125.3
Gesetz über die Urnenabstimmungen
vom 04.07.1971 (Stand 01.06.2015)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 28. Oktober 19691 Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 51, 81, 83 und 84 der Kantonsverfassung vom 16. November 18902,
in Ausführung von Art. 3 bis 6 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege vom 15. Juni 19343
als Gesetz:4
(1.) I. Geltungsbereich
Art.
1 Abstimmungen
a) Grundsatz
Dieses Gesetz regelt:
die eidgenössischen Volksabstimmungen, soweit die Bundesgesetzgebung nichts anderes vorschreibt;
die kantonalen Volksabstimmungen;
die Urnenabstimmungen der Gemeinden.
Abstimmungen im Sinne dieses Erlasses sind sowohl die Wahlen als auch die Entscheide über Sachvorlagen.
Die Wahlen der Kreisgerichte unterstehen den Vorschriften über die kantonalen Abstimmungen.
Art. 2 b) Übertragung
Politische Gemeinde und Spezialgemeinde können vereinbaren, Vorbereitung und Durchführung der Urnenabstimmungen der Spezialgemeinde ganz oder teilweise der politischen Gemeinde zu übertragen.
Art. 3 c) Konfessionsteile und Kirchgemeinden
Soweit die Konfessionsteile nicht besondere Vorschriften erlassen,5 richten sich die Urnenabstimmungen im katholischen und im evangelischen Konfessionsteil sachgemäss nach den Vorschriften über die kantonalen Volksabstimmungen, in den Kirchgemeinden sachgemäss nach den Vorschriften über die Urnenabstimmungen in den Spezialgemeinden.
Art. 3bis Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung
Stimmfähigkeit und Stimmberechtigung richten sich nach den Bestimmungen der Kantonsverfassung.
Als nicht stimmfähige Entmündigte nach Art. 31 Bst. b der Kantonsverfassung vom 10. Juni 20016 gelten Personen, die wegen dauernder Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen oder durch eine mit der Vorsorge7 beauftragten Person vertreten werden.
(2.) II. Vorschriften für alle Urnenabstimmungen
(2.1.) 1. Organisation im allgemeinen
Art. 4 Gemeindeweise Durchführung
Die eidgenössischen und die kantonalen Volksabstimmungen werden in den politischen Gemeinden durchgeführt.
In allen Gemeinden ist an den gleichen Tagen abzustimmen.
Art.
5 Stimmregister
a) im allgemeinen
In das Stimmregister der politischen Gemeinde werden alle Stimmberechtigten eingetragen, die an den Abstimmungen des Bundes, des Kantons und der Gemeinde teilzunehmen berechtigt sind.
Über die nur im Bund Stimmberechtigten ist für jede eidgenössische Abstimmung ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
…
Art. 5a abis) Auslandschweizer
Der Kanton führt das Stimmregister für Auslandschweizer.
Die Regierung regelt Gestaltung und elektronische Führung des Stimmregisters durch Verordnung.
Art. 5bis b) Öffentlichkeit
Das Stimmregister steht den Stimmberechtigten und dem zuständigen Departement zur Einsicht offen.
Art. 5ter Stimmausweis
Der Stimmausweis enthält:
Name, Vorname, Jahrgang und Adresse des Stimmberechtigten;
Datum der Abstimmung;
Erklärung für die briefliche Stimmabgabe.
…
Bei unterschiedlicher Stimmberechtigung unterscheiden sich die Stimmausweise in der Farbe.
Art.
6 Stimmenzähler
a) Wahl
Der Rat wählt aus den Stimmberechtigten mindestens dreimal soviel Stimmenzähler, als Urnen aufgestellt werden.
Die Mitglieder des Rates, der Ratsschreiber, der Stimmregisterführer und der Weibel sind nicht wählbar.
Art. 7 b) Urnendienst
Der Rat bietet die Stimmenzähler von Fall zu Fall zum Urnendienst auf.
Für jede Urne sind mindestens zwei Stimmenzähler aufzubieten.
Präsident und Schreiber des Stimmbüros sind vom Urnendienst ausgeschlossen.
