831.61
Grossratsbeschluss über die Einlage in die Rückstellung für Hilfeleistung bei Unwetterschäden
vom 08.11.1990 (Stand 08.11.1990)
Der Grosse Rat des Kantons St.Gallen
hat vom Bericht des Regierungsrates vom 10. April 1990 zur Staatsrechnung 1989 Kenntnis genommen und
beschliesst:
Ziff. 1
Der Staat stellt für Hilfe bei Unwetterschäden einen Kredit von Fr. 6 500 000.– bereit.
Unterstützt werden:
Forstwirtschaft;
politische Gemeinden.
Der Kredit wird der Staatsrechnung 1989 belastet.
Ziff. 2
Der Kredit zugunsten der Forstwirtschaft wird verwendet für:
den Ausgleich von Spitzenbelastungen bei Noterschliessungen und Neuaufforstungen;
Wiederherstellung von Waldwegen;
Erhöhung des Staatsbeitrages nach Art. 35 des Forstgesetzes zur Auslösung des höchstmöglichen Bundesbeitrages nach der Verordnung zum Bundesbeschluss über ausserordentliche Massnahmen zur Walderhaltung.
Ziff. 3
Aus dem Kredit werden politische Gemeinden unterstützt, die durch Hochwasser besonders betroffen wurden.
Die Höhe der Leistung wird nach dem Gesamtsteuerfuss abgestuft.
Ziff. 4
Der Regierungsrat regelt die Hilfeleistung durch Verordnung.
Ziff. 5
Dieser Beschluss untersteht nach Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes über Referendum und Initiative dem fakultativen Finanzreferendum.
nGS 25–98