisses solidarisch für die Steuer.

Schenkende und Beschenkte haften für die Schenkungssteuer solidarisch.

6. Grundsteuern (Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern)

6.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 142 Arten von Grundsteuern

Der Kanton und die Gemeinden, in denen die betreffenden Grundstücke liegen, erheben Grundsteuern in Form von

  1. Grundstückgewinnsteuern und

  2. Handänderungssteuern.

Art. 143 Grundstücke

Als Grundstücke im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten:

  1. die Liegenschaften;

  2. die in das Grundbuch aufgenommenen selbständigen und dauernden Rechte;

  3. die Bergwerke;

  4. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

Steuerrechtlich gehören Bestandteile gemäss Art. 642 ZGB zu den entsprechenden Grundstücken, nicht jedoch deren Zugehör.

6.2. Grundstückgewinnsteuer

6.2.1. Steuertatbestand

Art. 144 Steuerbegründende Veräusserung

Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen Gewinne aus der Veräusserung von im Kanton gelegenen Grundstücken oder Anteilen von solchen, die

  1. zum Privatvermögen gehören;

  2. land- und forstwirtschaftlicher Natur sind; vorbehalten bleibt die Besteuerung der wiedereingebrachten Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes;

  3. im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis i dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen;

  4. im Eigentum von den in Art. 76 Abs. 1 Bst. b und c dieses Gesetzes genannten juristischen Personen stehen, soweit die Veräusserung nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe erfolgt.

Der Veräusserung von Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.);

  2. Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird; das Entgelt unterliegt nicht der Grundstückgewinnsteuer, wenn es nach Art. 23 Bst. c oder d dieses Gesetzes versteuert wird;

  3. Überführung eines Grundstückes oder von Anteilen daran vom Privatvermögen in das Geschäftsvermögen;

  4. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechtes an einem Grundstück, Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken.

Art. 145 Steueraufschiebende Veräusserung

Die Besteuerung wird aufgeschoben bei Eigentumswechsel durch:

  1. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

  2. Rechtsgeschäfte unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 des Zivilgesetzbuchs) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind;

  3. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder drohender Enteignung;

  4. vollständige oder teilweise Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Veräusserungserlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines in der Schweiz gelegenen selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke verwendet wird;

  5. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstgenutzten Wohnliegenschaft oder selbstgenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird;

  6. Rechtsgeschäfte von Gesellschaften, die nach Art. 76 Abs. 1 Bst. d bis i dieses Gesetzes von der Steuerpflicht befreit sind und im Rahmen von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 81 dieses Gesetzes erfolgen.

Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e ist durch die steuerpflichtige Person schriftlich zu beantragen.

Der Steueraufschub gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e gilt nur soweit, als der in die Ersatzliegenschaft reinvestierte Betrag die Anlagekosten der veräusserten Liegenschaft übersteigt.

Die aufgeschobene Besteuerung gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e wird im Nachsteuerverfahren gemäss Art. 230 bis Art. 232 dieses Gesetzes nachgeholt, wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstückes veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird.

Art. 145a Nachbesteuerung bei Ersatzbeschaffung ausserhalb des Kantons

Wird das Ersatzgrundstück nach einer aufgeschobenen Besteuerung veräussert, so ist der Grundstückgewinn in dem Kanton steuerbar, in dem das Ersatzgrundstück liegt. Vorbehalten bleibt Art. 145 Abs. 4 dieses Gesetzes.

Kann der aufgeschobene Grundstückgewinn im anderen Kanton nicht besteuert werden oder verzichtet der andere Kanton zugunsten des Kantons Obwalden auf die Besteuerung, wird die ursprüngliche Veranlagung aufgehoben und der aufgeschobene Gewinn nachbesteuert.

6.2.2. Steuersubjekt

Art. 146

Steuerpflichtig sind jene Personen, die ein Grundstück veräussern.

Veräussert eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die Steuer, bemessen nach dem Gewinn als Ganzem, von allen Beteiligten solidarisch geschuldet.

Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jede daran beteiligte Person wird für sich steuerpflichtig.

Der Steueranspruch entsteht mit der Veräusserung.

6.2.3. Steuerbefreiung

Art. 147

6.2.4. Steuerobjekt

6.2.4.1. Grundstückgewinn
Art. 148

Der Grundstückgewinn besteht aus der Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten.

Massgebend für die Berechnung des Grundstückgewinns ist die letzte steuerbegründende Veräusserung ohne Steueraufschub.

6.2.4.2. Veräusserungserlös
Art. 149

Als Veräusserungserlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Werden Grundstücke aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen überführt, so gilt als Erlös der Wert, zu dem das Grundstück in die Bilanz der Unternehmung aufgenommen wird.

Wird kein Kaufpreis festgelegt, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend.

Beim Tausch gilt als Veräusserungserlös der Verkehrswert des eingetauschten Grundstückes.

6.2.4.3. Anlagekosten
Art. 150

Die Anlagekosten setzen sich zusammen aus dem Erwerbspreis und den wertvermehrenden anrechenbaren Aufwendungen.

Bei Veräusserung eines Grundstückes, bei dessen Erwerb, Bau oder Verbesserung die Besteuerung im Sinne von Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes oder einer entsprechenden Bestimmung eines anderen Kantons aufgeschoben wurde, wird der wieder angelegte, aufgeschobene Gewinn von den Anlagekosten abgezogen.

Art. 151 Erwerbspreis

Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.

Der Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist jener Erwerbspreis massgebend, welcher bei der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag.

Wurde ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück vom Geschäftsvermögen in das Privatvermögen überführt, so gilt der im Zeitpunkt des Übergangs steuerlich massgebende Buchwert, vermehrt um die wiedereingebrachten Abschreibungen als Erwerbspreis.

Art. 152 Anrechenbare Aufwendungen

Als wertvermehrende Aufwendungen sind anrechenbar:

  1. Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Erschliessungen, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstückes, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträgen von Bund, Kanton oder Gemeinde; Baukreditzinsen und Baurechtszinsen sind nur als Aufwendungen anrechenbar, falls sie nicht als Schuldzinsen gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes von den Einkünften abgezogen werden konnten;

  2. Grundeigentümerbeiträge, wie Anschlussgebühren und Perimeterbeiträge für Erschliessungsanlagen, Bodenverbesserungen, Wasserbau und Lawinenverbauungen;

  3. Aufwendungen, die mit dem Erwerb und der Veräusserung des Grundstückes verbunden sind, mit Einschluss der Provisionen und Vermittlungsgebühren in üblicher Höhe, soweit sie nicht bereits im Erwerbspreis enthalten sind. Diese Aufwendungen können zusätzlich zur Pauschale gemäss Art. 152a Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes geltend gemacht werden.

Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.

Art. 152a Anlagekosten bei Besitzesdauer über zehn Jahre

Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen.

Besitzesdauer (begonnene Jahre)

Pauschale in Prozenten des Veräusserungserlöses

11

80

12

79

13

78

14

77

15

76

16

75

17

74

18

73

19

72

20

71

21

70

22

69

23

68

24

67

25

66

Ab 25 vollendeten Jahren

65

Ist das Grundstück im Zeitpunkt der Veräusserung nicht überbaut und besass es die steuerpflichtige Person länger als zehn vollendete Jahre, werden die Anlagekosten pauschaliert. In diesem Fall reduziert sich die Pauschale gemäss Absatz 1 um 20 Prozent. Die Pauschale wird in Prozenten des Veräusserungserlöses bemessen.

Höhere Anlagekosten werden angerechnet, sofern sie die steuerpflichtige Person vollständig nachweist.

Art. 152b Anlagekosten bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken

Die für die Grundstückgewinnsteuer massgeblichen Anlagekosten von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens entsprechen dem Buchwert zuzüglich der bisher vorgenommenen Abschreibungen gemäss Art. 20 Abs. 6 dieses Gesetzes.

Der in diesen Anlagekosten enthaltene Erwerbspreis ist jedoch nicht massgebend, soweit das Grundstück durch eine steueraufschiebende Veräusserung erworben worden ist. In solchen Fällen ist derjenige Erwerbspreis massgebend, welcher der letzten steuerbegründenden Veräusserung zugrunde lag.

6.2.4.4. Gesamtveräusserung
Art. 153

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, so ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln.

6.2.4.5. Teilveräusserung
Art. 154

Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis auf die einzelnen Parzellen anteilmässig aufzuteilen.

Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.

Verluste aus Teilveräusserungen können den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen oder Stockwerkeigentumsliegenschaften zugerechnet werden.

6.2.5. Steuerberechnung

6.2.5.1. Steuersatz
Art. 155

Die einfache Grundstückgewinnsteuer beträgt 1,8 Prozent des Grundstückgewinns.

Grundstückgewinne unter Fr. 5 000.– werden nicht besteuert.

6.2.5.2. Ermässigung und Erhöhung
Art. 156

Die Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer Eigentumsdauer von:

  1. weniger als einem Jahr um 30 Prozent;

  2. von einem bis weniger als zwei Jahren um 20 Prozent;

  3. von zwei bis weniger als drei Jahren um 10 Prozent.

Massgebend für die Eigentumsdauer eines der Grundstückgewinnsteuer unterliegenden Grundstückes ist die letzte Veräusserung gemäss Eintrag im Grundbuch. Die Überführung vom Geschäfts- ins Privatvermögen unterbricht die Eigentumsdauer.

Wurde das Grundstück aus steueraufschiebender Veräusserung erworben, so wird für die Berechnung der Eigentumsdauer auf die letzte Veräusserung abgestellt, die keinen Steueraufschub bewirkt hat oder bewirkt hätte.

6.3. Handänderungssteuer

6.3.1. Steuertatbestand

Art. 157

Bei Veräusserungen von Grundstücken oder Anteilen an solchen wird eine Handänderungssteuer erhoben.

Veräusserungen von Grundstücken sind gleichgestellt:

  1. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück tatsächlich und wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken (insbesondere Kauf, Tausch, Einbringung eines Grundstückes in eine Personengesellschaft, eine Kapitalgesellschaft oder in eine Genossenschaft, Enteignung, Zwangsverwertung usw.);

  2. Belastungen von Grundstücken mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, sofern diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert der Grundstücke dauernd und wesentlich beeinträchtigen und die Belastung gegen Entgelt erfolgt;

  3. entgeltliche Übertragung eines Kaufrechts an einem Grundstück, Eintritt Dritter in einen Kaufvertrag sowie entgeltlicher Verzicht auf Ausübung derart erworbener Rechte an Grundstücken.

Beim Tausch liegen mehrere Rechtsgeschäfte zu Grunde. Jedes stellt eine Veräusserung dar.

6.3.2. Steuersubjekt

Art. 158

Die Handänderungssteuer ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, von der veräussernden und von der erwerbenden Person zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung zu bezahlen. Die solidarische Haftung kann nicht wegbedungen werden.

Veräussert oder erwirbt eine Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit ein Grundstück, so wird die gemäss Absatz 1 anfallende hälftige Steuer von allen Beteiligten der Personengesamtheit solidarisch geschuldet.