Art. 8 c) Stimmbüro
Das Stimmbüro besteht aus dem Präsidenten und den vom Rat zur Auszählung der Abstimmungsergebnisse aufgebotenen Stimmenzählern.
Das Stimmbüro soll so viele Stimmenzähler umfassen, dass eine rasche Auszählung gewährleistet ist. Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein.
Als Präsident und als Schreiber amten der Vorsitzende des Rates und der Ratsschreiber, wenn der Rat keine andere Wahl trifft. Der Präsident wirkt bei Entscheiden des Stimmbüros mit und beschränkt sich im übrigen auf die Leitung der Verhandlungen. Der Schreiber hat beratende Stimme und beschränkt sich im übrigen auf die Entgegennahme und Zusammenstellung der Zählergebnisse und die Protokollführung.
Art. 9 d) Ausstand
Die Mitglieder und der Schreiber des Stimmbüros dürfen in eigenen Angelegenheiten ihr Amt nicht ausüben.
Der Präsident und der Schreiber müssen als Wahlkandidaten nicht in den Ausstand treten.
Die Stellvertreter des Stimmregisterführers und des Weibels dürfen, wenn sie bei einer Abstimmung in dieser Eigenschaft tätig gewesen sind, nicht als Stimmenzähler mitwirken.
Art. 10 e) Hilfsfunktionen
Für zudienende Arbeiten können Dritte beigezogen werden.
Beim Auszählen der Stimmen ist die Verwendung technischer Hilfsmittel, welche die Zählarbeit beschleunigen, gestattet.
Das Stimmbüro hat die Auszählung zu kontrollieren.
Art.
11 Ort und Zeit der Abstimmung
a) Grundsatz
Hauptabstimmungstag ist der Sonntag.
Die Standorte und Öffnungszeiten der Urnen sind vom Rat so anzusetzen, dass nach Möglichkeit alle Stimmberechtigten an der Abstimmung teilnehmen können.
Art. 12 b) Sonntag
Am Abstimmungssonntag sind die Urnen spätestens um 12.00 Uhr zu schliessen.
Art. 13 c) Vortage
Die Gemeinde ermöglicht die vorzeitige Stimmabgabe wenigstens an zwei der vier Vortage vor dem Abstimmungssonntag durch:
Urnenöffnung während vom Rat bestimmten Zeiten;
Abgabe der Stimmzettel in einem verschlossenen Kuvert an die zuständige Stelle der Gemeinde.
Sie legt die für die einzelnen Vortage geltende Form der vorzeitigen Stimmabgabe fest.
Art. 14 d) Wanderurne
Der Rat kann am Abstimmungssonntag oder an Vortagen eine Wanderurne mit kurzen Öffnungszeiten in geeigneten Räumen oder auf geeigneten Plätzen aufstellen lassen.
Art. 15 …
Art.
16 Briefliche Stimmabgabe
a) Grundsatz
Jeder Stimmberechtigte kann seine Stimme ab Erhalt des Stimmaterials von jedem Ort im In- oder Ausland aus brieflich abgeben.
Briefliche Stimmabgaben müssen spätestens am Abstimmungssonntag bis zur Schliessung der Urnen bei der Gemeinde eintreffen.
Art.
16bis Stimmzettel
a) Ausfüllen
Wer seine Stimme brieflich abgibt:
legt die Stimmzettel in ein separates Kuvert;
bestätigt mit der Unterschrift unter eine eigene oder vorgedruckte Erklärung, dass die Stimmabgabe seinem Willen entspricht.
Schreibunfähige Stimmberechtigte dürfen eine stimmberechtigte Hilfsperson ihrer Wahl beiziehen, um ihre Stimme gültig abzugeben. Anstelle der Unterschrift der oder des Stimmberechtigten unter die Erklärung, dass die Stimmabgabe ihrem oder seinem Willen entspricht, setzt die Hilfsperson ihren eigenen Namen in Blockschrift ein und fügt den Zusatz «im Auftrag» sowie ihre eigene Unterschrift bei.
