532.91
Vollzugsverordnung zum Grossratsbeschluss über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen
vom 05.10.1976 (Stand 01.10.2021)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
gestützt auf Art. 21 des Grossratsbeschlusses über die Förderung der Erneuerung von Altwohnungen vom 17. Juni 1976
als Verordnung:
Art. 1 Eignung
Bei der Beurteilung der Eignung erneuerungsbedürftiger Wohnungen ist der Zustand der Baute vor und nach der Erneuerung massgebend.
Art. 2 Zustand vor der Erneuerung
Vor der Erneuerung muss die Baute folgende Voraussetzungen erfüllen:
gesunde und grösstenteils einwandfreie Konstruktion;
zweckmässige Stockwerkeinteilung;
die Lage des Gebäudes darf die Einrichtung von Wohnungen, die den gesundheitspolizeilichen Erfordernissen entsprechen, nicht verunmöglichen.
Art. 3 Zustand nach der Erneuerung
Durch die Erneuerung soll:
keine wesentliche Verkleinerung der Wohnungen und der Anzahl Zimmer je Wohnung eintreten, wenn nicht Alterswohnungen erstellt werden;
wenn möglich kein vor der Erneuerung bestehender Wohnraum zweckentfremdet werden.
Art. 4 Weitere Erfordernisse
Mit der Erneuerung der Wohnungen sollen nach Möglichkeit:
die notwendigen Erleichterungen für behinderte oder ältere Personen geschaffen werden;
auch Nebenräume (Keller, Abstellflächen) geschaffen oder erneuert werden;
die Ausgestaltung der Umgebung und allfälliger Innenhöfe den Bedürfnissen der künftigen Bewohner angepasst werden (Spielplätze usw.);
durch Isolation Wärmeverlust und Lärmeinwirkungen verhindert werden.
Bei schützenswerten Bauten ist die Erneuerung nach den Weisungen der Denkmalpflege durchzuführen.
Die Erneuerung soll mit den planerischen Erlassen der Gemeinde (Kernplanung, Baulinien-, Überbauungs- und Gestaltungspläne, mögliche Strassenkorrektionen) nicht im Widerspruch stehen.
Art. 5 Beitragsgesuche
Gesuche um Staatsbeiträge sind auf dem vom Bau- und Umweltdepartement herausgegebenen Formular dem Gemeinderat einzureichen.
Der Gemeinderat prüft die Gesuche und leitet sie mit seinem Antrag und mit seinem Entscheid über die Gewährung eines Gemeindebeitrages an das Bau- und Umweltdepartement weiter.
Art. 6 Beitragsverfügung
Die Verfügung des Bau- und Umweltdepartementes über die Gewährung eines Staatsbeitrages wird dem Gesuchsteller und dem Gemeinderat eröffnet.
Art. 7 Bauabrechnung
Sofort nach Abschluss der Bauarbeiten ist die Bauabrechnung dem Gemeinderat zur Prüfung einzureichen.
Der Gemeinderat veranlasst die Prüfung der Bauabrechnung und die Besichtigung der ausgeführten Bauarbeiten.
Er leitet die geprüfte Bauabrechnung an das Bau- und Umweltdepartement weiter.
Art. 8 Ausrichtung der Staatsbeiträge
Staatsbeiträge werden nach erfolgter Prüfung der Bauabrechnung und nach Festsetzung der nach der Erneuerung zulässigen Miete ausgerichtet.
Für die Zeit vor der Einreichung der Bauabrechnung besteht kein Anspruch auf Staatsbeiträge.
Art. 9 Inkraftsetzung
Diese Verordnung wird ab 1. November 1976 angewendet.
nGS 11–86