Ist die veräussernde oder erwerbende Person von der Handänderungssteuer gemäss Art. 159 Abs. 1 Bst. i sowie Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes befreit, so schuldet die Partei, die eine Steuerbefreiung nicht beanspruchen kann, die Hälfte der Steuer.

6.3.3. Steuerbefreiung

Art. 159

Von der Handänderungssteuer befreit sind Veräusserungen von Grundstücken bei:

  • a. einem Kaufpreis unter Fr. 5 000.–;

  • b. Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung;

  • c. Rechtsgeschäften unter Ehegatten, Verwandten in auf- und absteigender Linie, eingeschlossen Adoptiv- und Stiefkinder, Schwiegereltern, Schwiegersohn und Schwiegertochter, unter Geschwistern sowie bei Scheidung;

  • d. Landumlegungen, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Strassenbau;

  • e. Umstrukturierungen im Sinne von Art. 21 und 81 dieses Gesetzes;

  • f.–h. …

  • i. Zwangsvollstreckungsverfahren für den Schuldner, die Konkursmasse, die Pfandgläubiger, den Pfandeigentümer und den Pfandbürgen, sofern Gläubiger zu Verlust kommen;

  • k. Umwandlung von Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt, ohne dass die Person oder der Umfang der Beteiligung ändern; bei Änderung der Beteiligung ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet;

  • l. körperliche Teilung von gemeinschaftlichem Grundeigentum, soweit die zugeteilten Liegenschaftsparzellen den bisherigen Anteilen entsprechen; bei Veränderung der Anteile ist die Handänderungssteuer auf dem Zuwachs geschuldet.

Wer ein Grundstück veräussert, ist von der Handänderungssteuer befreit bei:

  1. Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines neuen oder zur Verbesserung eines eigenen Ersatzgrundstückes im Kanton verwendet wird;

  2. vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstückes, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbstbewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird;

  3. Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbstbenutzten Wohnliegenschaft oder selbstbenutzter Anteile daran (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der dabei erzielte Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer selbstbenutzten Ersatzliegenschaft im Kanton verwendet wird.

Die Steuerbefreiung gemäss Absatz 2 Buchstaben a bis c wird im Nachsteuerverfahren gemäss Art. 230 bis Art. 232 dieses Gesetzes aufgehoben, wenn das Ersatzgrundstück innert fünf Jahren seit der Veräusserung des ersetzten Grundstückes veräussert oder dauernd einer anderen Nutzung zugeführt wird.

Bei Veräusserung von Grundstücken sind von der Handänderungssteuer befreit:

  1. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechtes;

  2. der Kanton und seine Anstalten, die Gemeinden und die öffentlichen Körperschaften und Anstalten, soweit die Veräusserung in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben erfolgt, sowie die Zweckverbände von Gemeinden;

  3. ausländische Staaten im Rahmen von Art. 76 Bst. i dieses Gesetzes.

6.3.4. Steuerbemessung

Art. 160 Bemessungsgrundlage im allgemeinen

Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer ist der Kaufpreis des Grundstücks mit Einschluss aller weiteren Leistungen der Erwerber, exklusive Mehrwertsteuer. Ist kein Kaufpreis vereinbart, so ist der im Zeitpunkt der Veräusserung geltende Verkehrswert massgebend.

Art. 161 Periodische Leistungen

Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer bei vereinbarten periodischen Leistungen ist deren Barwert.

Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

6.3.5. Steuerberechnung

Art. 162 Steuersatz

Die Handänderungssteuer beträgt 1,5 Prozent des als Bemessungsgrundlage dienenden Wertes des Grundstückes.

Art. 163 Steueranteile

Der Ertrag der Handänderungssteuer wird zwischen Kanton und Einwohnergemeinde hälftig geteilt.

Art. 164 Fälligkeit

Die Handänderungssteuer wird mit der Veräusserung fällig.

7. Verfahrensrecht

7.1. Behördenorganisation

7.1.1. Aufsichtsbehörden

Art. 165 Regierungsrat

Der Regierungsrat übt die Aufsicht über das gesamte Steuerwesen aus. Er wählt die Vorsteherin oder den Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung.

Er erlässt vor jeder Haupteinschätzung die Ausführungsbestimmungen.

Art. 166 Finanzdepartement

Das Finanzdepartement leitet das gesamte Steuerwesen. Ihm sind die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung und der kantonalen Finanzverwaltung unterstellt.

7.1.2. Steuerbehörden

Art. 167 Kantonale Steuerverwaltung

Die kantonale Steuerverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartementes in der Leitung des Steuerwesens.

Ihr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind.

Sie ist insbesondere für gleichmässige Steuerveranlagungen verantwortlich.

Der Kantonsrat regelt die Organisation der Steuerverwaltung durch Verordnung.

Art. 167a Kantonale Finanzverwaltung

Die kantonale Finanzverwaltung ist unmittelbares Organ des Finanzdepartements zum Steuerbezug.

Sie ist verantwortlich für einen einheitlichen Steuerbezug, das Erlasswesen sowie die Abrechnungen mit den Gemeinden.

Art. 168 Zuständige Gemeindestelle

Die Einwohnergemeinden arbeiten bei der Vorbereitung der Steuerveranlagungsgrundlagen gemäss Weisungen der kantonalen Steuerverwaltung mit. Sie bereinigen insbesondere das Verzeichnis der Steuerpflichtigen.

Art. 169–172
Art. 173 Einsprachebehörde

Als Einsprachebehörde amtet die entsprechende Veranlagungsbehörde.

Art. 174 Rekursbehörde

Als Rekursbehörde amtet die von der Steuerbehörde unabhängige kantonale Steuerrekurskommission. Sie besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, vier Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die vom Kantonsrat auf vier Jahre gewählt werden.

Die Präsidentin oder der Präsident kann über alle Rekurse, in denen nicht ein höherer Steuerbetrag als Fr. 1 000.– streitig ist, selbständig entscheiden.

Das Sekretariat der kantonalen Steuerrekurskommission wird durch den Regierungsrat bestellt.

Angehörige der kantonalen Steuerverwaltung sind als Mitglieder sowie als Sekretärin oder Sekretär der kantonalen Steuerrekurskommission nicht wählbar.

Art. 175 Verwaltungsgericht

Die Steuerpflichtigen sowie die kantonale Steuerverwaltung können den Rekursentscheid der kantonalen Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht weiterziehen.

7.2. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

7.2.1. Amtspflichten

Art. 176 Ausstand

Personen, die beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken haben, sind verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn sie:

  1. an der Sache ein persönliches Interesse haben;

  2. mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, eingetragene Partnerschaft, faktische Lebensgemeinschaft oder Kindesannahme verbunden sind;

  3. eine Partei vertreten oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren;

  4. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnten.

Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

Ist ein Ausstandsgrund streitig, so entscheidet bei Verwaltungsangestellten die vorgesetzte Behörde, bei Mitgliedern von Kollegialbehörden die Kollegialbehörde.

Art. 177 Geheimhaltungspflicht

Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.

Eine Auskunft ist zulässig, soweit hierfür eine gesetzliche Grundlage im Bundesrecht oder im kantonalen Recht gegeben ist. Es ist ein entsprechendes Begehren einzureichen, über das die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung entscheidet.

Art. 178 Amtshilfe unter Steuerbehörden

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden unterstützen sich gegenseitig in der Erfüllung ihrer Aufgabe; sie haben den Steuerbehörden anderer Kantone die benötigten Auskünfte kostenlos zu erteilen und ihnen auf Verlangen Einsicht in amtliche Akten zu gewähren. Die in Anwendung dieser Vorschrift gemeldeten oder festgestellten Tatsachen sind geheimzuhalten.

Ist eine Person mit Wohnsitz oder Sitz im Kanton nach der Steuererklärung auch in einem andern Kanton steuerpflichtig, so ist den Steuerbehörden dieses Kantons von der Steuererklärung und von der Veranlagung Kenntnis zu geben.

Art. 179 Amtshilfe anderer Behörden

Die Behörden, Departemente und Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden erteilen den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Steuerbehörden auf Ersuchen hin kostenlos alle erforderlichen Auskünfte. Sie können diese Behörden von sich aus darauf aufmerksam machen, wenn sie vermuten, dass eine Veranlagung unvollständig ist. Die gleiche Pflicht zur Amtshilfe haben Organe von Körperschaften und Anstalten, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Die Einwohnerregisterstelle hat der kantonalen Steuerverwaltung sämtliche Mutationen im Zusammenhang mit steuerpflichtigen Personen zu melden.

Die Grundbuchämter haben der kantonalen Steuerverwaltung alle Rechtsgeschäfte, die der Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer unterliegen können, unverzüglich zu melden.

Art. 179a Amtshilfe der Steuerbehörde

Die Steuerverwaltung erteilt den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie deren Durchführungsorganen auf Ersuchen hin alle erforderlichen Auskünfte, soweit hierfür ein vorrangiges öffentliches Interesse besteht und soweit diese Behörden die Auskünfte zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.

Art. 179b Datenbearbeitung

Die Steuerverwaltung betreibt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Informationssystem. Sie ist befugt, darin besonders schützenswerte Personendaten über administrative und strafrechtliche Sanktionen, die steuerrechtlich wesentlich sind, zu speichern.

Für die Gewährung der Amtshilfe im Sinne der Art. 178 bis 179a dieses Gesetzes können Daten einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt werden. Die Daten können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Die Vorsteherin oder der Vorsteher der kantonalen Steuerverwaltung regelt Art und Umfang des Datenabrufs sowie die Zugriffsberechtigungen.

Besonders schützenswerte Personendaten dürfen nur durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden, wenn es zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe unentbehrlich ist.

Im Übrigen sind, soweit dieses Gesetz keine abweichenden Vorschriften enthält, die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sinngemäss anwendbar.

7.2.2. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten

Art. 180

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus; Absatz 5 bleibt vorbehalten.

Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam. Ist die Steuererklärung nur von einem der beiden Ehegatten unterzeichnet, so wird dem nicht unterzeichnenden Ehegatten eine entsprechende Frist eingeräumt. Nach deren unbenutztem Ablauf wird die vertragliche Vertretung unter Ehegatten angenommen.

Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

Sämtliche Mitteilungen der Steuerbehörde an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet.

Bei den Erbschafts-, Schenkungs-, Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern muss jeder Ehegatte die nach diesem Gesetz den Steuerpflichtigen zustehenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten für sich alleine ausüben.

7.2.3. Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen

Art. 181 Akteneinsicht

Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam zu veranlagenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.

Die übrigen Akten stehen den Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhaltes abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Das Gesuch um Einsicht in die nicht von den Steuerpflichtigen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten ist bei der Veranlagungsbehörde einzureichen, die darüber entscheidet.

Wird den Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf darauf zum Nachteil der Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihnen die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.

Auf Wunsch der Steuerpflichtigen bestätigt die Behörde die Verweigerung der Akteneinsicht durch eine Verfügung, die durch Rekurs angefochten werden kann.

Die Akteneinsicht gemäss den Absätzen 1 bis 5 steht auch den Erben verstorbener Steuerpflichtiger zu.

Art. 182 Beweisabnahme

Die von Steuerpflichtigen angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, für die Veranlagung erhebliche Tatsachen festzustellen.