Stimmkuvert, Erklärung und Stimmausweis werden in ein Zustellkuvert gelegt. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 dieses Gesetzes.
Das Zustellkuvert wird mit dem Vermerk «Briefliche Stimmabgabe» versehen und an die von der Gemeinde bezeichnete Stelle adressiert. Es kann der Post oder den Stimmenzählern an der Urne übergeben oder in den vom Rat bezeichneten Briefkasten der Gemeinde eingeworfen werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten.
Art. 16ter c) Prüfung
Der Stimmregisterführer oder der Schreiber des Stimmbüros prüft mit einem Ausschuss des Stimmbüros, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
Sie ist gültig, wenn:
der Stimmende im Stimmregister eingetragen ist;
…
der Stimmausweis und eine unterzeichnete Erklärung beiliegen;
die Stimmzettel sich in einem separaten Kuvert befinden.
Die brieflich abgegebenen Stimmen werden vor der Prüfung unter Verschluss gehalten. Nach der Prüfung werden sie in einer verschlossenen Urne aufbewahrt.
Art. 16quater Elektronische Stimmabgabe
Die Stimmabgabe kann auf elektronischem Weg ausgeübt werden, wenn die technischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsgemässe Durchführung erfüllt sind.
Die Regierung kann die Ausübung der elektronischen Stimmabgabe örtlich, zeitlich und sachlich eingrenzen. Sie regelt die Einzelheiten durch Verordnung.
(2.2.) 2. Anordnung und Vorbereitung der Abstimmungen
Art. 17 Erneuerungswahlen und Sachabstimmungen
Die Regierung setzt den Zeitpunkt der kantonalen Volksabstimmungen über Sachvorlagen sowie der Erneuerungswahlen in Kanton, Gerichtskreisen und Gemeinden fest.
Gleichzeitig gewählt werden die Mitglieder von:
National- und Ständerat;
Kantonsrat und Regierung;
Parlament und Rat, wenn die Gemeindeordnung keine andere Regelung vorsieht.
Art. 18 Ersatzwahlen
Wird nach der Erneuerungswahl ein Amt frei, so ist eine Ersatzwahl anzuordnen.
Das zuständige Departement8 ordnet die kantonalen Ersatzwahlen, der Rat die Ersatzwahlen von Gemeindebehörden an.
Wird innert sechs Monaten eine Erneuerungswahl durchgeführt, so kann die Ersatzwahl unterbleiben, wenn nicht wichtige, unaufschiebbare Geschäfte sie erfordern.
Art. 19 Zweiter Wahlgang
Ein zweiter Wahlgang findet statt, wenn nicht genügend Kandidaten das absolute Mehr erreicht haben.
Er wird von der Behörde angeordnet, die den ersten Wahlgang angesetzt hat.
Art. 20 Bekanntmachung
Wahlen werden spätestens sechs oder bei stiller Wahl spätestens zehn Wochen vor dem Abstimmungssonntag bekannt gemacht. Sachabstimmungen werden spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungssonntag bekannt gemacht.
Gemeindeabstimmungen werden in den amtlichen Publikationsorganen der Gemeinde, kantonale Abstimmungen im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.
Die Bekanntmachung umfasst:
Gegenstand und Datum der Urnenabstimmung;
Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen;
Datum des zweiten Wahlgangs;
Ort und Frist der Einreichung von Wahlvorschlägen für den zweiten Wahlgang.
Art.
20bis Wahlvorschläge
a) Gültigkeit
Für Behörden, deren Mitglieder im Majorzwahlverfahren gewählt werden, können Wahlvorschläge eingereicht werden. Den Wahlvorschlägen für den Kreisgerichtspräsidenten sowie die hauptamtlichen und teilamtlichen Richter des Kreisgerichtes sind die Belege für die Erfüllung der Wahlvoraussetzungen nach Art. 26 des Gerichtsgesetzes beizulegen.9
Wahlvorschläge sind gültig, wenn sie:
a) innert der angesetzten Frist der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen dem zuständigen Departement eingereicht werden;
b) unterzeichnet sind:
1. von wenigstens 15 Stimmberechtigten des Wahlkreises bei der Wahl in Gemeindebehörden und Kreisgerichte;
2. von wenigstens 15 in kantonalen Angelegenheiten Stimmberechtigten bei der Wahl von Mitgliedern der Regierung und des Ständerates;
bbis) höchstens gleich viele Kandidaten enthalten, als Mandate zu vergeben sind;
c) ausschliesslich wählbare Kandidaten enthalten;
d) ausschliesslich Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur zugestimmt haben.
