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930.411

Reglement der Forstkommission

vom 24.04.1878 (Stand 01.01.2009)

Erlassen vom Regierungsrate

Art. 1

Alljährlich bei der Departementsverteilung wählt der Regierungsrat aus drei Mitgliedern seiner Behörde die Forstkommission.

Das erstgewählte Mitglied ist deren Präsident.

Gleichzeitig wählt er einen Ersatzmann.

Art. 2

Die Forstkommission besammelt sich, so oft es die Dringlichkeit der Geschäfte und deren pflichtgetreue Sachbeförderung erfordert.

Die Forstkommission lässt durch den ihr vom Regierungsrate bestellten Aktuar über ihre Beschlüsse Protokoll führen, die notwendige Korrespondenz besorgen und ihre Akten registrieren und einordnen.

Ihre Anträge unterbreitet die Kommission schriftlich, in Beschlussesform, soweit tunlich mit Erwägungen versehen, dem Regierungsrate.

Art. 3

Gegenüber dem Regierungsrate ist diese Kommission vorberatende und begutachtende, sowie ausführende und kontrollierende Behörde.

Art. 4

Die vom Regierungsrate zu treffenden Wahlen für die Verwaltung des Forstwesens werden auf unverbindlichen Vorschlag der Forstkommission getroffen.

Alle Vorschläge haben auf einen Befähigungsausweis und auf genaue Erkundigung über die Charaktereigenschaften des Kandidaten sich zu fussen.

Art. 5

Sie macht auch jeweilen dem Regierungsrate Vorschläge über die Besoldung der Kandidaten, nachdem sie, soweit dies Verordnungsvorschrift, die Vorschläge der Gemeinderäte ihrerseits eingeholt.

Art. 6

Der Oberförster konferiert vorwiegend mit dem Präsidium der Forstkommission, was ihn übrigens nicht behindert, sich direkte an das Landammannamt zu wenden.

Er kann zu jeder Zeit über seine Betätigung und über diejenige des ihm untergeordneten Forstpersonals, sowie über den Stand des kantonalen Forstwesens von der Forstkommission interpelliert werden.

Am Schlusse eines jeden Quartals rapportiert er an die Forstkommission zu Handen des Regierungsrates über seine Tätigkeit und über den Stand des kantonalen Forstwesens.

Dieser Rapport durchgeht Woche für Woche die Tätigkeit des Oberförsters und dann von Revier zu Revier die Tätigkeit der Revierförster, sowie den Stand des Forstwesens in systematischer Rubrizierung nach den Hauptpostulaten des eidgenössischen Forstgesetzes und der kantonalen Vollziehungsverordnung.

Art. 7

Aus diesen Berichten des Oberförsters, aus ihren eigenen Protokollen, sowie aus den Schlussnahmen des Regierungsrates entwirft die Forstkommission jeweilen bis 1. Februar denjenigen Jahresbericht, welchen der Regierungsrat dem Kantonsrate zu unterbreiten hat.

Der Regierungsrat wird denselben durchberaten, endgültig festsetzen und je bis 20. Februar dem Präsidium des Kantonsrates einbegleiten.

Art. 8

Über die allseitige Buchführung des Oberförsters wird die Forstkommission alljährlich mindestens einmal durch ein Mitglied Einsicht nehmen.

Art. 9

Die Forstkommission wacht darüber und stellt diesbezüglich dem Regierungsrate Anträge, dass einzelne Waldbesitzer (Korporationen und Privaten) wegen besonderer Inanspruchnahme des Oberförsters dem Staate einen angemessenen Beitrag an dessen Besoldung vergüten (Art. 4 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung).

Art. 10

Die Forstkommission nimmt auf motivierte Begutachtung des Bürgergemeinderates und, soweit immer notwendig, auf anderweitige Informationen die Verteilung der Lasten für Besoldung des Revierförsters auf die Waldbesitzer und Nutzniesser in billigem Verhältnis vor. Vorbehalten bleibt das Rekursrecht an den Regierungsrat.

Art. 11

Die Forstkommission sorgt für gehörige Durchführung der Waldvermarkungen.

Sie stellt die Reihenfolge dieser Vermarkungen im Einverständnisse mit dem Oberförster fest.

Sie sorgt von Amteswegen, dass allfällige diesbezügliche Rechtsstreitigkeiten zu möglichst raschem, wenn möglich gütlichem Austrag kommen.

Art. 12

Die Forstkommission wacht über die gesetzliche Ablösung, beziehungsweise Einschränkung der Servituten.

Wo dies notwendig, begehrt sie von Amteswegen die Wahl des Schatzungskollegiums, welches dann von Amteswegen vorzugehen hat.

Im Übrigen sucht die Kommission auf eine allseitig billige, den volkswirtschaftlichen Interessen entsprechende Ablösung, wenn immer möglich auf gütlichem Wege hinzusteuern.

Art. 13

Die Forstkommission trägt Sorge für systematische Durchführung des Vermessungswerkes.

Über die Veranlagung der Vermessungskosten auf die Gemeinden und Korporationen (Art. 32 der kantonalen Verordnung) unterbreitet die Kommission nach Vernehmlassung der bezüglichen Verwaltungen dem Regierungsrate Bericht und Antrag.

Art. 14

Die Kommission überwacht die rechtzeitige und systematische Feststellung der provisorischen und definitiven Wirtschaftspläne.

Art. 15

Für Holzschläge, welche einer hoheitlichen Bewilligung bedürfen, haben die Gesuchsteller beim Revierförster sich zu melden. Der Revierförster kann ein schriftliches Gesuch verlangen.

