171.2
Grossratsbeschluss über die Israelitische Gemeinde St.Gallen
vom 14.01.1993 (Stand 01.07.1993)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 17. Dezember 1991 Kenntnis genommen und
erlässt als Beschluss:
Art. 1 Anerkennung
Die Israelitische Gemeinde St.Gallen wird als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt.
Art. 2 Zugehörigkeit
Der Israelitischen Gemeinde St.Gallen gehört an, wer sich nach den Regeln des Judentums als Jude bekennt und im Kanton St.Gallen wohnt.
Jüdische Einwohner des Kantons Appenzell A. Rh. können der Israelitischen Gemeinde St.Gallen beitreten, wenn dieser Kanton eine Mitgliedschaft zulässt.
Art. 3 Anwendbares Recht
Die Gesetzgebung über die Konfessionsteile und über die Spezialgemeinden wird auf die Israelitische Gemeinde St.Gallen sachgemäss angewendet.
Art.
4 Besondere Vorschriften
a) Ratsmitglieder
Der Rat zählt wenigstens fünf Mitglieder.
Ein Mitglied, ausgenommen der Vorsitzende, kann im Kanton Appenzell A. Rh. wohnen.
Art. 5 b) Abgaben
Die Israelitische Gemeinde St.Gallen ordnet die Abgaben in einem rechtsetzenden Reglement.
Erhebt sie Einkommens- und Vermögenssteuern, so sind Einkommens- und Vermögenssteuerfaktoren nach der Veranlagung der Staats- und Gemeindesteuern massgebend.
Art. 6 Genehmigung von Erlassen
Der Regierungsrat genehmigt die Gemeindeordnung, das zuständige Departement die rechtsetzenden Reglemente.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Der Regierungsrat bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Beschlusses.
Art. 8 Referendum
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Gesetzesreferendum.
nGS 28–37