Art. 20bisa b) Vertreter
Die Unterzeichner bestimmen einen Vertreter und einen Stellvertreter des Wahlvorschlags. Verzichten sie darauf, gelten die erste und zweite unterzeichnete Person als Vertreter und Stellvertreter.
Der Vertreter, bei Verhinderung sein Stellvertreter, gibt im Namen der Unterzeichner die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen Erklärungen ab.
Art.
20ter Stille Wahl
a) Umfang
Stille Wahl ist möglich für:
Ständerat und Regierung im zweiten Wahlgang;
Kreisgerichte im ersten und im zweiten Wahlgang;
Gemeindebehörden im zweiten Wahlgang.
Art. 20quater b) Zustandekommen
Stille Wahl kommt zustande, wenn die Zahl der auf allen gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Kandidaten der Zahl der zu vergebenden Mandate entspricht.
Die zuständige Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen das zuständige Departement, entscheidet über das Zustandekommen der stillen Wahl und veröffentlicht den Entscheid:
bei der Wahl der Mitglieder von Ständerat und Regierung sowie von Kreisgerichten im kantonalen Amtsblatt;
bei der Wahl von Gemeindebehörden in den amtlichen Publikationsorganen.
Art. 21 Abgabe von Adressen
Der Stimmregisterführer hat die Adressen der Stimmberechtigten gegen Bezahlung der Selbstkosten abzugeben, wenn sie für die Abstimmungswerbung verwendet werden.
Art. 22 Stimmmaterial
Die Stimmberechtigten müssen spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungssonntag im Besitz des Stimmmaterials sein. Bei Proporzwahlen, bei zweiten Wahlgängen sowie bei am gleichen Tag stattfindenden weiteren Abstimmungen beträgt die Frist zehn Tage.
Das Stimmmaterial umfasst:
die Abstimmungsvorlage;
den Stimmausweis;
den Stimmzettel;
…
eine vorgedruckte Erklärung für die briefliche Stimmabgabe. Vorbehalten bleibt Art. 5ter Abs. 1 Bst. c dieses Gesetzes;
die Mitteilung über Standorte und Öffnungszeiten der Urnenlokale sowie über Verfahren, Fristen und Zustellung der brieflichen Stimmabgabe;
den Hinweis auf die Stimmabgabe an den Vortagen des Abstimmungssonntags;
bei Wahlen eine von der zuständigen Stelle der Gemeinde, bei kantonalen Wahlen vom zuständigen Departement erstellte kurze Wahlanleitung.
Art.
23 Stimmzettel
a) Gestaltung
Der Stimmzettel trägt die Bezeichnung «Stimmzettel» und nennt den Kreis, das Datum und den Gegenstand der Abstimmung.
Zur Unterscheidung verschiedener Vorlagen können die Stimmzettel verschiedene Farben aufweisen, durch Ziffern gekennzeichnet und mit weiteren Unterscheidungsmerkmalen versehen werden.
Für Wahlen und Sachabstimmungen werden gesonderte Stimmzettel verwendet.
Art. 23bis b) Inhalt
Der Stimmzettel enthält bei Sachabstimmungen die Abstimmungsfrage und den Raum zur Beantwortung.
Er enthält bei Majorzwahlen:
die auf den gültigen Wahlvorschlägen aufgeführten Namen in alphabetischer Reihenfolge, zuerst die bisherigen Kandidaten, und mit fortlaufender Nummerierung;
leere Linien in der Zahl der zu wählenden Kandidaten;
neben jedem Namen und jeder leeren Linie ein Kästchen zum Ankreuzen.
