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OGVE 2018/19 Nr. 60

Obergericht Obwalden

Dated Dec 19, 2022

https://lexipedia.io/en/docs/ch-ow/obergericht/ogve-2018-19-nr-60/de/ogve-2018-19-nr-60

Retrieved on Aug 31, 2026

  1. Documents
  2. Obwalden
  3. Obwalden High Court
Source

Standing: How later courts treated this decision has not been analysed.

OGVE 2018/19 Nr. 60

Rubrum

OGVE 2018/19 Nr. 60

Art. 30 Abs. 1 ZGB

Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Voraussetzungen für die Änderung eines Allianznamens.

Verfügung des Amts für Justiz vom 1. Oktober 2018.

Regeste

OGVE 2018/19 Nr. 60 Art. 30 Abs. 1 ZGB Bewilligung einer Namensänderung; achtenswerte Gründe. Die Wiederherstellung der Kennzeichnung der familienrechtlichen Abstammung kann ein achtenswerter Grund für eine Namensänderung darstellen. Vorau

Erwägungen

5.

()

Dieser Allianzname ist kein gesetzlicher Name, was seine Benützung etwas einschränkt, doch darf man ihn nicht für unwichtig halten, ist es doch möglich, ihn bei mancher Gelegenheit zu benützen. Der Allianzname kann auch im Pass oder auf der Identitätskarte eingetragen werden (Art. 2 Abs. 4 Ausweisgesetz [AwG; SR 143.1]). Wegen der Besonderheiten des Allianznamens im Vergleich zum Familiennamen sind die Vorschriften über die Namensänderung nicht ohne weiteres anwendbar. Es lässt sich aber auch nicht sagen, jede Änderung sei ausgeschlossen, weil der Allianzname dem Gesetzgeber unbekannt sei. Die Änderung des Allianznamens ist nicht unmöglich, doch muss daran ein schutzwürdiges Interesse bestehen. Zudem darf eine solche Namensänderung nicht legitime Interessen des Ehegatten oder Dritter beeinträchtigen. Schliesslich hat das Bundesgericht bereits unter dem Namensrecht von 1907 erkannt, dass die Änderung des Allianznamens zulässig ist (BGE 136 III 161).

Provisions amended since

This decision construes provisions whose act has since been consolidated again. Whether the article itself changed is not recorded.

  • Swiss Civil Code, Art. 30 — read in the version of July 1, 2022; the act was consolidated again on January 1, 2023, January 23, 2023, September 1, 2023, January 1, 2024, January 1, 2025, January 1, 2026, and July 1, 2026.
  • Federal Act on Identity Documents for Swiss Nationals, Art. 2 — read in the version of June 1, 2022; the act was consolidated again on September 1, 2023.