161.1
Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verantwortlichkeitsgesetz)
vom 07.12.1959 (Stand 01.01.2019)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1958 Kenntnis genommen und
erlässt
in Ausführung von Art. 55 Ziff. 12, Art. 108 und Art. 109 Abs. 2 der Kantonsverfassung vom 16. November 18901, in Anwendung von Art. 61 und 342 Abs. 1 des Obligationenrechtes vom 30. März 19112
als Gesetz:3
(1.) I. Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten
Art. 1 Grundsatz
Der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes haften für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen.
Als Angestellte gelten auch Personen, die nebenamtlich, provisorisch oder privatrechtlich angestellt sind.
Der Geschädigte kann Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen.
Art. 2 Ausdehnung
Der Staat und die Gemeinden haften für den Schaden, der durch rechtmässige Massnahmen ihrer Polizeikräfte verursacht wird, wenn Einzelne schwer betroffen sind und besondere Umstände es rechtfertigen.
Art. 3 Einschränkung
Rechtskräftige Urteile, Entscheide und Verfügungen können nicht auf ihre Rechtmässigkeit überprüft werden.
Art. 4 Verjährung
Der Schadenersatzanspruch verjährt, wenn der Geschädigte nicht innert zwei Jahren, nachdem er von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung, das Schlichtungsgesuch4 einreicht.
Die Körperschaft oder Anstalt kann auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.
Art. 5 …
Art. 6 Versicherungspflicht
Die Regierung kann die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten verpflichten, sich gegen die Haftungsfolgen zu versichern.
Die Regierung ist befugt, eine eigene öffentliche Versicherungskasse zu errichten.
(2.) II. Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten
Art. 7 Grundsatz
Behördemitglieder und Angestellte sind für den Schaden verantwortlich, den sie der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Dienstpflicht zufügen.
Als Angestellte gelten die Personen, die in einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis stehen, auch wenn sie nebenamtlich oder provisorisch angestellt sind.
Art. 8 Rückgriff
Hat eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt nach diesem Gesetz oder nach andern Vorschriften Ersatz geleistet, so steht ihr der Rückgriff auf die Behördemitglieder und Angestellten zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben.
Die Körperschaft oder Anstalt hat den Behördemitgliedern und Angestellten, die von einer Rückgriffsklage bedroht sind, von einem Schadenersatzbegehren unverzüglich Kenntnis zu geben. Sie kann ihnen im Sinn der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 20085 den Streit verkünden.
Art. 9 Verantwortlichkeit mehrerer
Haben mehrere Behördemitglieder oder Angestellte einen Schaden gemeinsam verschuldet, so haben sie anteilsmässig, je nach der Grösse des Verschuldens, dafür aufzukommen.
Von den Mitgliedern einer Behörde wird vermutet, dass sie an deren Handlungen teilgenommen haben, sofern sie nicht das Gegenteil beweisen.
Soweit Behördemitglieder und Angestellte einen Schaden vorsätzlich verursacht haben, kann auf solidarische Verantwortlichkeit erkannt werden.
Art. 10 Geltendmachung
Schadenersatz- oder Rückgriffsansprüche des Staates werden von der Regierung erhoben.
Gegenüber Mitgliedern der Regierung und dem Staatssekretär sowie gegenüber Mitgliedern des Kassationsgerichtes, des Kantonsgerichtes, der Anklagekammer und des Verwaltungsgerichtes bleibt die Geltendmachung dem Grossen Rat vorbehalten.
Für die Gemeinden sind die Vorschriften des Gemeindegesetzes massgebend.
Art. 11 Verjährung
Der Schadenersatzanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem das klageberechtigte Organ von der Schädigung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber zehn Jahre nach der schädigenden Handlung.
Der Rückgriffsanspruch verjährt innert zwei Jahren, nachdem Bestand und Umfang der Schadenersatzpflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt anerkannt oder gerichtlich festgestellt worden sind.
(3.) III. Gemeinsame Vorschriften
Art. 12 Ergänzendes Recht
Soweit dieses Gesetz keine eigene Regelung trifft, werden die Vorschriften des Obligationenrechtes als ergänzendes Recht entsprechend angewendet.
Anwendbar sind insbesondere die Grundsätze des Obligationenrechtes6 über den Ausschluss der Haftung bei Selbstverschulden des Geschädigten, die Festsetzung des Schadens und die Bemessung des Schadenersatzes sowie über die Leistung von Genugtuung.
Art. 13 Vorbehalt abweichender Vorschriften
Dieses Gesetz findet keine Anwendung, wenn Bundesrecht anzuwenden ist und soweit abweichende kantonale Haftungs- und Verantwortlichkeitsvorschriften bestehen.
Der Staat oder die Gemeinde haftet jedoch nach den Vorschriften dieses Gesetzes auch für Schäden, die Dritten zugefügt werden, durch:
…
…
den Handelsregisterführer und seine Aufsichtsbehörden,
…
Die als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften können im Rahmen ihrer Autonomie abweichende Vorschriften erlassen.
Art. 13bis Klage
Der Zivilrichter beurteilt die öffentlich-rechtliche Klage.
Art. 14 …
(3bis.) IIIbis. Sicherung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen gegen Behördemitglieder und Angestellte
Art.
14bis Sicherheitsleistung
a) Grundsatz
Behördemitglieder und Angestellte, die Geld oder Geldeswert verwahren oder verwalten, haben zur Deckung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen aus diesem Gesetz angemessene Sicherheit zu leisten.
Diese Verpflichtung beginnt bei Amtsantritt.
Sie erlischt zwei Jahre nach dem Ausscheiden aus dem Amt, wenn keine Schadenersatz- oder Rückgriffsklage hängig oder kein Schadenersatzbegehren eingereicht ist.
Art. 14ter b) Übernahme
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt kann die Sicherheitsleistung übernehmen durch:
Beitritt zu einer Selbsthilfeorganisation öffentlich-rechtlicher Körperschaften und Anstalten, die vom zuständigen Departement anerkannt ist und seiner Aufsicht untersteht,
Abschluss einer Versicherung.
Art. 14quater Ergänzende Vorschriften
Die Regierung regelt durch Verordnung:
die Ausgestaltung der Sicherheitsleistung,
die Voraussetzungen für die Anerkennung von Selbsthilfeorganisationen.
(4.) IV. Schlussbestimmungen
Art. 15 Abänderung bisherigen Rechtes7
Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechtes
das Gesetz über Verantwortlichkeit der Mitglieder des Regierungsrates vom 24. Mai 1833,8
das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Behörden, Beamten und öffentlichen Angestellten vom 4. Januar 1886,9
Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 3. Juli 1911/22. Juni 1942.10
Art. 17 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.11
Es findet keine Anwendung auf Schäden, die vor dem Vollzugsbeginn verursacht worden sind.
nGS 35–36