111.3
Beschluss des Grossen Rates des Kantons St.Gallen betreffend Erweiterung der Kompetenzen des Regierungsrates bei Kriegsgefahr
vom 29.08.1939 (Stand 29.08.1939)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
in Anwendung von Art. 55 Ziff. 14 und Art. 47 der Kantonsverfassung auf Antrag des Regierungsrates vom 29. August 1939,
beschliesst:
Ziff. 1
Der Regierungsrat wird ermächtigt, im Falle des Eintrittes kriegerischer Ereignisse in unsern Nachbarstaaten oder bei einer allgemeinen Mobilmachung der Schweizerischen Armee, in vorübergehender Abweichung von geltendem Recht, die durch die ausserordentlichen Verhältnisse bedingten Massnahmen zu ergreifen.
Ziff. 2
Der Regierungsrat hat dem Grossen Rate zu geeigneter Zeit über die von ihm getroffenen Massnahmen Bericht zu erstatten.
Ziff. 3
Dieser Beschluss wird als dringlich erklärt und tritt sofort in Kraft.
nGS bGS 1, 44