171.3
Kantonsratsbeschluss über die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen
vom 17.05.1899 (Stand 20.11.2007)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen,
nach Kenntnisnahme der Botschaft des Regierungsrates vom 5. Mai 1899, in Ausführung des Urteiles des schweizerischen Bundesgerichtes vom 10. November 1898 und in analoger Anwendung des Gesetzes betreffend die Organisation der Verwaltungsbehörden der Gemeinden und Bezirke vom 9. Mai 1867,
beschliesst:
Art. 1
Die christkatholische Kirchgemeinde St.Gallen wird als eine öffentlich-rechtliche kirchliche Korporation mit den einer solchen zustehenden Rechten und Pflichten anerkannt.
Art. 2
In diesem Sinn wird der von der genannten Kirchgemeinde am 12. Februar 1899 angenommenen Organisation, unter Vorbehalt der verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte des Staates, die Sanktion erteilt.
Art. 2bis
Der christkatholischen Kirchgemeinde gehört an, wer durch Taufe oder spätere Entscheidung christkatholischen Glaubens ist und im Kanton St.Gallen wohnt.
Einwohnerinnen und Einwohner christkatholischen Glaubens der Kantone Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau und Graubünden können der christkatholischen Kirchgemeinde beitreten, wenn diese Kantone eine Mitgliedschaft nicht ausschliessen.
Art. 3
Für die Organisation gelten die von der christkatholischen Kirchgemeinde erlassenen Vorschriften. Diese haben sich nach der staatlichen Gesetzgebung über die Spezialgemeinden zu richten, soweit nicht besondere Verhältnisse eine Abweichung rechtfertigen.
Die Vorschriften des Gesetzes über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen Konfessionsteils werden sachgemäss angewendet.
Eine Minderheit der Mitglieder des Kirchenrates, ausgenommen der oder die Vorsitzende, kann in den Kantonen Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Thurgau oder Graubünden wohnen.
Art. 4 …
nGS 43–51