554.30
Verordnung über das Verbot von Geschicklichkeitsspielen
vom 11.12.2018 (Stand 01.01.2019)
Die Regierung des Kantons St.Gallen
erlässt
gestützt auf Art. 75 der Kantonsverfassung vom 10. Juni 2001 sowie in Ausführung von Art. 28 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017
als Verordnung:
Art. 1 Verbot von Geschicklichkeitsspielen
Geschicklichkeitsspiele nach Art. 3 Bst. d des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 sind verboten, wenn sie automatisiert oder interkantonal oder online durchgeführt werden.
nGS 2019-026