In minderwichtigen Fällen macht derselbe aus sich alle notwendigen Erhebungen und begleitet dann das dergestalt begutachtete Gesuch dem Oberforstamt ein, welches dasselbe seinerseits dem Regierungsrate zur Schlussfassung unterbreitet.

Das Schlagen von höchstens zehn völlig abgängigen oder gänzlich ausgewachsenen Stämmen – Eichbäume ausgenommen – kann vermöge hiemit erteilter regierungsrätlicher Vollmacht der Revierförster aus sich bewilligen.

In wichtigern oder zweifelhaften Fällen sendet der Revierförster das Gesuch sofort dem Oberförster und derselbe wird dann bei der allseitigen Erhebung und Begutachtung an Ort und Stelle sich beteiligen.

Bei wichtigen Schlägen in Korporationswaldungen ist überhin zu dieser Beaugenscheinigung, beziehungsweise Begutachtung ein Mitglied oder ein Vertrauensmann der Forstkommission zuzuziehen.

Alle wichtigern Holzschläge werden von der Forstkommission dem Regierungsrate begutachtet.

Dieselbe begutachtet gleichzeitig Weisungen über die Verwertung des Erlöses und sie hält diesbezüglich Kontrolle. Sie hält ferner darauf, dass, soweit immer notwendig, vorsorgliche Bestimmungen im Sinne von Art. 41 der kantonalen Forstordnung, speziell auch Bestimmungen über die Flossgebühren, in das Bewilligungsdekret aufgenommen werden, und sie hält das Forstpersonal diesbezüglich zur Nachschau an.

Beschluss des Regierungsrates vom 9. Juni 1886 Schlaggesuche für Eichen können bis und mit 5 Stücken samthaft vom Oberforstamte erledigt werden. Für den Schlag einer grössern Anzahl Eichen ist stets regierungsrätliche Bewilligung erforderlich. Beschluss des Regierungsrates vom 22. März 1893 1. Das den Revierförstern vermöge obstehender Reglementsbestimmungen erteilte Holzschlagsbewilligungsrecht wird auf solche Waldungen beschränkt, die nicht Schutzwald sind. 2. Es sind die Revierförster hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Schlagbewilligungen ebenfalls an die durch Art. 37 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz normierten Fristen und Bedingungen gebunden. 3. Hinsichtlich aller zweifelhaften Fälle werden die Revierförster neuerdings strengstens verpflichtet, das Gutachten der zuständigen Amtsstelle einzuholen.

Art. 16

Darüber, ob künftige oder dermalige Bestandesblössen und Schläge in der gesetzlichen Frist wieder bewaldet werden, lässt sie durch das Forstpersonal periodisch strenge Nachschau halten. Sie führt selbst hierüber Kontrolle und lässt den Oberförster und die Revierförster hierüber Kontrolle führen.

In den Rapporten an die Forstkommission und in den Rapporten der Forstkommission bildet dieses Kapitel eine ständige, detaillierte Rubrik, auf welche als auf eine aktengemässe Unterlage vorgegangen werden kann.

Art. 17

Eine angelegentliche Obsorge der Forstkommission wird sein, dass Pflanzschulen, intensiv und extensiv, in hinlänglicher Weise angelegt und erhalten werden.

Art. 18

Hinwieder unterstützt und kontrolliert sie das Forstpersonal bezüglich Verbauungen und Entsumpfungen, soweit notwendig und erspriesslich in Verbindung mit dem Baudepartement.

Art. 19

Die Forstkommission kontrolliert die Forstbeamten in Handhabung der gesetzlichen und verordnungsgemässen Vorschriften betreffend die Nebennutzungen.

Bei Beschwerden von dieser oder jener Seite ist sie in der Regel untersuchende, begutachtende und in minder wichtigen Fällen erstentscheidende Behörde, Rekurs in allen Fällen an den Regierungsrat vorbehalten.

Bezüglich der Einfriedungen und der Ausscheidungen von Wald und Weide, bezüglich der Feuerpolizei, bezüglich der Vorkehren gegen Insekten usw. ist die Forstkommission hinwieder gegenüber dem Forstpersonal überwachende und unterstützende Behörde.

Art. 20

Die Kommission sorgt, dass die Ausscheidung der Schutzwaldungen systematisch und rechtzeitig vor sich gehe.

Art. 21

Die Forstkommission unterbreitet jeweilen dem Regierungsrate Vorschläge betreffend Aufforstungen nicht bewaldeten Areals (Art. 57 der kantonalen Verordnung) und sie leitet mit dem Oberförster solche Unternehmen bezüglich der Enteignung und der finanziellen Unterstützung ein.

Art. 22

Die Forstkommission trägt dafür Sorge und erlässt Weisung, dass die in Art. 59 der kantonalen Verordnung vorgesehenen Waldreglemente ohne schädliche Verzögerung entworfen werden.

Art. 23

In minder wichtigen Fällen amtet der Präsident, beziehungsweise der Departementschef im Namen der Forstkommission.

Diese Verordnung bildet die geschäftliche Norm, an welche Regierungsrat und Forstkommission sich zu halten haben.

Wo das Interesse der Sache es erheischt, da kann und soll der Regierungsrat aus sich eingreifen.

Immerhin müssen Präsident und Aktuar der Forstkommission dafür sorgen, dass mittels Registratur der regierungsrätlichen Schlussnahmen die klare, systematische Übersicht sämtlicher hoheitlicher Beschlüsse im Forstwesen erstellt wird.

Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1900, 49 geändert durch: - die Ausführungsbestimmungen über die Anpassung des Verordnungsrechts des Regierungsrats zur Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 99)

OGS 1900, 49