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Grossratsbeschluss über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat

321.21 · St. Gallen Gesetzessammlung

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This text is no longer in force.

321.21

Grossratsbeschluss über die Übernahme des Gemeindespitals Rorschach durch den Staat

vom 26.05.1988 (Stand 01.01.1989)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 6. Oktober 1987 Kenntnis genommen und

beschliesst:

Ziff. 1

Der Staat übernimmt am 1. Januar 1989 das Gemeindespital Rorschach als kantonales Spital.

Die politische Gemeinde Rorschach übergibt dem Staat unentgeltlich die zum Spitalareal gehörenden Liegenschaften mit Inventar.

Der Regierungsrat wird ermächtigt, die für den Eigentumsübergang notwendigen Verträge abzuschliessen.

Ziff. 2

Das in der Bilanz des Spitals und der politischen Gemeinde Rorschach am 31. Dezember 1988 ausgewiesene Fondvermögen des Spitals geht unter Beibehaltung der bisherigen Zweckbestimmung an den Staat über.

Ziff. 3

Der Staat übernimmt im Rahmen der kantonalen dienstrechtlichen Bestimmungen das am 31. Dezember 1988 von der politischen Gemeinde Rorschach angestellte Spitalpersonal.

Ziff. 4

Ziff. 5

Dieser Beschluss untersteht nach Art. 5 lit. b und Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Referendum.

Ziff. 6

Dieser Beschluss wird ab 1. Januar 1989 angewendet.

nGS 23–75