Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

OGVE 2016/17 Nr. 48

Rubrum

OGVE 2016/17 Nr. 48

Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG

Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden.

Entscheid des Regierungsrats vom 28. Juni 2016 (Nr. 625).

Regeste

OGVE 2016/17 Nr. 48 Art. 89 Abs. 3 KV; Art. 1 Abs. 3 VWEG, Art. 29 Abs. 2 BauG Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren

Erwägungen

3.

Bei der Wasserversorgung handelt es sich um eine kommunale Aufgabe der Erschliessung. Bei leitungsgebundenen Erschliessungsanlagen können Anschluss- und Benützungsgebühren erhoben werden (Art. 1 Abs. 3 Verordnung zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz vom 30. November 1981 [VWEG; SR 843.1] und Art. 29 Abs. 2 Baugesetz vom 12. Juni 1994 [BauG; GDB 710.1]).

Anschlussgebühren sind einmalige Gebühren für den Einkauf in ein öffentliches Werk. Damit werden die Investitionen in die Anlage finanziert. Benützungsgebühren – vorliegend Wasserzins genannt – sind jährlich wiederkehrende Gebühren, mit denen Unterhalt und Betrieb der Anlage sichergestellt werden (vgl. Botschaft WEG vom 17. September 1973, S. 695 f. und Erläuterungen zum Baugesetz vom 12. Juni 1994 und zur Verordnung zum Baugesetz vom 7. Juli 1994, S. 58).

Art. 24 Abs. 1 des Wasserbezugsreglements widerspricht dieser Unterteilung, da mit den Anschlussgebühren die "Unterhaltskosten" gedeckt werden sollen. Anschlussgebühren können nur dann für den Unterhalt verwendet werden, wenn damit notwendige bauliche Investitionen gemeint sind. Die Bestimmung ist in diesem Sinne zu genehmigen.

(…)

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Planungs- und Baugesetz, Art. 29 — read in the version of May 1, 2019; the act was consolidated again on September 1, 2020 and March 1, 2026.