251.911
Grossratsbeschluss über einen Staatsbeitrag an den Neubau der regionalen Sportanlagen in Sargans
vom 28.06.1979 (Stand 28.06.1979)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. November 1978 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Um der Kantonsschule Sargans die Benützung der nötigen Anlagen zu sichern, gewährt der Staat der Genossenschaft Regionale Sportanlagen Sarganserland an die auf Fr. 4 085 900.– veranschlagten, für die Beitragsberechnung massgebenden Kosten des Neubaus der regionalen Sportanlagen in Sargans einen Beitrag von Fr. 2 549 000.–.
Der Staat stellt der Genossenschaft das Grundstück Nr. 1859 im «Castelsriet», Sargans, im Ausmass von 12 622 m² für den Bau der regionalen Sportanlagen unentgeltlich zur Verfügung. Der Regierungsrat wird zum Abschluss des Baurechtsvertrages ermächtigt.
Vorbehalten bleibt ein Staatsbeitrag an die Genossenschaft Regionale Sportanlagen Sarganserland aufgrund der Gesetzgebung über Turnen und Sport.
Ziff. 2
Zur Deckung der Kosten, die nach Abzug eines Bundesbeitrages von Fr. 100 000.– verbleiben, wird ein Kredit von Fr. 2 449 000.– gewährt.
Der Kredit wird mit Fr. 497 350.25 (Stand 1. Januar 1979) der bestehenden Kreditreserve und mit Fr. 1 951 649.75 dem Konto «Zu tilgende Aufwendungen, 5jährige Tilgungsfrist 1980 bis 1984» belastet.
Ziff. 3
Dem Baudepartement steht die Aufsicht über die Bauarbeiten zu. In die Baukommission wird ein Beauftragter des Staates abgeordnet.
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes.
Ziff. 4
Projektänderungen, deren Kosten nicht zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages führen, bedürfen der Genehmigung des Baudepartementes.
Projektänderungen, die zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages führen, bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Die Deckung der Mehrkosten muss sichergestellt sein.
Ziff. 5
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückgehen, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 6
Dieser Beschluss untersteht gemäss Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 14–37