Art. 183 Eröffnung

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren (steuerbares Einkommen und Vermögen, steuerbarer Reingewinn und steuerbares Kapital), den Steuersatz, den Steuerfuss und die Steuerbeträge fest. Zudem wird den Kapitalgesellschaften und Genossenschaften der Stand des Eigentumskapitals nach Veranlagung der Gewinnsteuer und Berücksichtigung von Gewinnausschüttungen bekannt gegeben.

Ist der Aufenthalt von Steuerpflichtigen unbekannt oder befinden sie sich im Ausland, ohne in der Schweiz eine Vertreterin oder einen Vertreter zu haben, so kann ihnen ein Entscheid rechtswirksam durch Publikation im kantonalen Amtsblatt eröffnet werden.

Art. 184 Vertragliche Vertretung

Die Steuerpflichtigen können sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertraglich vertreten lassen, soweit ihre persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist. Wird die Steuererklärung von den Steuerpflichtigen unterzeichnet und darin eine Vertreterin oder ein Vertreter bevollmächtigt, so ist die Veranlagung der bevollmächtigten Person zuzustellen.

Als Vertreterin oder Vertreter sind Personen zugelassen, die handlungsfähig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen. Die Behörde kann die Vertreterin oder den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.

Zur Vertretung sind auch juristische Personen und Personengesamtheiten zugelassen, deren Organe oder Gesellschafter die Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen.

Haben Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, keine gemeinsame Vertretung oder keine gemeinsame Zustelladresse bezeichnet, so ergehen sämtliche Zustellungen an die Ehegatten gemeinsam.

Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.

Art. 185 Notwendige Vertretung

Steuerpflichtige mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland haben eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen.

7.2.4. Fristen

Art. 186

Die vom Gesetz bestimmten Fristen können nicht erstreckt werden.

Eine von einer Behörde oder Amtsstelle angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn zureichende Gründe vorliegen und das Erstreckungsgesuch innert der Frist gestellt worden ist.

Gesetzliche oder behördlich bestimmte Fristen stehen still:

  1. vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern,

  2. vom 15. Juli bis und mit dem 15. August,

  3. vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar.

Für die Berechnung von Fristen sowie die Wiederherstellung von Fristen gelten die Bestimmungen der Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren15 sinngemäss.

7.2.5. Verjährung

Art. 187 Veranlagungsverjährung

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleiben Art. 231 und Art. 272 dieses Gesetzes.

Die Verjährung beginnt nicht oder steht still:

  1. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens;

  2. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist;

  3. solange weder die Steuerpflichtigen noch Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

Die Verjährung beginnt neu mit:

  1. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die den Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird;

  2. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch die Steuerpflichtigen oder Mithaftende;

  3. der Einreichung eines Erlassgesuches;

  4. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.

Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt auf jeden Fall 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode.

Art. 188 Bezugsverjährung

Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Veranlagungen rechtskräftig geworden sind.

Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Art. 187 Abs. 2 und 3 dieses Gesetzes.

Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

7.3. Veranlagung im ordentlichen Verfahren

7.3.1. Verfahrenspflichten

7.3.1.1. Aufgaben der Steuerbehörden
Art. 189

Die Steuerbehörden stellen zusammen mit den Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen sowie Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise den Steuerpflichtigen oder jeder anderen zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.

7.3.1.2. Pflichten der Steuerpflichtigen
Art. 190 Steuererklärung

Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Anzeige und, soweit der Veranlagungsbehörde die Pflicht zur Einreichung einer Steuererklärung bekannt ist, durch Zustellung eines Formulars zur Einreichung der Steuererklärung aufgefordert.

Die Nichtzustellung entbindet nicht von der Steuerpflicht.

Das Formular für die Steuererklärung ist von den Steuerpflichtigen wahrheitsgemäss und vollständig auszufüllen, rechtsgültig zu unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen oder dem vorgegebenen Datenträger innert der öffentlichen oder auf dem Formular bekannt gegebenen Frist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Unterlassen es Steuerpflichtige, Steuererklärung oder Beilagen (oder an deren Stelle den vorgegebenen Datenträger) einzureichen, oder reichen sie ein mangelhaft ausgefülltes oder nicht unterzeichnetes Formular ein, so sind sie zu mahnen, innert angemessener Frist das Versäumte nachzuholen.

Art. 191 Beilagen zur Steuererklärung

Der Steuererklärung natürlicher Personen sind insbesondere beizulegen:

  1. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit;

  2. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines andern Organs juristischer Personen;

  3. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden. Diese Verzeichnisse können auch auf Datenträgern, die von der Steuerverwaltung vorgegeben oder ausdrücklich anerkannt sind, eingereicht werden.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung die Jahresrechnungen der Steuerperiode oder, wenn eine nach kaufmännischer Art geführte Buchhaltung fehlt, Aufstellungen über Aktiven und Passiven, Einnahmen und Ausgaben sowie Privatentnahmen und Privateinlagen beilegen.

Zudem haben Kapitalgesellschaften und Genossenschaften das ihrer Veranlagung zur Gewinnsteuer dienende Eigenkapital am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht auszuweisen. Dieses besteht aus dem einbezahlten Grund- oder Stammkapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven sowie aus jenem Teil des Fremdkapitals, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

Art. 192 Weitere Mitwirkungspflichten

Die Steuerpflichtigen müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen.

Sie müssen auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.

Natürliche Personen mit Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren.

7.3.1.3. Pflichten Dritter
Art. 193 Bescheinigungspflicht Dritter

Dritte, die mit den Steuerpflichtigen in einem Vertragsverhältnis stehen oder standen, müssen ihnen das gemeinsame Vertragsverhältnis und die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen bescheinigen.

Insbesondere sind gegenüber den Steuerpflichtigen zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:

  1. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer;

  2. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen;

  3. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen;

  4. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen der Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträge;

  5. Personen, die mit den Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

Reichen die Steuerpflichtigen trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann die Veranlagungsbehörde sie von den Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Art. 194 Auskunftspflicht Dritter

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihre Rechtsverhältnisse zu den Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über deren Anteile, Ansprüche und Bezüge.

Art. 195 Meldepflicht Dritter

Den Veranlagungsbehörden müssen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung einreichen:

  1. juristische Personen über die den Mitgliedern der Verwaltung und anderer Organe ausgerichteten Leistungen; Stiftungen reichen zusätzlich eine Bescheinigung über die ihren Begünstigten erbrachten Leistungen ein;

  2. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge über die den Versicherten oder Begünstigten erbrachten Leistungen;

  3. einfache Gesellschaften und Personengesellschaften über alle Verhältnisse, die für die Veranlagung der Teilhaber von Bedeutung sind, insbesondere über ihren Anteil an Einkommen und Vermögen der Gesellschaft;

  4. kollektive Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz über alle Verhältnisse, die für die Besteuerung des direkten Grundbesitzes und dessen Erträge massgeblich sind.

Den Steuerpflichtigen ist ein Doppel der Bescheinigung zuzustellen.

7.3.2. Veranlagung

7.3.2.1. Durchführung
Art. 196 Allgemeines

Die Veranlagungsbehörde prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Ermittlungen vor.

Sie bezeichnet die Art und Weise der Auskunftserteilung und die einzureichenden Unterlagen und setzt zur Erfüllung dieser Pflichten eine angemessene Frist fest.

Art. 197 Veranlagung nach Ermessen

Die Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen wird vorgenommen:

  1. wenn die Steuerpflichtigen trotz Mahnung ihre Verfahrenspflichten nicht erfüllt haben;

  2. wenn die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden können.

Für diese Veranlagung sind insbesondere Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand der Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.

Art. 198 Kosten

Das Veranlagungsverfahren ist kostenlos. Den Steuerpflichtigen können jedoch die Kosten von Buchprüfungen oder anderer Beweiserhebungen, die sie durch schuldhaftes Verhalten verursacht haben, ganz oder teilweise überbunden werden.

7.3.2.2. Besondere Vorschriften
Art. 199
Art. 200 Erbschaftssteuer

Die Zivilstandsämter melden unverzüglich jeden Todesfall und die Gemeindekanzleien jede Testamentseröffnung mit Beilage einer Abschrift des Testaments an die kantonale Steuerverwaltung sowie die Gemeindebehörde, die für das Inventar bei Todesfällen zuständig ist.

Mehrere Erben haben innert einer von der kantonalen Steuerverwaltung anzusetzenden Frist eine Vertretung zu bestimmen.

Alleinerben oder Erbenvertreter haben vor der Teilung und in der Regel innert 60 Tagen nach dem Tod des Erblassers der kantonalen Steuerverwaltung eine Steuererklärung einzureichen.

Art. 201 Schenkungssteuer

Schenkende und Beschenkte haben innert 30 Tagen seit der Zuwendung diese der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich anzuzeigen.

Mehrere Schenkende und Beschenkte können die Anzeige gemeinsam einreichen.

Art. 202 Grundstückgewinnsteuer

Die Urkundspersonen und Grundbuchverwalter haben an der Vorbereitung und Durchführung der Veranlagung mitzuwirken.

Die Steuerpflichtigen haben jede steuerbegründende Veräusserung, die nicht durch Eintrag in das Grundbuch erfolgt, innert 30 Tagen der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich zu melden.

Art. 203 Handänderungssteuer

Bei Veräusserungen, die keiner Eintragung im Grundbuch bedürfen, haben die Steuerpflichtigen der kantonalen Steuerverwaltung innert 30 Tagen die für die Berechnung der Steuer erforderlichen Angaben zu machen und auf Verlangen die nötigen Ausweise beizubringen.

Art. 204 Kirchensteuer

Die Kirchensteuer wird von Konfessionsangehörigen und von juristischen Personen erhoben.

Gehören die Mitglieder einer Familie oder einer Erbengemeinschaft verschiedenen Konfessionen an, so wird der Steueranspruch im Verhältnis der Konfessionsangehörigen zur Gesamtzahl der Familienangehörigen aufgeteilt.

Der Steuerertrag einer Gemeinde wird im Verhältnis der Konfessionsangehörigen unter die anerkannten Kirchgemeinden aufgeteilt. Die juristischen Personen mit konfessionellem Zweck können nur von der Kirchgemeinde ihrer Konfession besteuert werden.

7.3.2.3. Eröffnung und Rechtskraft
Art. 205

Die Veranlagungsbehörde setzt in der Veranlagungsverfügung die Steuerfaktoren fest.

Alle Abweichungen von der Steuererklärung sind mit der Eröffnung der Veranlagungsverfügung im einzelnen anzugeben und zu begründen.

Die Veranlagung ist rechtskräftig, wenn gegen sie innert gesetzlicher Frist nicht Einsprache erhoben wird.

7.3.3. Einsprache

Art. 206 Frist und Voraussetzungen

Gegen Veranlagungsverfügungen können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Veranlagungsbehörde schriftlich Einsprache erheben.

Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen können die Steuerpflichtigen nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten.

Einsprachen haben einen Antrag mit Begründung und allfällige Beweismittel wie Beweisurkunden zu enthalten.

Art. 207 Befugnisse der Steuerbehörden

Im Einspracheverfahren haben die Veranlagungsbehörden die gleichen Befugnisse wie im Veranlagungsverfahren.

Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Veranlagung unrichtig war.

Art. 208 Entscheid

Die Veranlagungsbehörde entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Sie kann alle Steuerfaktoren neu festsetzen und nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Nachteil abändern.

Der Entscheid ist zu begründen und den Steuerpflichtigen zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Vorbehalten bleibt Art. 189 Abs. 2 dieses Gesetzes.

7.4. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer

7.4.1. Pflichten der Schuldner steuerbarer Leistungen

Art. 209

Die Schuldner steuerbarer Leistungen sind verpflichtet, sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu treffen, insbesondere:

  1. vor Auszahlung der steuerbaren Leistungen die Quellensteuerpflicht und den anwendbaren Tarif festzustellen;

  2. bei Fälligkeit von Geldleistungen, ungeachtet allfälliger Einwände oder Lohnpfändungen, die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei andern Leistungen, wie Naturalleistungen und Trinkgeldern, die geschuldete Steuer von den Steuerpflichtigen einzufordern;

  3. den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn die Steuerpflichtigen in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegen;

  4. mit der kantonalen Steuerverwaltung über die der Quellenbesteuerung unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellensteuern fristgerecht abzuliefern;

  5. den Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über die Höhe des Steuerabzuges sowie auf Verlangen einen Lohnausweis auszustellen;

  6. Steuerpflichtige, die der nachträglichen Veranlagung gemäss Art. 116 dieses Gesetzes unterliegen, dem kantonalen Steueramt alljährlich unaufgefordert zu melden.

Zur Kontrolle der Steuererhebung haben die Schuldner von steuerbaren Leistungen der kantonalen Steuerverwaltung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und ihr auf Verlangen mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Die Schuldner von steuerbaren Leistungen haften für die Entrichtung der Quellensteuer. Die mit der Organisation der Darbietung von Künstlern, Sportlern oder Referenten in der Schweiz beauftragten Veranstalter haften solidarisch für die Entrichtung der Quellensteuer.

Die Schuldner von steuerbaren Leistungen erhalten eine Bezugsprovision.

Der Kantonsrat regelt die Höhe der Bezugsprovision und die Abrechnungsfristen durch Verordnung.

7.4.2. Pflichten der Steuerpflichtigen

Art. 210 Im allgemeinen

Die Steuerpflichtigen haben der kantonalen Steuerverwaltung sowie den Schuldnern der steuerbaren Leistung über die für die Erhebung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

Art. 211 Direktbezug

Die Steuerpflichtigen können von der kantonalen Steuerverwaltung zur Nachzahlung der von ihnen geschuldeten Quellensteuern verpflichtet werden, wenn die steuerbaren Leistungen nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden sind und ein Nachbezug bei den Schuldnern der steuerbaren Leistungen nicht möglich ist.

7.4.3. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

Art. 212 Ausserkantonale Steuerpflichtige

Sind die der Quellensteuer unterliegenden Personen nicht im Kanton steuerpflichtig, überweist die kantonale Steuerverwaltung die eingegangenen Steuerbeträge der Steuerbehörde des zur Besteuerung befugten Kantons.

Art. 213 Ausserkantonale Schuldner

Steuerpflichtige mit ausserkantonalen Schuldnern der steuerbaren Leistung unterliegen der Quellensteuer nach diesem Gesetz.

Die von ausserkantonalen Schuldnern abgezogenen und überwiesenen Steuern werden an die nach diesem Gesetz geschuldete Steuer angerechnet.

Den Steuerpflichtigen werden zuviel bezogene Steuern zinslos zurückerstattet; zuwenig bezogene Steuern werden von diesen zinslos nachgefordert.

Nachbezug und Rückerstattung erfolgen durch die kantonale Steuerverwaltung direkt bei den Steuerpflichtigen.

7.4.4. Verteilung der Steuer

Art. 214

Auf Ende des Kalenderjahres erstellt die kantonale Steuerverwaltung eine Abrechnung für Bund, Kanton und Gemeinden und setzt die Höhe des Anteils der anspruchsberechtigten Gemeinden nach folgenden Richtlinien fest:

  1. vom Bruttobetrag der während des Abrechnungsjahres eingehenden Quellensteuererträge werden vorweg die direkten Bundessteuern in Abzug gebracht;

  2. ausgehend vom Netto-Quellensteuerertrag nach Abzug der Feuerwehrersatzabgabe, nehmen die Einwohnergemeinden die Aufteilung auf die anspruchsberechtigten Gemeinden nach Massgabe des jeweils gültigen Steuerfusses vor;

  3. den anspruchsberechtigten Gemeinden werden die ihnen zukommenden Quellensteuererträge gutgeschrieben.

7.4.5. Verfügung

Art. 215

Sind die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen mit dem Steuerabzug nicht einverstanden, können sie bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres von der Veranlagungsbehörde eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.

Die Schuldner von steuerbaren Leistungen bleiben bis zu einem anderslautenden rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

Verfügungen über Quellensteuern stehen Veranlagungsverfügungen gleich.

7.4.6. Nachforderung und Rückerstattung

Art. 216

Haben die Schuldner steuerbarer Leistungen den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet sie die kantonale Steuerverwaltung zur Nachzahlung. Der Rückgriff der Schuldner auf die Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

Haben Schuldner steuerbarer Leistungen einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, müssen sie den Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen. Die kantonale Steuerverwaltung kann den Steuerpflichtigen zuviel abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurückerstatten.

Wer nach Art. 290 dieses Gesetzes strafrechtlich verantwortlich ist, haftet persönlich für abgezogene, aber nicht abgelieferte Quellensteuern samt Bussen und Zinsen. Die Finanzverwaltung macht die Forderung verfügungsweise geltend. Die Forderung verjährt ein Jahr nach Abschluss des Strafverfahrens.

7.4.7. Einsprache

Art. 217

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Einsprache nach Art. 206 dieses Gesetzes erheben.

7.5. Rekursverfahren

Art. 218 Frist und Voraussetzungen

Gegen Einspracheentscheide können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

Gegen Einspracheentscheide über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen oder die Schuldner steuerbarer Leistungen Rekurs erheben.

Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheides sowie des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird den Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten der Steuerrekurskommission nach Art. 174 Abs. 2 dieses Gesetzes können innert 30 Tagen mit Rekurs an die Steuerrekurskommission weitergezogen werden.

Art. 219 Verfahren

Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, der Gegenpartei zur Beantwortung zuzustellen. Den Rekurrentinnen und Rekurrenten wird ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.

Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.

Der kantonalen Steuerrekurskommission stehen dieselben Befugnisse zu wie den Steuerbehörden im Veranlagungsverfahren.

Art. 220 Entscheid

Die kantonale Steuerrekurskommission ist in ihrem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Sie kann nach Anhören der Steuerpflichtigen die Veranlagung auch zu deren Ungunsten abändern. Sie hat das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiterzuführen, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.

Ausnahmsweise kann die kantonale Steuerrekurskommission die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde, dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde.

Art. 221 Mitteilung

Der Entscheid wird den Parteien durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt. Er enthält die Besetzung der kantonalen Steuerrekurskommission, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung. Ein Doppel des Entscheides ist der kantonalen Steuerverwaltung zuzustellen.

Art. 222 Kosten

Die Kosten des Verfahrens vor der kantonalen Steuerrekurskommission werden der unterliegenden Partei auferlegt; wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig überbunden.

Den obsiegenden Rekurrentinnen und Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn sie bei pflichtgemässem Verhalten schon im Veranlagungs- oder Einspracheverfahren zu ihrem Recht gekommen wären oder wenn sie die Untersuchung der kantonalen Steuerrekurskommission durch trölerisches Verhalten erschwert haben.

Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.

Art. 223 Parteientschädigung

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung ist die Verwaltungsverfahrensverordnung16 anwendbar.

Art. 224 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Die Steuerpflichtigen oder die kantonale Steuerverwaltung können den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission innert 30 Tagen nach Eröffnung durch Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterziehen.

Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission über die Quellensteuer können die Steuerpflichtigen, die Schuldner steuerbarer Leistungen oder die kantonale Steuerverwaltung innert 30 Tagen nach Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Im übrigen richtet sich das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und die Verordnung über das Verwaltungsgerichtsverfahren.

Art. 224a Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffenen Personen, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes17 Beschwerde erheben.

7.6. Änderung rechtskräftiger Entscheide

7.6.1. Revision

Art. 225 Gründe

Rechtskräftige Entscheide können auf Antrag oder von Amtes wegen zu Gunsten der Steuerpflichtigen revidiert werden, wenn

  1. erhebliche neue Tatsachen oder entscheidende neue Beweismittel entdeckt werden;

  2. die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat;

  3. ein Verbrechen oder Vergehen den Entscheid beeinflusst hat;

  4. bei interkantonalen oder internationalen Doppelbesteuerungskonflikten die erkennende Behörde zum Schluss kommt, dass nach den anwendbaren Regeln zur Vermeidung der Doppelbesteuerung der Kanton Obwalden sein Besteuerungsrecht einschränken muss.

Die Revision ist ausgeschlossen, wenn die Antragstellenden als Revisionsgrund vorbringen, was sie bei der ihnen zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätten geltend machen können.

Art. 226 Frist

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Eröffnung des Entscheides, eingereicht werden.

Art. 227 Revisionsbegehren

Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, welche den früheren Entscheid getroffen hat.

Das Revisionsbegehren muss enthalten:

  1. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe;

  2. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.

Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, seit Entdeckung der Revisionsgründe seien noch nicht 90 Tage verflossen, sind dem Revisionsbegehren beizulegen oder, sofern dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen.

Art. 228 Verfahren und Entscheid

Das Revisionsbegehren ist, sofern es nicht offensichtlich unbegründet ist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.

Ist ein Revisionsgrund gegeben, so hebt die Behörde ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.

Gegen die Abweisung des Revisionsbegehrens und gegen den Neuentscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

Im übrigen sind die Vorschriften über das Verfahren anwendbar, in dem der frühere Entscheid ergangen ist.

7.6.2. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen

Art. 229

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Eröffnung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie unterlaufen sind.

Gegen die Berichtigung oder deren Ablehnung sind die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid zulässig.

7.6.3. Nachsteuern

Art. 230 Ordentliche Nachsteuer

Ergibt sich auf Grund von Tatsachen oder Beweismitteln, welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Veranlagung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, so wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.

Haben die Steuerpflichtigen Einkommen, Vermögen, Reingewinn, Eigenkapital, Grundstückgewinn, Erbschaft oder Schenkung in ihrer Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, so kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.

Art. 231 Verwirkung

Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist.

Die Eröffnung der Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Steuervergehens gilt zugleich als Einleitung des Nachsteuerverfahrens.

Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

Art. 232 Verfahren

Das Nachsteuerverfahren wird von der kantonalen Steuerverwaltung durchgeführt.

Wenn bei Einleitung des Verfahrens ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung weder eingeleitet wird noch hängig ist, noch von vornherein ausgeschlossen werden kann, wird die steuerpflichtige Person auf die Möglichkeit der späteren Einleitung eines solchen Strafverfahrens aufmerksam gemacht.

Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens ist den betroffenen Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen.

Das Verfahren, das beim Tod Steuerpflichtiger noch nicht eingeleitet oder noch nicht abgeschlossen ist, wird gegenüber den Erben eingeleitet oder fortgesetzt.

Im übrigen sind die Vorschriften über die allgemeinen Verfahrensgrundsätze und über das ordentliche Veranlagungs- und das Rekursverfahren sinngemäss anwendbar.

Art. 232a Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. sie die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen; und

  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.

Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Verzugszins nachgefordert.

Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

7.7. Inventar

7.7.1. Inventarpflicht

Art. 233

Nach dem Tod der Steuerpflichtigen wird innert 30 Tagen ein amtliches Inventar aufgenommen.

Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.

Wurde ein Inventar nach Art. 154 ff. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer18 erstellt, so gilt dieses auch für die kantonalen Steuern.

7.7.2. Gegenstand

Art. 234

In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder, für die er einen Kinderabzug gemäss Art. 37 Abs. 1 Bst. b dieses Gesetzes beanspruchen kann, aufgenommen.

Tatsachen, die für die Steuerveranlagung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

7.7.3. Verfahren

Art. 235 Sicherung der Inventaraufnahme

Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen.

Art. 236 Mitwirkungspflichten

Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet:

  1. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen;

  2. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen;

  3. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.

Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

Erhalten Erben, gesetzliche Vertreter von Erben, Erbschaftsverwalter oder Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, so müssen sie diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.

Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und die gesetzlichen Vertreter minderjähriger oder unter umfassender Beistandschaft stehender Erben beiwohnen.

Art. 237 Auskunfts- und Bescheinigungspflicht

Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.

Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, so können Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.

Im übrigen gelten die Art. 194 und 195 dieses Gesetzes sinngemäss.

Art. 238 Mitteilung

Den Willensvollstreckern oder den von den Erben bezeichneten Vertretern und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.

7.7.4. Behörden

Art. 239

Für die Inventaraufnahme und Siegelung ist die Gemeinde zuständig, in der der Erblasser seinen letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt gehabt oder steuerbare Werte besessen hat. Der Einwohnergemeinderat kann die Inventaraufnahme der kantonalen Steuerverwaltung übertragen.

Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder der Richter eine Inventaraufnahme an, so wird eine Ausfertigung des Inventars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder nötigenfalls ergänzen.

Die Zivilstandsämter informieren bei einem Todesfall unverzüglich die für die Inventaraufnahme zuständige Behörde.

7.8. Verfahren bei Steuerbefreiungen

Art. 240 Gesuch

Gesuche um Steuerbefreiung sind bei der kantonalen Steuerverwaltung einzureichen.

Art. 241 Entscheid

Der Entscheid über die Steuerbefreiung steht der kantonalen Steuerverwaltung zu.

Art. 242 Rechtsmittel

Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerverwaltung können die Gesuchstellenden Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission und gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

8. Bezug und Sicherung der Steuern

8.1. Steuerbezug

8.1.1. Behörde

Art. 243

Die Steuern gemäss Art. 1 dieses Gesetzes werden durch die kantonale Finanzverwaltung bezogen.

Der Kanton ist den anspruchsberechtigten Gemeinden gegenüber für den richtigen Bezug und die rechtzeitige Ablieferung der Steuern verantwortlich und haftet für die Handlungen und Unterlassungen der zuständigen Verwaltungsangestellten.

8.1.2. Fälligkeitstermine und Verfalltage

Art. 244

In der Regel werden fällig:

  1. die periodisch veranlagten Einkommens-, Vermögens-, Aufwand-, Gewinn- und Kapitalsteuern auf einen vom Kantonsrat durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt;

Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden jedoch spätestens fällig:

  1. an dem Tage, an welchem Steuerpflichtige den Kanton offensichtlich dauernd verlassen wollen;

  2. mit der Anmeldung zur Löschung einer juristischen Person im Handelsregister;

  3. im Zeitpunkt, in welchem ausländische Steuerpflichtige ihren Geschäftsbetrieb, ihre Beteiligungen an einem Geschäftsbetrieb, ihre Betriebsstätte, ihren Grundbesitz oder ihre durch Grundstücke sichergestellten Forderungen aufgeben;

  4. mit der Konkurseröffnung;

  5. mit dem Tod.

Steuern und wegen Übertretung verfügte Bussen werden auch dann in vollem Umfang fällig, wenn sie lediglich aufgrund einer provisorischen Steuerrechnung gefordert werden, oder wenn gegen die Veranlagung Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erhoben wurde.

8.1.3. Fälligkeit der Steuer in der Steuerperiode

Art. 245

Die Steuern der natürlichen Personen werden im Steuerjahr fällig, die Steuern der juristischen Personen im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode (das Geschäftsjahr) endet.

8.1.4. Durchführung des Steuerbezugs

Art. 246 Provisorischer Bezug

Ist die Veranlagung im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer noch nicht vorgenommen, so wird die Steuer provisorisch bezogen. Grundlage dafür ist die Steuererklärung, die letzte Veranlagung oder der mutmasslich geschuldete Betrag.

Provisorisch bezogene Steuern werden an die gemäss definitiver Veranlagung geschuldeten Steuern angerechnet.

Zuwenig oder zuviel bezahlte Beträge werden nachgefordert oder zurückerstattet.

Gegen die provisorische Steuerrechnung kann Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs erhoben werden. Die Rechtsmittelfrist beträgt 30 Tage.

Es kann nur die Steuerhoheit bestritten oder glaubhaft gemacht werden, dass der mutmassliche Steuerbetrag für die Steuerperiode tiefer ist als die in Rechnung gestellte, provisorische Steuer. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Einsprache- und Rekursverfahren sinngemäss.

Art. 247 Schlussrechnung und Ausgleichszinsen

Die Schlussrechnung wird den Steuerpflichtigen nach Vornahme oder mit Eröffnung der definitiven Veranlagung zugestellt.

Mit der Schlussrechnung werden Ausgleichszinsen berechnet:

  1. zu Gunsten der Steuerpflichtigen auf allen Zahlungen, die sie aufgrund von provisorischen Rechnungen bis zur Schlussrechnung geleistet haben;

  2. zu Lasten der Steuerpflichtigen auf dem definitiv veranlagten Steuerbetrag ab dem Verfalltag.

Als Verfalltag gilt bei nicht periodischen Steuern der 180. Tag nach Entstehen des Steueranspruchs.

Art. 248 Zahlung

Steuern und Bussen, die mit der Schlussrechnung in Rechnung gestellt werden, sind innert 30 Tagen zu entrichten.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist gemäss Absatz 1 wird ungeachtet eines allfälligen Einsprache-, Rekurs- oder Beschwerdeverfahrens ein Verzugszins geschuldet. Bei Nachsteuern wird der Verzugszins ab dem Fälligkeitsdatum gemäss Art. 244 Abs. 1 Bst. a und Art. 247 Abs. 3 dieses Gesetzes an Stelle des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes berechnet.

Der Kantonsrat regelt die Höhe des Ausgleichszinses gemäss Art. 247 Abs. 2 dieses Gesetzes und des Verzugszinses gemäss Absatz 2 durch Verordnung.

Art. 249 Mahnung und Zwangsvollstreckung

Nach Ablauf der Zahlungsfrist sind säumige Steuerpflichtige zu mahnen.

Wird der geschuldete Betrag auch nach Mahnung nicht bezahlt, so ist die Betreibung einzuleiten.

Haben Zahlungspflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder wurde ein Arrest gelegt, so kann die Betreibung ohne vorgängige Mahnung eingeleitet werden.

Die rechtskräftigen definitiven und die provisorischen Veranlagungen und Entscheide der mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden sind vollstreckbaren Gerichtsurteilen im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs19 gleichgestellt.

8.1.5. Zahlungserleichterungen

Art. 250

Ist die Zahlung der Steuer, der Kosten oder einer Busse wegen Übertretung innert der vorgeschriebenen Frist für die Zahlungspflichtigen mit einer erheblichen Härte verbunden, so kann die von der zuständigen Behörde bezeichnete Inkassostelle die Zahlungsfrist erstrecken oder Ratenzahlungen bewilligen.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen kann von einer angemessenen Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

Gewährte Zahlungserleichterungen sind zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.

8.1.6. Steuerbezug bei Quellensteuern

Art. 251

Die an der Quelle erhobenen Steuern sind im Zeitpunkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuerbaren Leistung fällig.

Die Steuern sind innert 30 Tagen nach Fälligkeit von den Schuldnern der steuerbaren Leistung der kantonalen Steuerverwaltung zu überweisen. Diese kann besondere Ablieferungstermine festlegen.

Für verspätet entrichtete Steuern werden Verzugszinsen belastet; der Zinsenlauf beginnt 30 Tage nach dem Ablieferungstermin.

Die Vorschriften des Steuergesetzes über den Steuerbezug finden sinngemäss Anwendung.

8.2. Steuererlass

8.2.1. Voraussetzungen

Art. 252

Steuerpflichtigen natürlichen und juristischen Personen, für die infolge einer Notlage die Bezahlung der Steuern, der Zinsen oder der Bussen wegen Übertretung eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge ganz oder teilweise erlassen werden.

Eine Notlage liegt vor, wenn der ganze geschuldete Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis insbesondere dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum in absehbarer Frist nicht vollumfänglich beglichen werden kann.

Ein Erlass ist ausgeschlossen wenn:

  1. die Steuer, der Zins oder die Busse noch nicht rechtskräftig veranlagt ist;

  2. die steuerpflichtige Person überschuldet ist;

  3. die Steuer, der Zins oder die Busse vorbehaltlos bezahlt wurde;

  4. für die ausstehenden Steuerbeträge die Zwangsvollstreckung eingeleitet wurde.

Auf das Erlassgesuch wird nicht eingetreten, wenn die gesuchstellende Person ihre Verfahrenspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt.

Liegt eine Überschuldung im Sinne von Absatz 3 Buchstabe b vor, so kann im Rahmen einer Gesamtschuldensanierung in jenem Umfang ein Steuererlass gewährt werden, in dem die übrigen Gläubiger auf ihre Ansprüche verzichten.

Das Vorhandensein von Vermögen schliesst einen Steuererlass nicht aus.

8.2.2. Erlassverfahren

Art. 253 Entscheid

Über den Steuererlass entscheidet die kantonale Finanzverwaltung.

Der Entscheid ist den Steuerpflichtigen und dem Einwohnergemeinderat schriftlich mitzuteilen.

Art. 254 Rekurs
a. der Steuerpflichtigen

Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung können die Steuerpflichtigen innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar.

Art. 255 b. des Einwohnergemeinderats

Gegen den Entscheid der kantonalen Finanzverwaltung kann der Einwohnergemeinderat innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben, wenn die erlassenen Steuern den Betrag von Fr. 1 000.– übersteigen.

Der Rekurs muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dieser ist den Steuerpflichtigen zur Beantwortung und der kantonalen Finanzverwaltung zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren für die Veranlagungen gelten sinngemäss.

Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar.