Art. 23ter c) Wahl des Kreisgerichtes
Für die Wahl des Kreisgerichtes werden gesonderte Stimmzettel verwendet für:
Präsidentin oder Präsident;
hauptamtliche und teilamtliche Richterinnen oder Richter;
nebenamtliche Richterinnen oder Richter.
Art. 24 …
Art. 24bis …
Art. 24ter …
(2.3.) 3. Durchführung der Abstimmung
Art.
25 Stimmzettel
a) Ausfüllen
…
Stimmzettel sind handschriftlich auszufüllen oder zu ändern.
Auf den Stimmzetteln für Majorzwahlen werden angekreuzt:
Kandidatennamen, die auf den Stimmzetteln aufgedruckt sind;
Namen von anderen wählbaren Personen, die der Stimmende auf leere Linien schreibt.
Art. 25bis abis) Auszählung bei Majorzwahlen
Bei Majorzwahlen werden nicht gezählt:
Kandidatennamen sowie Namen von anderen wählbaren Personen, die nicht angekreuzt sind;
Kandidatennamen sowie Namen von anderen wählbaren Personen, die angekreuzt und zugleich gestrichen sind.
Art. 26 b) Auflage
Bei der Urne oder in einem Vorraum müssen jederzeit Stimmzettel in ausreichender Zahl vorhanden sein.
Art. 27 Stimmgeheimnis
Das Stimmgeheimnis muss gewahrt werden.
Das Urnenlokal ist so einzurichten, dass das Stimmgeheimnis gewährleistet ist.
Art. 28 Stimmabgabe
Der Stimmberechtigte hat bei der Urne den Stimmausweis abzugeben.
Darauf erhält er vom Stimmenzähler ein Kuvert, in das er einen Stimmzettel für jede Wahl und für jede Sachvorlage legen kann. Dann wirft der Stimmende das Kuvert in die Urne.
Fallen mehrere Abstimmungen zusammen, an denen Stimmende mit unterschiedlicher Stimmberechtigung teilnehmen, so sind Kuverte verschiedener Farbe zu verwenden.
Art.
29 Überwachung der Urnen
a) während der Öffnungszeit
Während der Öffnungszeit müssen ohne Unterbruch zwei Stimmenzähler bei der Urne anwesend sein und für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften sorgen.
Die Stimmenzähler achten besonders darauf, dass:
die Urne zu Beginn der Abstimmung leer ist;
der Stimmende nur in Angelegenheiten stimmt, in denen er stimmberechtigt ist;
der Stimmende nur ein einziges Kuvert in die Urne legt;
bei den Urnen und in den Vorräumen keine Abstimmungsempfehlungen aufgelegt, ausgeteilt oder angeschlagen werden.
Die Stimmenzähler dürfen weder nach dem Inhalt der Stimmzettel forschen noch die Stimmenden in der Stimmabgabe beeinflussen oder ihnen beim Ausfüllen der Stimmzettel oder beim Einlegen in das Kuvert behilflich sein. Das gleiche Verbot gilt im Urnenraum oder bei der Wanderurne auch für andere Personen. Gebrechlichen darf eine Begleitperson helfen.
Niemand darf sich länger als nötig im Urnenraum oder bei der Wanderurne aufhalten.
Art. 30 b) ausserhalb der Öffnungszeit
Sofort nach Ablauf der Öffnungszeit ist die Urne so zu verschliessen und aufzubewahren, dass der Inhalt nicht verändert werden kann.
Die Urne darf geöffnet werden:
zur Fortsetzung der Abstimmung, wenn die für die Öffnungszeit zugeteilten Stimmenzähler anwesend sind;
zur Zählung, wenn ein Ausschuss des Stimmbüros die Öffnung beaufsichtigt.
Art. 31 Ungehinderter Urnenzugang
Der ungehinderte Zugang zur Urne muss während der Öffnungszeit gewährleistet sein.
Es ist verboten, vor und im Gebäude:
Stimmzettel oder Werbesachen zu verteilen;
Gaben oder Unterschriften zu sammeln;
Getränke oder Speisen anzubieten.
