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Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an Umbau und Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen

381.928 · St. Gallen Gesetzessammlung

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381.928

Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an Umbau und Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen

vom 11.01.1996 (Stand 11.01.1996)

Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 28. März 1995 Kenntnis genommen und

erlässt

in Anwendung von Art. 55 ff. des Gesetzes über die öffentliche Fürsorge vom 18. Mai 1964 sowie Art. 2 lit. d und Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Staatsbeiträge an die Gemeindespitäler vom 16. April 1967

als Beschluss:

Ziff. 1

Der Staat leistet der Ortsbürgergemeinde St.Gallen an die auf Fr. 20 254 000.– veranschlagten beitragsberechtigten Kosten für den Umbau und die Erneuerung des Bürgerspitals St.Gallen (Alters- und Pflegeheim) einen Staatsbeitrag von 20 Prozent, höchstens Fr. 4 050 800.–.

Ziff. 2

Der Staat leistet der Ortsbürgergemeinde St.Gallen an die auf die Geriatrische Klinik entfallenden veranschlagten beitragsberechtigten Kosten von Fr. 1 732 700.– einen Staatsbeitrag von 90 Prozent, höchstens Fr. 1 559 430.–.

Ziff. 3

Die Staatsbeiträge werden der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet und nach Massgabe der vom Grossen Rat bewilligten Kredite ratenweise ausbezahlt.

Ziff. 4

Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Das Baudepartement übt die Aufsicht über die Bauausführung aus. Es bestimmt ein Mitglied der Baukommission.

Ziff. 5

Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche nicht vorhersehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.

Ziff. 6

Werden die Bauten innert 25 Jahren seit Baubeginn ihrem Zweck entfremdet, beschliesst die Regierung über die Rückzahlung der Staatsbeiträge.

Ziff. 7

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Finanzreferendum.

nGS 31–9