8.3. Rückforderung bezahlter Steuern

Art. 256

Die Steuerpflichtigen können einen bezahlten Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie eine ganz oder teilweise nicht geschuldete Steuer oder Busse wegen Übertretung bezahlt haben. Rechtskräftig festgesetzte Steuern und Bussen gelten als geschuldet.

Kommt es bei einer Veräusserung von Grundstücken nicht zur definitiven Eintragung im Grundbuch oder wird sie aus rechtlichen Gründen aufgehoben, so wird eine bereits bezahlte Handänderungssteuer zurückerstattet.

Zurückzuerstattende Beträge werden, wenn seit der Zahlung mehr als 30 Tage verflossen sind, vom Zeitpunkt der Zahlung an zu dem nach Art. 248 Abs. 3 dieses Gesetzes für den Ausgleichszins festgesetzten Satz verzinst.

Der Rückerstattungsanspruch ist innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung geleistet worden ist, bei der für das Inkasso zuständigen Behörde geltend zu machen. Weist diese den Rückerstattungsantrag ab, so stehen den Betroffenen die gleichen Rechtsmittel zu wie gegen eine Veranlagungsverfügung. Der Anspruch erlischt zehn Jahre nach Ablauf des Zahlungsjahres.

8.4. Steuersicherung

Art. 257 Sicherstellung

Haben Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die geschuldete Steuer samt Zinsen und Kosten nach den Umständen als gefährdet, so kann die für das Inkasso zuständige Verwaltungsstelle oder die kantonale Steuerverwaltung auch vor der rechtskräftigen Feststellung des Steuerbetrages jederzeit Sicherstellung verlangen. Die Sicherstellungsverfügung wird den Steuerpflichtigen durch eingeschriebenen Brief eröffnet; sie hat den sicherzustellenden Betrag anzugeben und ist sofort vollstreckbar. Sie ist einem gerichtlichen Urteil im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.

Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer marktgängiger Wertschriften, Bankbürgschaft oder Bankgarantie geleistet werden.

Art. 258 Rekurs gegen die Sicherstellungsverfügung

Gegen die Sicherstellungsverfügung können Steuerpflichtige innert 30 Tagen nach Eröffnung Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erheben.

Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten; Beweismittel sind beizulegen oder, wo dies nicht möglich ist, genau zu bezeichnen. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Der Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission ist nach Art. 224 und 224a dieses Gesetzes anfechtbar.

Die Beschwerde hemmt die Sicherstellungsverfügung nicht.

Art. 259 Arrest

Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs20. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs21 ist nicht zulässig.

Art. 260 Löschung im Handelsregister

Juristische Personen sowie Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmungen dürfen nur mit Zustimmung der kantonalen Steuerverwaltung im Handelsregister gelöscht werden.

Die Zustimmung wird erteilt, wenn alle Steuern bezahlt oder sichergestellt sind.

Art. 261

Art. 262 Steuerpfandrecht an Grundstücken

Für alle aus steuerbegründenden Veräusserungen von Grundstücken entstehenden Steuerforderungen (Grundstückgewinn-, Handänderungs-, Einkommens-, Gewinn- sowie Erbschaftssteuern) steht dem Kanton und den steuerberechtigten Gemeinden an den entsprechenden Grundstücken ein, den im Grundbuch eingetragenen privatrechtlichen Pfandrechten im Range vorangehendes, gesetzliches Pfandrecht zu, welches zu seiner Entstehung keiner Eintragung bedarf; es kann aber ohne Vorliegen einer rechtskräftigen Veranlagung im Grundbuch eingetragen werden.

Das gesetzliche Steuerpfandrecht an Grundstücken erlischt, wenn es nicht eingetragen wird, nach Ablauf von drei Jahren nach Eintrag der Handänderung im Grundbuch oder bei einer solchen, die keine Eintragung im Grundbuch voraussetzt, seit der Wahrnehmung durch die für die Veranlagung zuständige Steuerbehörde.

9. Steuerstrafrecht

9.1. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

9.1.1. Verletzung von Verfahrenspflichten

Art. 263

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere

  1. die Steuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht;

  2. eine Auskunfts-, Bescheinigungs- oder Meldepflicht nicht erfüllt;

  3. Pflichten verletzt, die ihm als Erben oder Dritten im Inventarverfahren obliegen, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 1 000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000.–.

9.1.2. Steuerhinterziehung

Art. 264 Vollendete Steuerhinterziehung

Mit Busse wird bestraft, wer:

  1. als steuerpflichtige Person vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist;

  2. zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt;

  3. vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt.

Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Art. 265 Versuchte Steuerhinterziehung

Wer eine Steuer zu hinterziehen versucht, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

Art. 266 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin bzw. Vertreter von Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die Nachsteuer bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an und sind die Voraussetzungen nach Art. 264 Abs. 3 Bst. a und b dieses Gesetzes erfüllt, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt.

Art. 267 Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassaktiven im Inventarverfahren

Wer Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen, wer zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet, wird mit Busse bestraft.

Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis zu Fr. 50 000.–.

Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist ebenfalls strafbar.

Zeigt sich eine Person nach Absatz 1 erstmals selbst an, so wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist; und

  2. die Person die Verwaltung bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.

Art. 268
Art. 269 Steuerhinterziehung von Ehegatten

Die steuerpflichtige Person, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt, wird nur für die Hinterziehung ihrer eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt Art. 266 dieses Gesetzes. Die Mitunterzeichnung der Steuererklärung stellt für sich allein keine Widerhandlung nach Art. 266 dar.

9.1.3. Juristische Personen

Art. 270 Allgemeines

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, so wird die juristische Person bestraft.

Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen, wie Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung, an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, so ist Art. 266 dieses Gesetzes auf die juristische Person anwendbar.

Die Bestrafung der handelnden Organe sowie der Vertreterin und Vertreter nach Art. 266 dieses Gesetzes bleibt vorbehalten.

Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäss.

Art. 270a Selbstanzeige

Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, so wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn:

  1. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist;

  2. sie die Verwaltung bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt; und

  3. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.

Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden:

  1. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz;

  2. nach einer Umwandlung nach den Art. 53 bis 68 des Fusionsgesetzes (FusG) vom 3. Oktober 200322 durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen;

  3. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.

Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.

Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, so wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.

Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

9.1.4. Bezug

Art. 271

Die im Steuerverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Art. 243 bis 250 dieses Gesetzes bezogen.

Kanton und Einwohnergemeinde haben an den Bussen je zur Hälfte Anteil.

9.1.5. Verjährung der Strafverfolgung

Art. 272

Die Strafverfolgung verjährt:

  1. bei Verletzung von Verfahrenspflichten zwei Jahre und bei versuchter Steuerhinterziehung vier Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die versuchte Steuerhinterziehung begangen wurden;

  2. bei vollendeter Steuerhinterziehung zehn Jahre nach dem Ablauf der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte, oder zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Vermögenswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseitegeschafft wurden.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber den Steuerpflichtigen oder gegenüber einer der in Art. 266 dieses Gesetzes genannten Personen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt sowohl gegenüber den Steuerpflichtigen wie gegenüber diesen andern Personen. Mit jeder Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer ursprünglichen Dauer hinausgeschoben werden.

9.1.6. Strafverfahren

9.1.6.1. Untersuchung und Strafverfügung der Steuerbehörden
Art. 273 Zuständigkeit

Die kantonale Steuerverwaltung beurteilt die Übertretungen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung gemäss Art. 263 bis 270 dieses Gesetzes.

Art. 274 Eröffnung des Verfahrens

Die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird der betroffenen Person schriftlich mitgeteilt. Es wird ihr Gelegenheit gegeben, sich zu der gegen sie erhobenen Anschuldigung zu äussern; sie wird auf ihr Recht hingewiesen, die Aussage und ihre Mitwirkung zu verweigern.

Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Veranlagung nach pflichtgemässem Ermessen (Art. 197 dieses Gesetzes) mit Umkehr der Beweislast nach Art. 206 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.

Bei Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt die Strafverfügung erlassen werden.

Art. 275 Verteidigung

Angeschuldigte können jederzeit eine Verteidigerin oder einen Verteidiger beiziehen.

Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht erhebliche Schwierigkeiten, denen die Angeschuldigten nicht gewachsen sind, so wird ihnen auf ihr Begehren hin eine amtliche Verteidigerin oder ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn sie nicht über die Mittel zur Bezahlung einer Verteidigung verfügen.

Über das Begehren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gerichtliche Beurteilung die Vorsteherin oder der Vorsteher des Finanzdepartements; nachher ist die kantonale Steuerrekurskommission zuständig.

Art. 276 Übersetzung

Können die Angeschuldigten dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil sie die deutsche Sprache nicht verstehen, so wird, soweit nötig, einer Übersetzerin oder ein Übersetzer beigezogen.

Art. 277 Protokollierung

Über alle wesentlichen Verhandlungen und alle Verfügungen werden Protokolle geführt, welche über den Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.

Art. 278 Untersuchung

Die zuständige Behörde ermittelt den Sachverhalt. Sie kann die Angeschuldigten befragen, Zeugen einvernehmen und tätigt nötigenfalls weitere Untersuchungen.

Die Angeschuldigten können in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Im übrigen gelten die im ordentlichen Veranlagungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte der Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.

Art. 279 Zeugeneinvernahmen

Zeugen werden unter sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung23 einvernommen. Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

Verweigern die Zeugen unbefugt die Aussage, werden sie wegen Verletzung von Verfahrenspflichten bestraft. Wenn sie die Weigerung fortsetzen, werden sie dem Strafrichter zur Bestrafung wegen Ungehorsams gemäss Art. 291 dieses Gesetzes überwiesen.

Die Angeschuldigten sind berechtigt, den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.

Art. 280 Abschluss der Untersuchung

Nach Abschluss der Untersuchung wird eine Einstellungs- oder eine Strafverfügung erlassen.

Art. 281 Strafverfügung

Die Strafverfügung wird schriftlich erlassen und stellt fest: die Angeschuldigten, die Tat, die angewandten Gesetzesbestimmungen, die Strafe, die Kosten und den Hinweis auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung.

Die Strafverfügung wird mit einer kurzen Begründung, einschliesslich dem Hinweis auf die massgebenden Beweise, versehen.

Die Kosten besonderer Untersuchungsmassnahmen wie Buchprüfung, Gutachten, Sachverständige werden in der Regel denjenigen auferlegt, die wegen Hinterziehung bestraft werden; sie können ihnen auch bei Einstellung der Untersuchung auferlegt werden, wenn sie die Strafverfolgung durch schuldhaftes Verhalten verursacht oder die Untersuchung wesentlich erschwert oder verzögert haben.

9.1.6.2. Gerichtliche Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission
Art. 282 Begehren um gerichtliche Beurteilung

Die Angeschuldigten können innert 30 Tagen seit Zustellung der Strafverfügung bei der kantonalen Steuerverwaltung schriftlich Beurteilung durch die kantonale Steuerrekurskommission verlangen.

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Fällung des gerichtlichen Urteils zurückgezogen werden.

Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird dieses zurückgezogen, so steht die Strafverfügung einem rechtskräftigen Urteil gleich.

Gegen die Einstellungsverfügung kann Rekurs bei der kantonalen Steuerrekurskommission erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen gelten sinngemäss.