(2.4.) 4. Ermittlung des Abstimmungsergebnisses
Art. 32 Gültigkeit der Stimmzettel
Ein Stimmzettel ist gültig, wenn er den Willen des Stimmenden klar erkennen lässt.
Ungültig sind Stimmzettel:
a) die ohne Kuvert oder mit privatem Kuvert in die Urne geworfen worden sind;
b) …
c) die sich mit anderen, nicht gleich lautenden Stimmzetteln der gleichen Abstimmung im gleichen Kuvert befinden; von mehreren gleich lautenden Stimmzetteln ist nur einer gültig;
cbis) auf denen die angekreuzten Namen die Zahl der zu wählenden Kandidaten übersteigt;
d) mit nichtamtlichen Kontrollzeichen;
e) mit ehrverletzenden Bemerkungen.
Art.
33 Majorzwahlen
a) massgebendes Stimmenmehr
Im ersten Wahlgang entscheidet das absolute Mehr. Es ist erreicht, wenn ein Kandidat mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt.
Das absolute Mehr wird für die Wahl jeder Behörde gesondert berechnet.
Im zweiten Wahlgang ist das relative Mehr massgebend. Gewählt sind die Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen.
Art. 34 b) Ausscheidung
Erreichen mehr Kandidaten, als zu wählen sind, oder Kandidaten, die nicht zugleich derselben Behörde angehören können, das absolute Mehr, so sind jene mit der höheren Stimmenzahl gewählt.
Erhalten mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen, so entscheidet das Los.
Das Los wird für die kantonalen Wahlen durch den Regierungspräsidenten in Anwesenheit der Regierung, bei den übrigen Wahlen in Anwesenheit des Stimmbüros durch den Vorsitzenden gezogen.
Art. 35 c) Bereinigung der gültigen Stimmzettel
Auf den Stimmzetteln sind vom Stimmbüro zu streichen:
a) die Kandidatennamen, soweit sie mehr als einmal geschrieben sind;
b) Namen, die unleserlich sind oder den Kandidaten nicht genügend klar bezeichnen;
bbis) Namen von nicht wählbaren Personen.
Art. 36 Sachabstimmungen
Eine Sachvorlage ist angenommen, wenn mehr gültige Stimmen dafür als dagegen abgegeben worden sind.
Bei Stimmengleichheit ist sie abgelehnt.
Art.
37 Gemeindeergebnis
a) Feststellung
Das Stimmbüro stellt das Gemeindeergebnis der Abstimmung fest.
Finden an den gleichen Tagen mehrere Abstimmungen statt, so ist das Gemeindeergebnis in folgender Reihenfolge festzustellen:
eidgenössische Abstimmungen;
kantonale Abstimmungen;
Kreisgerichtswahlen;
Gemeindeabstimmungen.
Das Stimmbüro kann den Beginn der Zählarbeiten auf den Vormittag des Abstimmungssonntags festsetzen. Es stellt sicher, dass keine Teilergebnisse an die Öffentlichkeit gelangen.
Art. 38 b) Auszählung
Das Stimmbüro nimmt von der Zahl der Stimmberechtigten Kenntnis und ermittelt die Zahl:
der abgegebenen Stimmausweise;
aller Stimmzettel;
der leeren, der ungültigen und der gültigen Stimmzettel;
der für jeden Kandidaten oder der für oder gegen eine Vorlage abgegebenen gültigen Stimmen.
Art. 39 c) Verfahren
Ein Ausschuss des Stimmbüros vermischt den Inhalt der einzelnen Urnen vor der Auszählung.
Die Auszählung erfolgt in Gruppen von mindestens zwei Stimmenzählern.
Entstehen Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel, so entscheidet das gesamte Stimmbüro.
Ein sehr knappes Abstimmungsergebnis ist nachzuzählen, bevor es zu Protokoll genommen wird.
Art. 40 d) Protokoll
Das Stimmbüro der Gemeinde führt über die Abstimmungsergebnisse ein Protokoll. Es ist von Präsident, Schreiber und zwei weiteren Mitgliedern des Stimmbüros zu unterzeichnen.
