553.11
Gastwirtschaftsverordnung
vom 12.03.1996 (Stand 15.06.1999)
Landammann und Regierung des Kantons St.Gallen
erlassen
in Ausführung des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995
als Verordnung:
(1.) I. Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention
(1.1.) 1. Kantonaler Kurs und kantonale Prüfung
Art. 1 Übertragung
Das Volkswirtschaftsdepartement kann geeigneten Organisationen die Durchführung von Kurs und Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention übertragen.
Es schliesst eine Vereinbarung ab.
…
Art. 2 Prüfungskommission
Die Prüfungskommission:
beaufsichtigt die Prüfung und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Durchführung der Prüfung Organisationen übertragen hat;
prüft und bewertet die Ergebnisse der Kandidaten, wenn der Staat die Prüfung durchführt.
Die Prüfungskommission hat drei Mitglieder.
Das Volkswirtschaftsdepartement bestellt nach Anhören des Gesundheitsdepartementes die Prüfungskommission. Mit der Durchführung der Prüfung betraute Organisationen können Mitglieder vorschlagen.
Art. 3 Zeitpunkt
Die Prüfung wird wenigstens zweimal je Jahr durchgeführt, in der Regel im Anschluss an einen Kurs.
Die Kandidaten werden wenigstens drei Wochen vor Prüfungsbeginn zur Prüfung schriftlich aufgeboten.
Art. 4 Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer:
handlungsfähig ist;
die Prüfungsgebühr entrichtet hat.
Art. 5 Ablauf
Die Prüfung ist schriftlich.
Sie dauert 90 Minuten.
Wer sich während der Prüfung unkorrekt verhält, kann vom anwesenden Mitglied der Prüfungskommission von der Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt als nicht bestanden.
Art. 6 Fächer
Die Prüfung umfasst folgende Fächer:
1. Lebensmittelhygiene
1.1. Gesetzliche Grundlagen;
1.2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene);
1.3. Praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln; Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren);
1.4. Warenkunde (Milchprodukte, Eier, Geflügel, Pilze, Konserven);
1.5. Deklaration (Speise- und Getränkekarte);
1.6. Eigenkontrolle (kritische Kontrollpunkte).
2. Suchtprävention
2.1. Gesetzliche Grundlagen;
2.2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf;
2.3. Suchtmittel und Strassenverkehr;
2.4. Jugendschutz;
2.5. Personal mit Suchtproblemen.
Art. 7 Bewertung
Die Prüfungskommission bewertet die Ergebnisse der Kandidaten mit:
«Prüfung bestanden»;
«Prüfung nicht bestanden».
Sie eröffnet den Kandidaten die Bewertung innert zehn Tagen seit Prüfungsabschluss.
Die Bewertung kann innert vierzehn Tagen seit Eröffnung mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.
Art. 8 Wiederholung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.
Wer die Prüfung zum dritten Mal nicht bestanden hat, wird frühestens nach drei Jahren zu einer weiteren Prüfung zugelassen.
Art. 9 Prüfungsgebühr
Für die Prüfung wird eine Gebühr erhoben.
Der Kandidat leistet die Gebühr vor der Prüfung. Erscheint er ohne triftigen Grund nicht zur Prüfung, verfällt die Gebühr.
Die Wiederholung der Prüfung wird der ersten Prüfung gleichgestellt.
(1.2.) 2. GASTROSUISSE-Zertifikat
Art. 9bis Gleichstellung
Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE-Zertifikat (Stand März 1999) ist dem Bestehen der kantonalen Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach dieser Verordnung gleichgestellt.
(2.) II. Dienstbarkeitsverträge
Art. 10 Entschädigung aus Auflösung
Wird ein vor dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, wird auf die Rückerstattung der Entschädigung verzichtet.
Wird ein nach dem 1. Januar 1985 im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeitsvertrag aufgelöst, erstattet der Grundeigentümer die Entschädigung zurück. Der Betrag wird für jedes ganze Jahr der Vertragsdauer um einen Zehntel herabgesetzt.
Der rückerstattete Betrag wird der Tourismusrechnung gutgeschrieben.
(3.) III. Schlussbestimmungen
Art. 11 Wirtefachprüfung
Für Personen, welche die Voraussetzungen nach Art. 36 des Gastwirtschaftsgesetzes vom 26. November 1995 erfüllen, werden Wirtefachprüfung, Prüfungswiederholung und Nachprüfung nach bisherigem Recht längstens bis 31. Dezember 1996 durchgeführt.
Art. 12
Art. 13
Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Aufgehoben werden:
Vollzugsverordnung zum Gastwirtschaftsgesetz vom 26. März 1985;
Verordnung über die Wirtefachprüfung und den gastgewerblichen Fähigkeitsausweis vom 19. März 1985.
Art. 15 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Mai 1996 angewendet.
nGS 31-45