Art. 283 Überweisung der Akten und Anklage

Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an die kantonale Steuerrekurskommission überwiesen.

Die Strafverfügung gilt als Anklage.

Art. 284 Vorbereitung der Hauptverhandlung

Die kantonale Steuerrekurskommission orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung. Sie prüft, ob dieses rechtzeitig eingereicht worden ist.

Sind zur Aufklärung des Sachverhalts weitere Erhebungen erforderlich, kann die kantonale Steuerrekurskommission auf Antrag einer Partei oder von sich aus weitere Abklärungen vornehmen oder vornehmen lassen.

Die Parteien werden rechtzeitig über die Hauptverhandlung benachrichtigt.

Art. 285 Hauptverhandlung

Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann die kantonale Steuerrekurskommission von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

Die kantonale Steuerrekurskommission würdigt die Beweise frei. Sie ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

Art. 286 Erscheinungspflicht der Angeschuldigten

Die Angeschuldigten haben persönlich vor der kantonalen Steuerrekurskommission zu erscheinen. Die Präsidentin oder der Präsident kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.

Bleiben die Angeschuldigten der Verhandlung fern, ohne dass ihnen das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, so wird Rückzug ihres Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

Waren Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, so können sie bei der kantonalen Steuerrekurskommission innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

Art. 287 Verweis auf das Rekursverfahren

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Veranlagungen sinngemäss.

Art. 288 Beschwerde beim Verwaltungsgericht

Gegen den Entscheid der kantonalen Steuerrekurskommission können die Verurteilten und die kantonale Steuerverwaltung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

Art. 288a Beschwerde an das Bundesgericht

Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können die betroffene Person, die kantonale Steuerverwaltung oder die Eidgenössische Steuerverwaltung beim Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes24 Beschwerde erheben.

9.2. Steuervergehen

Art. 289 Steuerbetrug

Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft.

Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinterziehung begangen wurden. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar.

Art. 290 Veruntreuung von Quellensteuern

Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu eigenem oder fremdem Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Busse bis zu Fr. 30 000.– bestraft.

Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens oder einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Absatz 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

Liegt eine Selbstanzeige nach Art. 264 Abs. 3 oder Art. 270a Abs. 1 dieses Gesetzes vor, so wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen. Diese Bestimmung ist auch in den Fällen nach Art. 266 Abs. 3 und Art. 270a Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes anwendbar.

Art. 291 Anwendbares Recht

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches25 sind anwendbar, soweit das Steuergesetz nichts anderes vorschreibt.

Das Strafverfahren und der Strafvollzug richten sich nach kantonalem Recht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt.

Entscheide der letzten kantonalen Instanz unterliegen der Nichtigkeitsbeschwerde an das Bundesgericht.

Art. 292 Verjährung der Strafverfolgung

Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt nach Ablauf von zehn Jahren, seitdem die Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt haben.

Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungshandlung gegenüber den Tätern, den Anstiftern oder den Gehilfen unterbrochen. Die Unterbrechung wirkt gegenüber jeder dieser Personen. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen; sie kann aber insgesamt nicht um mehr als die Hälfte ihrer urspünglichen Dauer hinausgeschoben werden.

Art. 293 Steueramnestie

Der Kantonsrat ist ermächtigt, in dem Sinne Steueramnestie zu gewähren, dass von der Strafverfolgung wegen Hinterziehung befreit wird, wer innert Frist vorher nicht angegebene Steuerwerte zur Versteuerung anmeldet. Die Frist wird durch öffentliche Bekanntmachung jeweils zu Beginn der Steuerperiode angesetzt.

Diese Vergünstigung gilt nicht für jene Steuerfaktoren, für die gegen die Steuerpflichtigen ein Nachsteuerverfahren eingeleitet wurde.

10. Schlussbestimmungen

10.1. Vollzugsvorschriften

Art. 294

Der Kantonsrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften und Übergangsbestimmungen durch Verordnung.

10.2. Änderungen oder Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen

Art. 295

Änderungen oder die Kündigung des Konkordats über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 194826 bedürfen der Zustimmung des Kantonsrats.

10.3. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Steuergesetz vom 30. Oktober 1994

Art. 296 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Steuergesetz vom 21. Oktober 197927 wird aufgehoben. Vorbehalten bleiben nachstehende Bestimmungen.

Art. 297 Steuerjahre bis und mit 1994

Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 1995 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 1994 werden nach altem Recht vorgenommen.

Die Beurteilung von Nach- und Strafsteuertatbeständen, die sich auf Steuerjahre bis und mit 1994 beziehen, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für die Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt. Für das Verfahren gilt jedoch neues Recht.

Art. 298 Wechsel der zeitlichen Bemessung für juristische Personen

Die einfache Gewinnsteuer der juristischen Personen für die im Jahr 1995 endende Steuerperiode wird nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts berechnet. Ist die nach neuem Recht berechnete Steuer höher, ist diese, andernfalls die nach altem Recht unter Ausschluss der ausserordentlichen Erträge gemäss Absatz 3 berechnete Steuer massgebend.

Ergibt sich nach den Bemessungsregeln des alten und des neuen Rechts ein Verlust, ist der niedrigere Verlustvortrag massgebend.

Ausserordentliche Erträge, wie erzielte Kapitalgewinne, buchmässige Aufwertungen von Vermögensgegenständen, Auflösung von Rückstellungen, Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen in den Geschäftsjahren, die in den Jahren 1993 und 1994 enden, unterliegen einer nach Art. 87 dieses Gesetzes bemessenen Sondersteuer, soweit sie nicht zur Abdeckung verrechenbarer Verluste verwendet werden.

Soweit das im Jahr 1995 abgeschlossene Geschäftsjahr in das Jahr 1994 zurückreicht, wird die Gewinn- und Kapitalsteuer, die sich für diesen Zeitraum nach altem Recht ergibt, je auf die Gewinn- und Kapitalsteuer angerechnet, die sich für den gleichen Zeitraum nach neuem Recht ergibt; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

Art. 299 Abzugsfähigkeit von Steuern für juristische Personen

Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Steuerverpflichtungen zählen nicht zu den geschäftsmässig begründeten Aufwendungen gemäss Art. 79 Bst. a dieses Gesetzes.

Art. 300 Wechsel der zeitlichen Bemessung für Vereine und die übrigen juristischen Personen

Für Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen ist Art. 298 dieses Gesetzes sinngemäss anwendbar. Massgebend ist der Steuertarif für das Jahr 1995.

Die in den Jahren 1993 und 1994 erzielten ausserordentlichen Einkünfte unterliegen einer Jahressteuer gemäss Art. 67 dieses Gesetzes, sie werden bei der Vergleichsrechnung gemäss Art. 298 Abs. 1 dieses Gesetzes satzbestimmend berücksichtigt.

Art. 301 Steuerermässigung bei Liquidation von Immobiliengesellschaften

Die Steuer auf dem Kapitalgewinn, den eine vor dem 1. Januar 1993 gegründete Immobiliengesellschaft bei Überführung ihrer Liegenschaft auf den Aktionär erzielt, wird um 75 Prozent gekürzt, wenn die Gesellschaft aufgelöst wird.

Die Steuer auf dem Liquidationsergebnis, das dem Aktionär zufliesst, wird im gleichen Verhältnis gekürzt.

Liquidation und Löschung der Immobiliengesellschaft müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1999 vorgenommen werden.

Art. 302 Grundsteuern

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn die Veräusserung nach dem 1. Januar 1995 vollzogen wird.

Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzesdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen.

Der Regierungsrat ist unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonsrat ermächtigt, mit andern Kantonen Vereinbarungen über die gegenseitige Ausdehnung der Steueraufschubtatbestände bei den Grundstückgewinnsteuern im Zusammenhang mit Ersatzbeschaffungen auf das Gebiet des andern Kantons abzuschliessen.

Art. 262 dieses Gesetzes gilt nur für Veräusserungen von Grundstücken, die nach dem 1. Januar 1995 im Grundbuch eingetragen werden. Die vor diesem Datum entstandenen gesetzlichen Pfandrechte für Steuerforderungen an Grundstücken unterstehen dem alten Recht.

Art. 262 dieses Gesetzes bedarf der Genehmigung des Bundes.

Art. 303 Rechtsmittelverfahren

Einsprachen gegen Veranlagungen, Rekurse und Beschwerden an das Verwaltungsgericht, die vor dem 1. Januar 1995 eingereicht wurden, werden von der betreffenden Instanz nach altem Recht erledigt.

Art. 304 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

10.4. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 25. Juni 1999

Art. 305 Anwendung des neuen Rechts

Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2001 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2000 werden nach altem Recht vorgenommen.

Art. 306 Wechsel der zeitlichen Bemessung

Der Wechsel von der zweijährigen Veranlagung mit Vergangenheitsbemessung zur einjährigen Veranlagung mit Gegenwartsbemessung bei natürlichen Personen erfolgt auf den Beginn des Jahres 2001.

Die Einkommenssteuer der natürlichen Personen für die erste Steuerperiode nach dem Wechsel wird nach neuem Recht veranlagt.

Ausserordentliche Einkünfte, die in den Jahren 1999 und 2000 oder in einem Geschäftsjahr erzielt werden, das in diesen Jahren abgeschlossen wird, unterliegen für das Steuerjahr, in dem sie zugeflossen sind, einer vollen Jahressteuer zu dem Satze, der sich für diese Einkünfte allein ergibt; vorbehalten bleiben die Art. 39 und 40 dieses Gesetzes. Die allgemeinen Abzüge nach Art. 35 und die Sozialabzüge nach Art. 37 dieses Gesetzes werden nicht gewährt. Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere Kapitalleistungen, aperiodische Vermögenserträge, Lotteriegewinne sowie, in sinngemässer Anwendung von Art. 298 Abs. 3 dieses Gesetzes, ausserordentliche Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Besteht am 1. Januar 2001 eine Steuerpflicht im Kanton, so werden von den für die Steuerperiode 1999/2000 zu Grunde gelegten steuerbaren Einkommen die im Durchschnitt der Jahre 1999 und 2000 angefallenen ausserordentlichen Aufwendungen zusätzlich abgezogen. Bereits rechtskräftige Veranlagungen werden zu Gunsten der steuerpflichtigen Person revidiert. Für das Verfahren gilt Art. 228 dieses Gesetzes sinngemäss. Zu viel bezahlte Steuerbeträge werden ohne Vergütungszins zurückerstattet.

Als ausserordentliche Aufwendungen gelten:

  1. Unterhaltskosten für Liegenschaften, soweit diese jährlich die Pauschalabzüge gemäss Art. 15 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum alten Steuergesetz übersteigen; massgebend ist das Alter der Liegenschaft am 1. Januar 1999;

  2. Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren;

  3. Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts- und Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit diese die bereits berücksichtigten Aufwendungen übersteigen.

Art. 307 Steuererklärung für Übergangsperiode 1999/2000

Im Jahr 2001 ist eine nach den Bestimmungen der Art. 190, 191 und 192 StG und nach den Bestimmungen für die zweijährige Vergangenheitsbemessung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen. Sie kann zur Ermittlung des mutmasslichen Steuerbetrages für die vorläufige Steuerrechnung gemäss Art. 246 dieses Gesetzes berücksichtigt werden.