Die Protokolle der eidgenössischen und der kantonalen Abstimmungen sind sofort dem zuständigen Departement zuzustellen.
Die Protokolle der Gemeindeabstimmungen sind dem zuständigen Departement zuzustellen.
Art. 41 e) Aufbewahrung der Stimmzettel
Die Stimmzettel werden, bei mehreren Abstimmungen getrennt, verpackt und vor dem gesamten Stimmbüro versiegelt.
Die Stimmzettel der eidgenössischen Abstimmungen sind sofort dem zuständigen Departement zuzustellen oder nach Absprache mit dem Stimmbüro in geeigneter Weise in der Gemeindeverwaltung aufzubewahren.
Die Stimmzettel der kantonalen und der Gemeindeabstimmungen sind bis zur rechtskräftigen Erledigung von Beschwerden, wenigstens aber einen Monat lang, von der Gemeinde aufzubewahren.
Art. 41bis f) Vorbehalt
Gemeinden mit mehr als 10 000 Stimmberechtigten können das Verfahren der Auszählung abweichend vom Gesetz durch Reglement ordnen.
Das Reglement bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.10
Art. 42 Kantonales Ergebnis
Das Stimmbüro meldet unverzüglich:
dem zuständigen Departement11 die Ergebnisse der eidgenössischen und der kantonalen Abstimmungen;
dem zuständigen Departement12 zuhanden des Wahlbüros die Ergebnisse der National- und der Kantonsratswahlen;
…
Das zuständige Departement13 stellt das kantonale Abstimmungsergebnis vorläufig zusammen. Die Regierung lässt es aufgrund der Abstimmungsprotokolle der Gemeinden endgültig feststellen.
(2.5.) 5. Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses
Art. 43 Veröffentlichung
Das Stimmbüro gibt das Ergebnis von Gemeindeabstimmungen bekannt. Der Rat bezeichnet die Form der Bekanntgabe.
In eidgenössischen und kantonalen Abstimmungen gibt das zuständige Departement14, das vorläufige kantonale Ergebnis bekannt.
Die Regierung lässt aufgrund der Protokolle das kantonale Abstimmungsergebnis im Amtsblatt veröffentlichen.
Art. 44 Wahlanzeige
Dem vom Volk in eine kantonale Behörde oder in den Ständerat Gewählten zeigt das zuständige Departement15, dem durch die Bürgerschaft einer Gemeinde Gewählten der Rat die Wahl schriftlich an.
Art. 45 Wahlablehnung und Rücktritt
Mit der Wahlanzeige wird die Mitteilung verbunden, dass die Wahl als angenommen gilt, wenn der Gewählte sie nicht innert vierzehn Tagen ablehnt.
Rücktrittserklärungen sind der Behörde einzureichen, welche die Wahl angezeigt hat.
Die Vorschriften über den Amtszwang bleiben vorbehalten.
Art. 46 Beschwerden
Stimmberechtigte können bei kantonalen Abstimmungen bei der Regierung Beschwerde führen.
Die Beschwerde ist innert dreier Tage seit Bekanntwerden des Beschwerdegrundes schriftlich einzureichen, spätestens am dritten Tag nach der amtlichen Bekanntmachung des Ergebnisses. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine kurze Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung enthalten. Sie ist zu unterzeichnen.
Beschwerdegründe sind Unregelmässigkeiten, die bei der Vorbereitung oder Durchführung der Abstimmung vorgekommen sind. Als Kassationsgründe gelten sie, wenn sie von entscheidendem Einfluss auf das Abstimmungsergebnis gewesen sind oder sein konnten.
(2.6.) 6. Elektronische Datenverarbeitung
Art. 47 …
Art. 48 …
Art. 49 …
(3.) III. Proporzwahlen
Art.
50 Gemeinsame Bestimmungen
a) Stimmzettel
Die Stimmberechtigten erhalten mit dem leeren Stimmzettel der Nationalratswahlen und der Kantonsratswahlen als weitere Stimmzettel alle amtlich veröffentlichten Wahllisten. Diese liegen auch bei der Urne oder in einem Vorraum auf.
