710.71
Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienstleistungszentren in St.Margrethen und Buchs
vom 19.06.1992 (Stand 19.06.1992)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat von der Botschaft des Regierungsrates vom 7. Januar 1992
Kenntnis genommen und
erlässt
in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 der Kantonsverfassung vom 16. November 1890
als Beschluss:
Ziff. 1
Der Staat gewährt der politischen Gemeinde St.Margrethen an die auf Fr. 3 927 900.– veranschlagten anrechenbaren Kosten für den Bau der Erschliessungsstrasse Altfeld einen Beitrag von Fr. 1 200 000.–.
Der Staat gewährt der politischen Gemeinde Buchs an die auf Fr. 14 500 000.– veranschlagten anrechenbaren Kosten für den Bau der Langäuli-Unterführung einen Beitrag von Fr. 4 800 000.–.
Ziff. 2
Der Kredit von Fr. 6 000 000.– wird zu zwei Dritteln dem Konto 2650.934 und zu einem Drittel dem Konto 2190.95007 der ordentlichen Verwaltungsrechnung belastet.
Die Beiträge werden nach dem Baufortschritt ausbezahlt.
Ziff. 3
Die Arbeitsvergebungen bedürfen der Zustimmung des Baudepartementes. Projektänderungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Ziff. 4
Über Staatsbeiträge an Mehrkosten, die auf die Teuerung oder auf ausserordentliche, nicht voraussehbare Umstände zurückzuführen sind, beschliesst der Grosse Rat endgültig.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen erklären: Der Grossratsbeschluss über Staatsbeiträge an die Erschliessung der Güterdienstleistungszentren in St.Margrethen und Buchs ist am 19. Juni 1992 rechtsgültig geworden, nachdem innert der Referendumsfrist vom 19. Mai bis 18. Juni 1992 kein Begehren um Anordnung einer Volksabstimmung gestellt worden ist. Der Grossratsbeschluss wird ab 19. Juni 1992 angewendet.
nGS 27–59