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Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

734.22 · St. Gallen Gesetzessammlung

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Retrieved on Sep 4, 2026

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  2. St. Gallen
  3. St. Gallen Laws
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734.22

Gesetz über die Verfahren zur Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee

vom 29.07.2025 (Stand 01.09.2025)

Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen

hat von der Botschaft der Regierung vom 22. Oktober 20241 Kenntnis genommen und

erlässt

in Ausführung des Bundesgesetzes über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee vom 20. Dezember 20242

als Gesetz:3

Footnotes

  1. [1] ABl 2024-00.176.577.
  2. [2] SR 721.103.
  3. [3] Abgekürzt RhesiG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Juni 2025; nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juli 2025; in Vollzug ab 1. September 2025.

Art. 1 Zweck

Dieser Erlass bezweckt, alle für die Umsetzung des Hochwasserschutzprojekts Alpenrhein im Kanton erforderlichen Verfahren unter einheitlicher Leitung durchzuführen und einen Gesamtentscheid zu ermöglichen, der sämtliche wasserbaurechtlichen und weiteren erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen und weiteren Verfügungen umfasst.

Art. 2 Begriff

Als Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein gilt die innerstaatliche Umsetzung des Gemeinsamen Werks nach Art. 1 des Staatsvertrags vom 17. Mai 2024 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich über die Verbesserung des Hochwasserschutzes am Rhein von der Illmündung bis zum Bodensee.4

Footnotes

  1. [4] SR 0.721.191.634.

Art. 3 Verfahrenseinleitung

Die Internationale Rheinregulierung leitet die für das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein im Kanton durchzuführenden Verfahren bei der zuständigen kantonalen Stelle ein. Die Projektunterlagen werden in elektronischer Form eingereicht.

Vorbehalten bleiben Verfahren für Neuerrichtungen und Anpassungen von kommunalen Infrastrukturanlagen, insbesondere für die Ersatzwasserversorgung. Diese werden durch die zuständigen Gemeinwesen eingeleitet. Sie können zu diesem Zweck eine gemeinsame Vertretung bezeichnen. Die Projektunterlagen werden zur Weiterführung des Verfahrens nach Art. 4 bis 7 dieses Erlasses bei der zuständigen kantonalen Stelle eingereicht.

Die zuständige kantonale Stelle prüft unter Mitwirkung der betroffenen kantonalen Fachstellen die eingereichten Projektunterlagen und verlangt nötigenfalls Ergänzungen oder Korrekturen.

Art. 4 Stellungnahmen

Soweit erforderlich holt die zuständige kantonale Stelle von allen gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden sowie von den zuständigen kantonalen Fachstellen und Bundesbehörden Stellungnahmen zum Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein und den eingereichten Projektunterlagen ein.

Sie sorgt für eine Bereinigung der Projektunterlagen und der eingeholten Stellungnahmen und entscheidet bei Widersprüchen, ausgenommen bei Stellungnahmen von Bundesbehörden. Art. 132 Abs. 1 Bst. d des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20165 wird sachgemäss angewendet.

Footnotes

  1. [5] sGS 731.1.

Art. 5 Öffentliche Auflage

Die Projektunterlagen und die Stellungnahmen werden in den gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen elektronisch öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage wird in den amtlichen Publikationsorganen der gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden und im kantonalen Amtsblatt bekannt gemacht.

Für die Absteckung des Hochwasserschutzprojekts Alpenrhein und der weiteren damit verbundenen Massnahmen gilt insbesondere Art. 26 des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 20096. Die Notentlastungsräume müssen nicht abgesteckt werden.

Die persönliche Anzeige über die öffentliche Auflage an die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie Berechtigten richtet sich nach dem Strassengesetz vom 12. Juni 19887 und nach dem Wasserbaugesetz vom 17. Mai 20098.

Footnotes

  1. [6] sGS 734.1.
  2. [7] sGS 732.1.
  3. [8] sGS 734.1.

Art. 6 Einsprachen

Gegen das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein, die Zulässigkeit einer allfällig vorgesehenen Enteignung und die Erteilung der weiteren vorgesehenen Bewilligungen und Verfügungen kann schriftlich Einsprache beim zuständigen Departement erhoben werden.

Die Einsprachen werden den Gesuchstellenden, den gebietsmässig betroffenen politischen Gemeinden sowie den zuständigen kantonalen Fachstellen und Bundesbehörden zur Stellungnahme zugestellt.

Art. 7 Projektänderungen

Werden die öffentlich aufgelegten Projektunterlagen im Lauf des Verfahrens geändert, werden die Änderungen erneut öffentlich aufgelegt. Art. 5 und 6 dieses Erlasses werden sachgemäss angewendet.