Zusätzliche amtlich veröffentlichte Wahllisten werden zu den Selbstkosten abgegeben, wenn sie innert gesetzter Frist bestellt werden.
Art. 51 b) kantonales Wahlbüro
Die Regierung ernennt für die Nationalratswahlen und die Kantonsratswahlen ein kantonales Wahlbüro. Die politischen Parteien sollen angemessen vertreten sein.
Das kantonale Wahlbüro ermittelt unter Mitwirkung des zuständigen Departementes16 die Wahlergebnisse der Wahlkreise und des Kantons.
Art. 52 Nationalrat
Das zuständige Departement17 leitet das Vorverfahren der Nationalratswahlen.
Art.
53 Kantonsrat
a) Zahl der Mitglieder
Die Regierung stellt durch Verordnung die Zahl der Mitglieder des Kantonsrates im Wahlkreis fest.
Grundlage der Berechnung ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Bevölkerungsstandes.
Stichtag ist der 1. Januar des zweitletzten Jahres vor dem Wahljahr.
Art. 54 b) anwendbares Verfahrensrecht
Die Mitglieder des Kantonsrates werden in sachgemässer Anwendung des in der Bundesgesetzgebung über die Wahl des Nationalrates vorgesehenen Verfahrens gewählt.18
Für das Vorverfahren gelten in den Wahlkreisen gleiche Fristen.
Art. 55 c) Vorverfahren
Das zuständige Departement leitet das Vorverfahren der Kantonsratswahlen.
Art. 55bis cbis) Listenverbindungen
Unterzeichner von Wahlvorschlägen oder ihre Vertreter können übereinstimmend erklären, dass ihre Wahlvorschläge miteinander eine Listenverbindung bilden. Unterlistenverbindungen sind nicht zulässig.
Gültig sind Listenverbindungen zwischen Wahlvorschlägen gleicher Bezeichnung, wenn diese sich nur durch einen Zusatz zur Kennzeichnung des Geschlechtes, der Flügel einer Gruppierung, der Region oder des Alters unterscheiden.
Listenverbindungen werden auf den Stimmzetteln angegeben.
Art. 56 d) Validierung
Der Kantonsrat entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
Er entscheidet gleichzeitig auf Antrag der Regierung über Kassationsbeschwerden.
Art. 57 Verfassungsrat
Für den Verfassungsrat gelten die gleichen Vorschriften wie für den Kantonsrat.
(4.) IV. Wahl der eidgenössischen Geschworenen
Art. 58 …
Art. 59 …
Art. 60 …
Art. 61 …
Art. 62 …
Art. 63 …
(5.) V. Strafbestimmungen
Art. 64 Widerhandlungen
Mit Busse wird bestraft, wer:
einen Stimmausweis fälscht, verfälscht oder unberechtigterweise gebraucht;
wissentlich einen gefälschten oder verfälschten Stimmausweis gebraucht oder einem andern zum Gebrauch gibt;
einem Stimmberechtigten einen ungültigen Stimmzettel aushändigt, um ihn zur ungültigen Stimmabgabe zu veranlassen;
…
vorsätzlich den Zugang zu den Urnen behindert oder stört.
In leichten Fällen kann anstelle der Busse eine Verwarnung ausgesprochen werden.
Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
Art. 279 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches19 bleiben vorbehalten.
(6.) VI. Schlussbestimmungen
Art. 65 Vollzugsverordnung
Die Vollzugsverordnung der Regierung enthält:
die näheren Vorschriften über die briefliche und elektronische Stimmabgabe, über die Verteilung des Stimmmaterials und über die Gestaltung der Stimmzettel;
die Vorschriften, die aufgrund von Art. 53, 54 und 55bis dieses Gesetzes für die Wahl des Kantonsrates gelten;
weitere Vorschriften, soweit sie der Vollzug dieses Gesetzes erfordert.
Art. 66
Art. 67
Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Gesetz über die Urnenabstimmungen vom 9. August 195422 wird aufgehoben.
Art. 69 Vollzugsbeginn
Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.
nGS 42–84