831.611
Verordnung zum Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden
vom 09.04.1991 (Stand 16.04.1991)
Landammann und Regierungsrat des Kantons St.Gallen
erlassen
in Vollzug des Grossratsbeschlusses über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden vom 8. November 1990
als Verordnung:
(1.) I. Forstwirtschaft
Art. 1 Kredit
Der Kredit zugunsten der Forstwirtschaft beträgt Fr. 2 500 000.–.
Art. 2 Beiträge
Beiträge zugunsten der Forstwirtschaft richten sich nach den Bestimmungen der Forstgesetzgebung über die Staatsbeiträge.
(2.) II. Politische Gemeinden
Art.
3 Kredit
a) Höhe
Der Kredit zugunsten der politischen Gemeinden beträgt Fr. 4 000 000.–.
Wird der Kredit nicht ausgeschöpft, so wird er zugunsten der Forstwirtschaft verwendet.
Art. 4 b) Verwendung
Der Kredit wird verwendet für:
a) Sicherung, Räumung und Instandstellung von:
1. Strassen und Wegen;
2. Fluren;
3. Gewässern;
b) den allgemeinen, durch das Hochwasser verursachten Katastropheneinsatz.
Art.
5 Beiträge
a) Massnahmen an Gewässern
Beiträge für Massnahmen an Gewässern richten sich nach den Bestimmungen des Wasserbaugesetzes über die Staatsbeiträge.
Zusätzliche Beiträge können gewährt werden, wenn die Kosten nach Abzug der Bundes- und der Staatsbeiträge nach Abs. 1 dieser Bestimmung Fr. 25 000.– übersteigen.
Der Satz für zusätzliche Beiträge nach Abs. 2 dieser Bestimmung beträgt bei einem Gesamtsteuerfuss im Jahr 1990 von sieben Zehnteln des Maximalsteuerfusses bis zum Maximalsteuerfuss 0 bis 100 Prozent der Kosten nach Abs. 2 linear ansteigend.
Art. 6 b) Massnahme an Strassen, Wegen und Fluren sowie Katastropheneinsatz
Der Satz für Beiträge an Massnahmen an Strassen und Wegen sowie Fluren und an den allgemeinen Katastropheneinsatz beträgt bei einem Gesamtsteuerfuss im Jahr 1990 sieben Zehnteln des Maximalsteuerfusses bis zum Maximalsteuerfuss 0 bis 100 Prozent der anrechenbaren Kosten linear ansteigend.
Als anrechenbare Kosten gelten:
bei Strassen und Wegen die Gesamtkosten nach Abzug der ausserordentlichen Staatsbeiträge nach Art. 96 und 97 Abs. 1 lit. b des Strassengesetzes;
bei Fluren und beim allgemeinen Katastropheneinsatz die Kosten nach Abzug der Leistungen Dritter.
Art. 7 c) Kürzung
Übersteigen die Beiträge den Kredit nach Art. 3 dieser Verordnung, so werden sie entsprechend gekürzt.
Art. 8 Verfahren
Gesuche werden dem Baudepartement bis 30. Juni 1991 eingereicht.
Sie enthalten Angaben insbesondere über Schäden, Massnahmen und Kosten. Die für die Prüfung notwendigen Unterlagen werden beigelegt.
Der Regierungsrat verfügt die Beiträge.
(3.) III. Schlussbestimmung
Art. 9 Vollzugsbeginn
Diese Verordnung wird ab 16. April 1991 angewendet.
nGS 26–61