10.5. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 21. September 2000

Art. 308 Grundstückgewinnsteuern

Grundstückgewinnsteuern werden nach neuem Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2001 erfolgt.

Bei Veräusserungen, die nur nach altem Recht zu einem Steueraufschub oder zu einer Steuerbefreiung geführt haben, ist für die Berechnung des Gewinns nach der Besitzdauer auf die frühere Veräusserung abzustellen.

Bei Ersatzbeschaffung in einem andern Kanton gemäss Art. 145 Bst. d und e dieses Gesetzes wird der Gewinn nicht besteuert, wenn der andere Kanton eine entsprechende Aufschubsregelung kennt und Gegenrecht hält.

Art. 309 Säule 3a in der Bemessungslücke

Beiträge gemäss Art. 35 Abs. 1 Bst. e dieses Gesetzes, die in den Jahren 1999 und 2000 einbezahlt wurden und die wegen der Bemessungslücke nicht vom Einkommen abgezogen werden konnten, werden für die Besteuerung nach Art. 40 dieses Gesetzes von der ausbezahlten Kapitalleistung auf Antrag des Steuerpflichtigen hin in Abzug gebracht.

Art. 310 Änderung des Beteiligungsabzuges

Kapitalgewinne auf Beteiligungen sowie der Erlös aus dem Verkauf von zugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrages nach Art. 88 Abs. 2 dieses Gesetzes nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitze der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten (Art. 82 Abs. 4 und Art. 88 Abs. 5 Bst. a dieses Gesetzes).

Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitze war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine unbesteuerte Reserve im Sinne dieses Artikels besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.

Art. 311 Kapitalversicherungen mit Einmalprämie

Art. 22 Abs. 1 Bst. a dieses Gesetzes ist auf Kapitalversicherungen mit Einmalprämie anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden.

Art. 312 Änderung bisherigen Rechts

...28

10.6. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 14. Oktober 2005

Art. 313 Anwendung des neuen Rechts

Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht vorgenommen.

Art. 314 Überführung von Liegenschaften vom Geschäfts- ins Privatvermögen

Die Besteuerung eines Kapitalgewinns, der bei Überführung einer Liegenschaft vor dem 1. Januar 2006 vom Geschäftsvermögen ins Privatvermögen angefallen ist, jedoch mittels Revers aufgeschoben wurde, erfolgt nach dem alten Recht.

Art. 315 Steueraufteilung Gewinn- und Kapitalsteuerertrag

Die Aufteilung des Gewinn- und Kapitalsteuerertrags gemäss Art. 92a und 101a dieses Gesetzes findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2006 beginnende Steuerperiode. Steuererträge der Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2005 werden nach altem Recht aufgeteilt.

Art. 316 Grundstückgewinnsteuern

Grundstückgewinnsteuern werden nach dem neuen Recht erhoben, wenn der Eigentumsübergang nach dem 1. Januar 2006 erfolgt.

Art. 317 Steuerstrategieausgleich
a. Finanzierung

Der Kanton leistet zur Minderung der Steuerausfälle der Gemeinden in den Jahren 2006 bis 2015 folgende jährliche Beiträge:

  1. 2006: 6,3 Millionen Franken;

  2. 2007: 5,25 Millionen Franken;

  3. 2008: 5,7 Millionen Franken;

  4. 2009: 5,15 Millionen Franken;

  5. 2010: 4,1 Millionen Franken;

  6. 2011: 3,0 Millionen Franken;

  7. 2012: maximal 4,1 Millionen Franken;

  8. 2013: maximal 3,075 Millionen Franken;

  9. 2014: maximal 2,05 Millionen Franken;

  10. 2015: maximal 1,025 Millionen Franken.

Art. 318 b. Verteilung für die Jahre 2006 bis 2011

Die Auszahlung der Mittel gemäss Art. 317 Bst. a bis f dieses Gesetzes erfolgt nach folgendem Verteilschlüssel:

  • a. Einwohnergemeinde Sarnen

  • 1. 2006: Fr. 1 496 621

  • 2. 2007: Fr. 1 248 535

  • 3. 2008: Fr. 1 330 155

  • 4. 2009: Fr. 1 204 452

  • 5. 2010: Fr. 956 366

  • 6. 2011: Fr. 621 965

  • a2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sarnen

  • 1. 2006: Fr. 150 435

  • 2. 2007: Fr. 125 220

  • 3. 2008: Fr. 135 506

  • 4. 2009: Fr. 121 851

  • 5. 2010: Fr. 96 636

  • 6. 2011: Fr. 71 820

  • b. Einwohnergemeinde Kerns

  • 1. 2006: Fr. 720 128

  • 2. 2007: Fr. 595 019

  • 3. 2008: Fr. 629 912

  • 4. 2009: Fr. 548 386

  • 5. 2010: Fr. 423 276

  • 6. Fr. 349 260

  • b2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Kerns

  • 1. 2006: Fr. 95 145

  • 2. 2007: Fr. 78 760

  • 3. 2008: Fr. 82 348

  • 4. 2009: Fr. 72 107

  • 5. 2010: Fr. 55 722

  • 6. 2011: Fr. 41 487

  • c. Einwohnergemeinde Sachseln

  • 1. 2006: Fr. 745 719

  • 2. 2007: Fr. 621 280

  • 3. 2008: Fr. 659 244

  • 4. 2009: Fr. 593 581

  • 5. 2010: Fr. 469 142

  • 6. 2011: Fr. 310 882

  • c2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Sachseln

  • 1. 2006: Fr. 110 379

  • 2. 2007: Fr. 92 146

  • 3. 2008: Fr. 95 282

  • 4. 2009: Fr. 86 246

  • 5. 2010: Fr. 68 013

  • 6. 2011: Fr. 36 515

  • d. Einwohnergemeinde Alpnach

  • 1. 2006: Fr. 778 725

  • 2. 2007: Fr. 647 161

  • 3. 2008: Fr. 692 568

  • 4. 2009: Fr. 618 070

  • 5. 2010: Fr. 486 506

  • 6. 2011: Fr. 359 715

  • d2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Alpnach

  • 1. 2006: Fr. 109 356

  • 2. 2007: Fr. 91 160

  • 3. 2008: Fr. 95 393

  • 4. 2009: Fr. 85 955

  • 5. 2010: Fr. 67 759

  • 6. 2011: Fr. 41 013

  • e. Einwohnergemeinde Giswil

  • 1. 2006: Fr. 648 035

  • 2. 2007: Fr. 540 617

  • 3. 2008: Fr. 626 775

  • 4. 2009: Fr. 572 357

  • 5. 2010: Fr. 464 939

  • 6. 2011: Fr. 421 724

  • e2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Giswil

  • 1. 2006: Fr. 79 117

  • 2. 2007: Fr. 66 117

  • 3. 2008: Fr. 75 679

  • 4. 2009: Fr. 69 454

  • 5. 2010: Fr. 56 454

  • 6. 2011: Fr. 47 362

  • f. Einwohnergemeinde Lungern

  • 1. 2006: Fr. 605 773

  • 2. 2007: Fr. 508 829

  • 3. 2008: Fr. 555 515

  • 4. 2009: Fr. 517 363

  • 5. 2010: Fr. 420 419

  • 6. 2011: Fr. 254 517

  • f2. Römisch-katholische Kirchgemeinde Lungern

  • 1. 2006: Fr. 58 185

  • 2. 2007: Fr. 48 723

  • 3. 2008: Fr. 53 566

  • 4. 2009: Fr. 49 349

  • 5. 2010: Fr. 39 887

  • 6. 2011: Fr. 27 181

  • g. Einwohnergemeinde Engelberg

  • 1. 2006: Fr. 659 264

  • 2. 2007: Fr. 550 516

  • 3. 2008: Fr. 627 964

  • 4. 2009: Fr. 574 551

  • 5. 2010: Fr. 465 803

  • 6. 2011: Fr. 392 587

  • h. Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Obwalden

  • 1. 2006: Fr. 43 188

  • 2. 2007: Fr. 35 917

  • 3. 2008: Fr. 40 093

  • 4. 2009: Fr. 36 278

  • 5. 2010: Fr. 29 078

  • 6. 2011: Fr. 23 972

Art. 318a c. Verteilung für die Jahre 2012 bis 2015

Der Steuerstrategieausgleich der Jahre 2012 bis 2015 gemäss Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes wird in Abhängigkeit des im jeweiligen Rechnungsjahr erzielten Steuerertrags des betreffenden Gemeinwesens ausgerichtet.

Senkt eine Gemeinde den Gemeindesteuerfuss, so verliert sie den Anspruch auf den Steuerstrategieausgleich gemäss Art. 317 Bst. g bis j dieses Gesetzes.

Die Einzelheiten der Berechnung und der Auszahlung regelt der Regierungsrat in Ausführungsbestimmungen.

Art. 319 c. Vollzug

Mit dem Vollzug wird die kantonale Finanzverwaltung beauftragt.

Art. 320 Evaluation

Der Regierungsrat beobachtet und analysiert die Entwicklung der Steuererträge des Kantons und der Gemeinden und erstattet darüber dem Kantonsrat und den Gemeinden jährlich Bericht und Antrag für allfällige Massnahmen.

10.7. Übergangs- und Schlussbestimmungen zum Nachtrag vom 28. Oktober 2010

Art. 321 Anwendung des neuen Rechts

Das geänderte Recht findet erstmals Anwendung auf die am 1. Januar 2011 beginnende Steuerperiode. Veranlagungen bis und mit Steuerjahr 2010 werden nach altem Recht vorgenommen.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 41 geändert durch - das Staatsverwaltungsgesetz vom 8. Juni 1997, in Kraft seit 1. Juli 1997 (OGS 1997, 83), - Nachtrag vom 25. Juni 1999, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 1999, 87), - Nachtrag vom 21. September 2000, in Kraft seit 1. Januar 2001 (OGS 2000, 59), - das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (OGS 2001, 83), - die Ausführungsbestimmungen über die Beseitigung der Folgen der kalten Progression vom 4. Februar 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2003, 6), - das Gesetz über das Entlastungsprogramm (GAP) für den Staatshaushalt vom 2. Dezember 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (OGS 2004, 73), - Nachtrag vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006 (OGS 2005, 92, OGS 2005, 88), - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), - Nachtrag vom 5. Juli 2007, in Kraft seit 16. August 2007 (OGS 2007, 42, OGS 2007, 49), - das Einführungsgesetz zum Partnerschaftsgesetz vom 25. Oktober 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 65, OGS 2007, 78), - Nachtrag vom 8. November 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008 (OGS 2007, 94, OGS 2008, 3), - die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 98), - Nachtrag vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 104, OGS 2009, 1), - das Gesetz über die Harmonisierung der amtlichen Register (kantonales Registerharmonisierungsgesetz) vom 4. Dezember 2008, in Kraft seit 15. Januar 2009 (OGS 2008, 109), - das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. I. 11., OGS 2010, 41), - Nachtrag vom 28. Oktober 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 64, OGS 2010, 79), - Nachtrag vom 1. Juli 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 86, OGS 2011, 59), - den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29, OGS 2012, 43)

OGS 1995, 41