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651.2

Fischereigesetz

vom 23.11.1997 (Stand 01.01.2011)

Das Volk des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die Fischerei (BGF) vom 21. Juni 19911 sowie Artikel 38 der Kantonsverfassung (KV) vom 19. Mai 19682,

beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Fischereihoheit

Der Kanton ist, unter dem Vorbehalt nachgewiesener Sonderrechte, Inhaber des Fischereiregals.

Er vollzieht die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über die Fischerei sowie jene interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.

Der Kantonsrat kann durch Verordnung die Übertragung der fischereilichen Teilnutzung einzelner Seen an die Einwohnergemeinden, in deren Hoheitsgebiet sie liegen, vorsehen.

Art. 2 Patentpflicht
a. Grundsatz

Der Fang von Fischen und Krebsen sowie von Fischnährtieren setzt ein Patent des Kantons voraus.

Art. 3 b. Ausnahmen

Im Lungerer-, Sarner- und Alpnachersee dürfen Fische vom 1. April bis 15. Oktober vom Ufer aus ohne Patent gefangen werden; dieses Freiangelrecht kann in besonderen Vorschriften bei einer Übertragung der fischereilichen Teilnutzung aufgehoben werden.

Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen interkantonaler Vereinbarungen über die Fischerei.

Art. 4 Vollzugsverordnung

Der Kantonsrat regelt den Vollzug der Fischereigesetzgebung durch Verordnung.

Er regelt insbesondere Patentarten, Patentdauer, Gebühren, Voraussetzungen für Erteilung, Verweigerung und Entzug des Patents sowie die Bewirtschaftung und die kantonalen Schonbestimmungen.

Ergänzend zu den Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches3 kann der Kantonsrat über das Recht, die Ufer zur Ausübung der Fischerei zu begehen, nähere Vorschriften aufstellen.

2. Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 5 Strafen

Vorsätzliche und fahrlässige Widerhandlungen gegen das Fischereigesetz sowie darauf gestützte Erlasse und Verfügungen werden, soweit nicht Bundesrecht oder interkantonale Bestimmungen anwendbar sind, mit Busse bestraft. Strafbar sind insbesondere Verstösse gegen die Vorschriften über die zulässigen Fanggeräte und Fangmethoden, die Schontage und Schonzeiten, die Fangzahl sowie die Schutzvorschriften.

Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation4 und der Strafprozessordnung5.

Art. 6 Schadenersatz

Dem Kanton ist für den durch einen Verstoss gegen die Fischereigesetzgebung entstandenen Schaden Wertersatz zu leisten.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Gesetz über die Fischerei vom 7. Dezember 19756 aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt nach der Genehmigung durch den Bund7, wann dieses Gesetz in Kraft tritt8.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1997, 108 geändert durch - das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91), - Nachtrag vom 28. Januar 2010, vom Eidgenössischen Departement für Umwelt,Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) genehmigt am 28. Oktober 2010, inKraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 2 und 9)

OGS 1997, 108