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Reglement über die Zwischen- und Diplomprüfungen für Studierende an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Studienbeginn vor dem Studienjahr 2007/08
vom 27.09.2007 (Stand 01.09.2007)
Der Rat der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 5 und Art. 14 Bst. a des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006
als Reglement:
Art. 1 Studienbeginn an der Pädagogischen Hochschule Rorschach
Für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2006/07 oder früher an der Pädagogischen Hochschule Rorschach begonnen und im Studienjahr 2007/08 an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen fortgesetzt haben, werden für die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums das Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 und das Reglement über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 angewendet.
Es gelten folgende Vorbehalte:
Die Funktion der Rektorin oder des Rektors und der Schulleitung wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe ausgeübt;
Art. 3 Abs. 2 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 und Art. 2 Abs. 2 des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 werden nicht angewendet;
Mitglieder der Prüfungskonferenzen nach Art. 16 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 und Art. 21 des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule Rorschach vom 14. Mai 2003 sind die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Kindergarten- und Primarstufe (Vorsitz), die Leiterin oder der Leiter Berufspraktische Studien, die Studienbereichsleiterinnen und -leiter, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten;
die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.
Art. 2 Studienbeginn an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen
Für Studierende, die das Studium im Studienjahr 2006/07 oder früher an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen begonnen und im Studienjahr 2007/08 an der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen fortgesetzt haben, werden für die Fortsetzung und den Abschluss des Studiums das Reglement über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 14. Mai 2003, das Reglement über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August 2003 und das Reglement der Pädagogischen Hochschule St.Gallen über die Erweiterung der Unterrichtsberechtigung auf der Oberstufe der Volksschule vom 14. September 2005 angewendet.
Es gelten folgende Vorbehalte:
Die Funktion der Rektorin oder des Rektors, des Rektorats und der Schulleitung wird durch die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I ausgeübt;
die Prüfungsexpertinnen und -experten nach Art. 8 des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August 2003 üben ihre Funktion weiter aus. Die Rektorin oder der Rektor der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen kann weitere Expertinnen und Experten bezeichnen;
Mitglieder der Prüfungskonferenzen nach Art. 24 des Reglementes über die Zwischenprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 14. Mai 2003 und Art. 26 ff. des Reglementes über die Diplomprüfung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen vom 20. August 2003 sind die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung Sekundarstufe I (Vorsitz), die Leiterin oder der Leiter Berufspraktische Studien, die Studienbereichsleiterinnen und -leiter, die Examinatorinnen und Examinatoren sowie die Expertinnen und Experten;
das Diplom enthält den Namen der Schule «Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen» und die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten des Rates sowie der Rektorin oder des Rektors der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen;
die Rechtspflege richtet sich nach Art. 26 bis 29 des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule des Kantons St.Gallen vom 1. April 2006.
Art. 3 Übertritte
Für Studierende nach Art. 1 oder 2 dieses Reglementes, die in Studiengänge der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen mit Beginn Studienjahr 2007/2008 oder später übertreten, gilt die Studienordnung der Pädagogischen Hochschule des Kantons St.Gallen.
Art. 4 Vollzugsbeginn
Dieses Reglement wird ab 1. September 2007 angewendet.
nGS 44–5