Ist die Projektänderung klein und unbedeutend, werden die Betroffenen mit eingeschriebenem Brief unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen in Kenntnis gesetzt, soweit diese der Projektänderung nicht schriftlich zugestimmt haben.

Art. 8 Gesamtentscheid

Im Rahmen eines Gesamtentscheids:

  1. behandelt und entscheidet das zuständige Departement Einsprachen;

  2. genehmigt es das Hochwasserschutzprojekt;

  3. erteilt es alle weiteren erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen und erlässt die weiteren Verfügungen.

Art. 9 Teilprojekte

Soweit über einzelne Teilprojekte unabhängig vom Gesamtentscheid entschieden werden kann, kann die zuständige kantonale Stelle die entsprechenden Verfahren ins ordentliche Verfahren verweisen.

Art. 10 Ersatzwasserversorgung

Für den Bereich der Ersatzwasserversorgung wird durch das zuständige Departement:

  1. mit dem Gesamtentscheid ein generelles Projekt mit den Standorten der neuen Wasserversorgungsanlagen und der vorgesehenen neuen Linienführung der Leitungen als Sondernutzungsplan festgesetzt. Bei der öffentlichen Auflage nach Art. 5 dieses Erlasses entfallen die Absteckung und die persönliche Anzeige nach Art. 5 Abs. 3 und 4 dieses Erlasses sowie bei der Einsprache nach Art. 6 Abs. 1 dieses Erlasses die Zulässigkeit einer allfällig vorgesehenen Enteignung als Einsprachegrund;

  2. nach Eintritt der Rechtskraft des Gesamtentscheids ein Ausführungsprojekt erlassen, für das die Vorschriften dieses Erlasses sachgemäss angewendet werden. Insbesondere wird ein weiterer Sondernutzungsplan, der das Baubewilligungsverfahren ersetzt, festgesetzt.

Die nach Abs. 1 dieser Bestimmung erlassenen Sondernutzungspläne gelten als kantonale Sondernutzungspläne im Sinn von Art. 33 des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 20169.

Teil der Projekte nach Abs. 1 dieser Bestimmung sind auch Massnahmen der Ersatzwasserversorgung, die ganz oder teilweise ausserhalb des Projektperimeters liegen, aber aufgrund des Hochwasserschutzprojekts notwendig werden.

Der planerische Schutz der Grundwasserfassungen sowie die Verleihung der dafür erforderlichen Wassernutzungsrechte erfolgt im Rahmen des Gesamtentscheids nach Art. 8 Bst. c dieses Erlasses.

Footnotes

  1. [9] sGS 731.1.

Art. 11 Gerichtlicher Rechtsschutz

Der Gesamtentscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

Vor Verwaltungsgericht können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden.

Art. 12 Baubeginn und Sofortmassnahmen

Für den Baubeginn und allfällige Sofortmassnahmen gelten:

  1. bezüglich des Hochwasserschutzprojekts Art. 36 f. des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200910. Vorbehalten bleibt nach Baubeginn die Gewährleistung der Ersatzwasserversorgung;

  2. bezüglich der weiteren vorgesehenen Massnahmen die Vorschriften der anwendbaren Gesetze.

Die Aufnahme von Bautätigkeiten gilt für alle im Rahmen des Gesamtentscheids erteilten Genehmigungen, Bewilligungen und weiteren Verfügungen als Baubeginn.

Footnotes

  1. [10] sGS 734.1.

Art. 13 Enteignungsrecht

Der Internationalen Rheinregulierung wird für das Hochwasserschutzprojekt Alpenrhein das Enteignungsrecht eingeräumt.

Den Gemeinwesen wird, soweit erforderlich, für Massnahmen zur Ersatzwasserversorgung das Enteignungsrecht eingeräumt.

Das Enteignungsgesetz vom 31. März 198411 wird sachgemäss angewendet.

Footnotes

  1. [11] sGS 735.1.

Art. 14 Ergänzendes Recht

Soweit dieser Erlass keine Vorschriften enthält, finden für das Verfahren insbesondere die Bestimmungen Anwendung:

  1. des Wasserbaugesetzes vom 17. Mai 200912;

  2. des Strassengesetzes vom 12. Juni 198813;

  3. des Gesetzes über die Gewässernutzung vom 5. Dezember 196014;

  4. des Planungs- und Baugesetzes vom 5. Juli 201615;

  5. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 196516.

Footnotes

  1. [12] sGS 734.1.
  2. [13] sGS 732.1.
  3. [14] sGS 751.1.
  4. [15] sGS 731.1.
  5. [16] sGS 951.1.

nGS 2025-028