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Kantonsratsbeschluss über die Festlegung der Spitalstandorte

320.202 · St. Gallen Gesetzessammlung

https://lexipedia.io/en/docs/ch-sg/sgs/320-202/de/kantonsratsbeschluss-uber-die-festlegung-der-spitalstandorte

Retrieved on Sep 4, 2026

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This text is no longer in force.

320.202

Kantonsratsbeschluss über die Festlegung der Spitalstandorte

vom 02.12.2020 (Stand 01.01.2023)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 24. Februar 2020 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung von Art. 2bis des Gesetzes über die Spitalverbunde vom 22. September 2002

als Beschluss:

Ziff. 1

Als kantonale Spitalstandorte werden festgelegt:

  1. das Kantonsspital St.Gallen;

  2. das Spital Grabs;

  3. das Spital Linth in Uznach;

  4. das Spital Wil;

  5. …

…

Ziff. 2

Als Standorte mit einem Gesundheits- und Notfallzentrum werden festgelegt:

  1. Rorschach;

  2. Altstätten;

  3. Wattwil;

  4. Flawil.

Stellt ein privater Leistungserbringer an einem der Standorte nach Abs. 1 dieser Bestimmung den Betrieb eines Gesundheits- und Notfallzentrums sicher, entfällt dieser Standort des Spitalverbundes.

…

Ziff. 3

Die Standorte nach Ziff. 2 Abs. 1 dieses Erlasses werden bis zur Umwandlung in ein Gesundheits- und Notfallzentrum als Spital mit stationärem Angebot geführt.

nGS 2021-025