651.15
Verordnung über die Versicherung der Forstangestellten
vom 25.08.1970 (Stand 01.01.1971)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug von Art. 15 und 16 des Gesetzes über das Forstwesen vom 23. April 1906, in sachgemässer Anwendung von Art. 2bis Abs. 2 der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal, Fassung gemäss IV. Nachtrag vom 8. April 1969,
als Verordnung:
Art. 1 Anschluss an die Versicherungskasse für das Staatspersonal
Die Revierförster und die Bannwarte, die im Kanton im öffentlichen Dienst stehen und definitiv angestellt sind, gehören der Versicherungskasse für das Staatspersonal an.
Art.
2 Übergangsbestimmungen
a) Auflösung der Versicherungskasse für Forstangestellte
Die Versicherungskasse für Forstangestellte wird auf den 1. Januar 1971 aufgelöst.
Die Rechte und Pflichten der aufgelösten Kasse werden von der Versicherungskasse für das Staatspersonal übernommen.
Die Aktiven und die Passiven der aufgelösten Kasse gehen rückwirkend auf den 1. Januar 1970 auf die Versicherungskasse für das Staatspersonal über.
Art. 3 b) Versicherungsfälle im Jahre 1970
Versicherungsfälle, die im Jahre 1970 eintreten, werden bereits nach den Vorschriften über die Versicherungskasse für das Staatspersonal behandelt.
Art. 4 c) altrechtliche Verhältnisse
Verpflichtungen, die auf Grund der Vorschriften über die Versicherungskasse für Forstangestellte entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.
Insbesondere sind schuldige Einkaufssummen und Nachzahlungen nach den bisherigen Bestimmungen zu entrichten.
Die Ansprüche der Rentenbezüger, deren Renten vor dem 1. Januar 1970 zu laufen begonnen haben, richten sich nach dem Recht, unter dem sie entstanden sind. Nach dem damals geltenden Recht richten sich auch allfällige künftige Ansprüche ihrer Angehörigen. Sollten hingegen die Renten der Altrentner der Versicherungskasse für das Staatspersonal real erhöht werden, so kommt diese Verbesserung auch den Rentnern zugute, die Renten gemäss den Vorschriften über die Versicherungskasse für Forstangestellte beziehen.
Art. 5 d) Wahrung des Besitzstandes
Für die bisherigen versicherten Besoldungen wird der Besitzstand gewährleistet.
Art. 6 Aufhebung bisherigen Rechtes
Die Verordnung über die Versicherungskasse für Forstangestellte vom 14. August 1962 wird aufgehoben.
Art. 7 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1971 angewendet.
Die Übergangsregelungen für das Jahr 1970 gemäss Art. 2 Abs. 3 und Art. 3 bleiben vorbehalten.
nGS 7, 160